Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen das Fremdpersonalverbot in der Fleischindustrie
BVerfG v. 1.6.2022 - 1 BvR 2888/20 u.a.
Der Sachverhalt:
Mit der Vorschrift des § 6a Abs. 2 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) verbietet der Gesetzgeber Betrieben der Fleischwirtschaft seit dem 1.1.2021, die Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung durch Selbstständige erledigen zu lassen, also mit Hilfe der bisher in weitem Umfang eingesetzten Werkvertragsunternehmen. Die Arbeiten dürfen aufgrund des "Fremdpersonalverbots" nur noch durch eigenes Personal ausgeführt werden. Seit dem 1.4.2021 wird mit § 6a Abs. 3 GSA Fleisch zudem die Leiharbeit in diesen Bereichen der Fleischwirtschaft eingeschränkt und ab dem 1.4.2024 gänzlich untersagt. Für den Fall des Verstoßes sind Bußgelder vorgesehen.
Dagegen wenden sich sowohl ein Unternehmen der Wurstherstellung wie auch mehrere Zeitarbeitsunternehmen, die in unterschiedlichem Umfang Beschäftigte an Schlacht-, Zerlege- und Fleischverarbeitungsbetriebe überließen. Sie rügen, das Fremdpersonalverbot verletze sie in ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Das Unternehmen der Wurstherstellung rügt zudem eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung mit anderen Branchen.
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen (1 BvR 2888/20, 1 BvR 1156/21, 1 BvR 1155/21, 1 BvR 1154/21, 1 BvR 1153/21, 1 BvR 1152/21).
Die Gründe:
Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, denn sie genügen nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichend substantiierte Begründung. Eine zulässige Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass die Möglichkeit der unmittelbaren und gegenwärtigen Betroffenheit in eigenen Rechten so konkret dargelegt wird, wie es § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG vorgeben.
Daran fehlt es hier. Die Beschwerdeführenden sind nur dann selbst von den angegriffenen Vorschriften betroffen, wenn diese auf sie und die von ihnen benannte Zusammenarbeit mit ihren Kunden auch tatsächlich Anwendung finden. Das ist jedoch nicht nur fachgerichtlich nicht geklärt, sondern nach dem Vorbringen auch nicht klar erkennbar. Dies lässt sich schon einfachrechtlich nur auf der Grundlage von konkreten Angaben zu durchgeführten Tätigkeiten, Arbeitszeitanteilen und Betriebsstruktur sowie zu Geschäftszwecken der jeweiligen Betriebe selbst oder als Kunden der Zeitarbeitsunternehmen beurteilen.
Dem genügt der Vortrag des beschwerdeführenden Unternehmens der Wurstherstellung zur Beschäftigtenzahl und zur Zahl der bei Auftrags- und Produktionsspitzen eingesetzten Leiharbeitskräfte nicht. Die Darlegung, dass sie die ganze Breite der Wurstproduktion abbilde, bleibt abstrakt. Auch die Aussage, "überwiegend (also mind. 50,1 %), faktisch sogar deutlich mehr Fleischverarbeitung im Sinne des Gesetzes" zu verrichten, wiederholt letztlich die gesetzliche Regelung, zeigt aber nicht näher auf, wie der Betrieb konkret ausgestaltet ist. Konkreterer Vortrag ist hier auch nicht unmöglich.
Das gilt auch für Zeitarbeitsunternehmen. Diese verfügen zwar nicht ohne weiteres über detaillierte Kenntnisse der Verhältnisse bei ihren Kunden als den Einsatzbetrieben des Fremdpersonals. Doch erschließt sich weder, ob und ggf. welche Kenntnisse im Rahmen der vertraglichen Beziehungen zu den Kunden vorhanden sind, noch, warum relevante Daten nicht in Erfahrung gebracht werden könnten. Die Zeitarbeitsunternehmen beschränken ihren Vortrag auf Schätzwerte zu Personalanteilen eigener Arbeitskräfte der Kunden in Bereichen, in denen auch Leiharbeitskräfte eingesetzt würden. Zur Klärung der Anwendbarkeit der angegriffenen Normen genügt die Angabe jedoch nicht, es werde "mindestens 50,1 %, faktisch aber 100 %" Fleisch verarbeitet. Das gilt insbesondere, da geschildert wird, dass Arbeitskräfte auch zu Kommissionierung, Etikettierung, Palettierung, Versand und Verladung oder als Schlosser und Elektriker eingesetzt würden, die zumindest nicht ohne weiteres der Fleischverarbeitung zuzurechnen sind.
