Erfolgsbeteiligung bei Förderung der Sportkarriere eines zunächst Minderjährigen
EuGH v. 20.3.2025 - C-365/23
Der Sachverhalt:
Im Jahr 2009 schloss der Kläger, ein minderjähriger, durch seine Eltern vertretener, junger Sportler, einen Vertrag mit dem beklagten lettischen Unternehmen, das Sportlern eine Reihe von Dienstleistungen zur Entwicklung ihrer beruflichen Fähigkeiten und ihrer Karriere anbietet. Ziel dieses Vertrags war es, dem jungen Sportler eine erfolgreiche Karriere als Berufssportler im Basketball zu ermöglichen. Der für eine Dauer von 15 Jahren geschlossene Vertrag sah eine Reihe von Dienstleistungen vor, u.a. Training unter der Aufsicht von Fachleuten, sportmedizinische Leistungen, psychologische Begleitung sowie Unterstützung im Bereich Marketing, Rechtsberatung und Buchhaltung.
Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger, falls er Berufssportler werden sollte, der Beklagten ein Entgelt i.H.v. 10 % sämtlicher während der Laufzeit des Vertrags erzielten Nettoeinnahmen aus Sportveranstaltungen, Werbung, Marketing und Medienauftritten im Zusammenhang mit dem betreffenden Sport zu zahlen, sofern diese Einnahmen mindestens 1.500 € pro Monat betrugen. Da sich die Einnahmen des Klägers, der inzwischen Profi-Basketballspieler geworden ist, aus Verträgen mit Sportvereinen auf insgesamt über 16 Mio. € belaufen, müsste er 10 % dieses Betrags an das fragliche Unternehmen zahlen, d.h. mehr als 1,6 Mio. €.
Die lettischen Gerichte hielten die fragliche Vertragsklausel für missbräuchlich. Das nunmehr mit der Sache befasste Oberste Gericht setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vor. Das Gericht möchte wissen, ob die Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen auf den streitigen Vertrag anwendbar ist und inwieweit sie ggf. einer entsprechenden Klausel entgegensteht.
Die Gründe:
Die Richtlinie ist auf diesen Sachverhalt tatsächlich anwendbar. Sie sieht vor, dass die Beurteilung der Missbräuchlichkeit nicht im Einzelnen ausgehandelter Vertragsklauseln weder die Klauseln zum Hauptgegenstand des Vertrags noch die Klauseln zur Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, betreffen kann, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind. Eine Klausel, wie sie in der vorliegenden Rechtssache in Rede steht, fällt aber unter diese Ausnahme, so dass ein nationales Gericht ihre Missbräuchlichkeit nur beurteilen kann, wenn es der Auffassung ist, dass sie nicht klar und verständlich abgefasst ist. Das nationale Recht kann jedoch ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher vorsehen. Ist dies der Fall, kann das Gericht die Missbräuchlichkeit der Klausel selbst in den Fällen prüfen, in denen diese Klausel durch den Gewerbetreibenden klar und verständlich vorformuliert wurde.
Die Richtlinie enthält insoweit auch ein Transparenzgebot; in diesem Zusammenhang müssen dem Verbraucher alle notwendigen Informationen erteilt werden, die ihm erlauben, die wirtschaftlichen Folgen seiner Verpflichtung einzuschätzen, andernfalls kann diese Klausel nicht als klar und verständlich abgefasst angesehen werden. Darüber hinaus verursacht eine Vertragsklausel, die vorsieht, dass sich ein junger Sportler verpflichtet, 10 % der von ihm in den folgenden 15 Jahren erzielten Einnahmen zu zahlen, nicht automatisch ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der Vertragspartner. Ob ein solches Missverhältnis vorliegt, ist nämlich insbesondere anhand der Vorschriften, die im nationalen Recht anwendbar sind, wenn die Parteien in diesem Punkt keine Vereinbarung getroffen haben, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden loyalen und billigen Marktpraktiken in Bezug auf das Entgelt im betreffenden Sportbereich sowie aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln dieses Vertrags oder eines Vertrags, von dem dieser abhängt, zu beurteilen.
Im Übrigen ist der Umstand, dass der Verbraucher zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags minderjährig war und dieser Vertrag von den Eltern des Minderjährigen in dessen Namen geschlossen wurde, für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel relevant. Des Weiteren kann ein nationales Gericht, das die Missbräuchlichkeit einer Klausel eines zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags festgestellt hat, nicht den vom Verbraucher zu zahlenden Betrag auf die Höhe der Kosten herabsetzen, die dem Dienstleistungserbringer im Rahmen der Erfüllung des Vertrags tatsächlich entstanden sind.
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EuGH PM Nr. 36 vom 20.3.2025
Im Jahr 2009 schloss der Kläger, ein minderjähriger, durch seine Eltern vertretener, junger Sportler, einen Vertrag mit dem beklagten lettischen Unternehmen, das Sportlern eine Reihe von Dienstleistungen zur Entwicklung ihrer beruflichen Fähigkeiten und ihrer Karriere anbietet. Ziel dieses Vertrags war es, dem jungen Sportler eine erfolgreiche Karriere als Berufssportler im Basketball zu ermöglichen. Der für eine Dauer von 15 Jahren geschlossene Vertrag sah eine Reihe von Dienstleistungen vor, u.a. Training unter der Aufsicht von Fachleuten, sportmedizinische Leistungen, psychologische Begleitung sowie Unterstützung im Bereich Marketing, Rechtsberatung und Buchhaltung.
Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger, falls er Berufssportler werden sollte, der Beklagten ein Entgelt i.H.v. 10 % sämtlicher während der Laufzeit des Vertrags erzielten Nettoeinnahmen aus Sportveranstaltungen, Werbung, Marketing und Medienauftritten im Zusammenhang mit dem betreffenden Sport zu zahlen, sofern diese Einnahmen mindestens 1.500 € pro Monat betrugen. Da sich die Einnahmen des Klägers, der inzwischen Profi-Basketballspieler geworden ist, aus Verträgen mit Sportvereinen auf insgesamt über 16 Mio. € belaufen, müsste er 10 % dieses Betrags an das fragliche Unternehmen zahlen, d.h. mehr als 1,6 Mio. €.
Die lettischen Gerichte hielten die fragliche Vertragsklausel für missbräuchlich. Das nunmehr mit der Sache befasste Oberste Gericht setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vor. Das Gericht möchte wissen, ob die Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen auf den streitigen Vertrag anwendbar ist und inwieweit sie ggf. einer entsprechenden Klausel entgegensteht.
Die Gründe:
Die Richtlinie ist auf diesen Sachverhalt tatsächlich anwendbar. Sie sieht vor, dass die Beurteilung der Missbräuchlichkeit nicht im Einzelnen ausgehandelter Vertragsklauseln weder die Klauseln zum Hauptgegenstand des Vertrags noch die Klauseln zur Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, betreffen kann, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind. Eine Klausel, wie sie in der vorliegenden Rechtssache in Rede steht, fällt aber unter diese Ausnahme, so dass ein nationales Gericht ihre Missbräuchlichkeit nur beurteilen kann, wenn es der Auffassung ist, dass sie nicht klar und verständlich abgefasst ist. Das nationale Recht kann jedoch ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher vorsehen. Ist dies der Fall, kann das Gericht die Missbräuchlichkeit der Klausel selbst in den Fällen prüfen, in denen diese Klausel durch den Gewerbetreibenden klar und verständlich vorformuliert wurde.
Die Richtlinie enthält insoweit auch ein Transparenzgebot; in diesem Zusammenhang müssen dem Verbraucher alle notwendigen Informationen erteilt werden, die ihm erlauben, die wirtschaftlichen Folgen seiner Verpflichtung einzuschätzen, andernfalls kann diese Klausel nicht als klar und verständlich abgefasst angesehen werden. Darüber hinaus verursacht eine Vertragsklausel, die vorsieht, dass sich ein junger Sportler verpflichtet, 10 % der von ihm in den folgenden 15 Jahren erzielten Einnahmen zu zahlen, nicht automatisch ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der Vertragspartner. Ob ein solches Missverhältnis vorliegt, ist nämlich insbesondere anhand der Vorschriften, die im nationalen Recht anwendbar sind, wenn die Parteien in diesem Punkt keine Vereinbarung getroffen haben, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden loyalen und billigen Marktpraktiken in Bezug auf das Entgelt im betreffenden Sportbereich sowie aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln dieses Vertrags oder eines Vertrags, von dem dieser abhängt, zu beurteilen.
Im Übrigen ist der Umstand, dass der Verbraucher zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags minderjährig war und dieser Vertrag von den Eltern des Minderjährigen in dessen Namen geschlossen wurde, für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel relevant. Des Weiteren kann ein nationales Gericht, das die Missbräuchlichkeit einer Klausel eines zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags festgestellt hat, nicht den vom Verbraucher zu zahlenden Betrag auf die Höhe der Kosten herabsetzen, die dem Dienstleistungserbringer im Rahmen der Erfüllung des Vertrags tatsächlich entstanden sind.
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