Die angegriffenen Regelungen für die Fleischwirtschaft sind auf die Beschwerdeführenden nach § 2 Abs. 2 GSA Fleisch zudem nur anwendbar, wenn das Fremdpersonal nicht in Handwerksbetrieben mit bis zu 49 Arbeitskräften eingesetzt wird. Inwieweit dies der Fall ist, ist nicht für alle beschwerdeführenden Zeitarbeitsunternehmen hinreichend klar erkennbar.
Auch die Rüge, in eigenen Rechten verletzt zu sein, weil eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung vorliege, ist nicht den prozessrechtlichen Anforderungen entsprechend substantiiert. Dazu gehört es, sich nicht nur mit maßgeblichen Vergleichssachverhalten, sondern auch mit naheliegenden Argumenten zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung auseinanderzusetzen. Das beschwerdeführende Unternehmen der Wurstherstellung vergleicht sich zwar mit der Baubranche, Logistikzentren und der Landwirtschaft. Es befasst sich aber nicht damit, inwiefern die Arbeitsbedingungen sowie der Anteil und Einsatz von Fremdpersonal mit dem Kerngeschäft der Fleischindustrie vergleichbar seien, auf die der Gesetzgeber abgestellt hat.
Mehr zum Thema:
Aufsatz:
Rechtliche Gestaltungsspielräume beim Drittpersonaleinsatz
Eckhard Kreßel, DB 2022, 801
Kurzbeitrag:
Bericht über die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (2017-2020)
Manfred Möhrenschlager, wistra 2021, R9
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BVerfG PM Nr. 64 vom 20.7.2022
Mit der Vorschrift des § 6a Abs. 2 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) verbietet der Gesetzgeber Betrieben der Fleischwirtschaft seit dem 1.1.2021, die Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung durch Selbstständige erledigen zu lassen, also mit Hilfe der bisher in weitem Umfang eingesetzten Werkvertragsunternehmen. Die Arbeiten dürfen aufgrund des "Fremdpersonalverbots" nur noch durch eigenes Personal ausgeführt werden. Seit dem 1.4.2021 wird mit § 6a Abs. 3 GSA Fleisch zudem die Leiharbeit in diesen Bereichen der Fleischwirtschaft eingeschränkt und ab dem 1.4.2024 gänzlich untersagt. Für den Fall des Verstoßes sind Bußgelder vorgesehen.
Dagegen wenden sich sowohl ein Unternehmen der Wurstherstellung wie auch mehrere Zeitarbeitsunternehmen, die in unterschiedlichem Umfang Beschäftigte an Schlacht-, Zerlege- und Fleischverarbeitungsbetriebe überließen. Sie rügen, das Fremdpersonalverbot verletze sie in ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Das Unternehmen der Wurstherstellung rügt zudem eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung mit anderen Branchen.
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen (1 BvR 2888/20, 1 BvR 1156/21, 1 BvR 1155/21, 1 BvR 1154/21, 1 BvR 1153/21, 1 BvR 1152/21).
Die Gründe:
Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, denn sie genügen nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichend substantiierte Begründung. Eine zulässige Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass die Möglichkeit der unmittelbaren und gegenwärtigen Betroffenheit in eigenen Rechten so konkret dargelegt wird, wie es § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG vorgeben.
Daran fehlt es hier. Die Beschwerdeführenden sind nur dann selbst von den angegriffenen Vorschriften betroffen, wenn diese auf sie und die von ihnen benannte Zusammenarbeit mit ihren Kunden auch tatsächlich Anwendung finden. Das ist jedoch nicht nur fachgerichtlich nicht geklärt, sondern nach dem Vorbringen auch nicht klar erkennbar. Dies lässt sich schon einfachrechtlich nur auf der Grundlage von konkreten Angaben zu durchgeführten Tätigkeiten, Arbeitszeitanteilen und Betriebsstruktur sowie zu Geschäftszwecken der jeweiligen Betriebe selbst oder als Kunden der Zeitarbeitsunternehmen beurteilen.
Dem genügt der Vortrag des beschwerdeführenden Unternehmens der Wurstherstellung zur Beschäftigtenzahl und zur Zahl der bei Auftrags- und Produktionsspitzen eingesetzten Leiharbeitskräfte nicht. Die Darlegung, dass sie die ganze Breite der Wurstproduktion abbilde, bleibt abstrakt. Auch die Aussage, "überwiegend (also mind. 50,1 %), faktisch sogar deutlich mehr Fleischverarbeitung im Sinne des Gesetzes" zu verrichten, wiederholt letztlich die gesetzliche Regelung, zeigt aber nicht näher auf, wie der Betrieb konkret ausgestaltet ist. Konkreterer Vortrag ist hier auch nicht unmöglich.
Das gilt auch für Zeitarbeitsunternehmen. Diese verfügen zwar nicht ohne weiteres über detaillierte Kenntnisse der Verhältnisse bei ihren Kunden als den Einsatzbetrieben des Fremdpersonals. Doch erschließt sich weder, ob und ggf. welche Kenntnisse im Rahmen der vertraglichen Beziehungen zu den Kunden vorhanden sind, noch, warum relevante Daten nicht in Erfahrung gebracht werden könnten. Die Zeitarbeitsunternehmen beschränken ihren Vortrag auf Schätzwerte zu Personalanteilen eigener Arbeitskräfte der Kunden in Bereichen, in denen auch Leiharbeitskräfte eingesetzt würden. Zur Klärung der Anwendbarkeit der angegriffenen Normen genügt die Angabe jedoch nicht, es werde "mindestens 50,1 %, faktisch aber 100 %" Fleisch verarbeitet. Das gilt insbesondere, da geschildert wird, dass Arbeitskräfte auch zu Kommissionierung, Etikettierung, Palettierung, Versand und Verladung oder als Schlosser und Elektriker eingesetzt würden, die zumindest nicht ohne weiteres der Fleischverarbeitung zuzurechnen sind.
Die angegriffenen Regelungen für die Fleischwirtschaft sind auf die Beschwerdeführenden nach § 2 Abs. 2 GSA Fleisch zudem nur anwendbar, wenn das Fremdpersonal nicht in Handwerksbetrieben mit bis zu 49 Arbeitskräften eingesetzt wird. Inwieweit dies der Fall ist, ist nicht für alle beschwerdeführenden Zeitarbeitsunternehmen hinreichend klar erkennbar.
Auch die Rüge, in eigenen Rechten verletzt zu sein, weil eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung vorliege, ist nicht den prozessrechtlichen Anforderungen entsprechend substantiiert. Dazu gehört es, sich nicht nur mit maßgeblichen Vergleichssachverhalten, sondern auch mit naheliegenden Argumenten zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung auseinanderzusetzen. Das beschwerdeführende Unternehmen der Wurstherstellung vergleicht sich zwar mit der Baubranche, Logistikzentren und der Landwirtschaft. Es befasst sich aber nicht damit, inwiefern die Arbeitsbedingungen sowie der Anteil und Einsatz von Fremdpersonal mit dem Kerngeschäft der Fleischindustrie vergleichbar seien, auf die der Gesetzgeber abgestellt hat.
Aufsatz:
Rechtliche Gestaltungsspielräume beim Drittpersonaleinsatz
Eckhard Kreßel, DB 2022, 801
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