11.03.2013

Erklärung der Haftbarhaltung nach § 439 Abs. 3 S. 1 HGB bedarf der Schriftform gem. § 126 Abs. 1 BGB

Die Erklärung der Haftbarhaltung nach § 439 Abs. 3 S. 1 HGB bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform gem. § 126 Abs. 1 BGB. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Anpassung des § 439 Abs. 3 S. 1 HGB an die Formvorschrift des § 126b BGB versehentlich - also planwidrig - unterblieben ist mit der Folge, dass eine analoge Anwendung des § 438 Abs. 4 S. 1 HGB i.V.m. § 126b BGB in Betracht gezogen werden könnte.

BGH 20.9.2012, I ZR 75/11
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Assekuradeurin der Verkehrshaftungsversicherer der G-GmbH in Bremerhaven (Versicherungsnehmerin). Sie nimmt den Beklagten aus übergegangenem und abgetretenem Recht der Versicherungsnehmerin wegen angeblich fehlerhafter Ausführung eines Beförderungsauftrags auf Schadensersatz in Anspruch. Die Versenderin beauftragte die L-GmbH, eine internationale Spedition, zu festen Kosten mit dem Transport und der zollmäßigen Abfertigung eines mit Käse beladenen Kühlcontainers von Mecklenburg-Vorpommern über Bremerhaven nach Mexiko. Die L führte den Auftrag nicht selbst aus, sondern gab ihn an die Ly. Lines Ltd. weiter, die ihrerseits die Versicherungsnehmerin mit dem Transport nach Bremerhaven und der Zollabfertigung beauftragte. Letztere gab den ihr erteilten Auftrag inhaltsgleich an den Beklagten weiter.

Der von der Versenderin an den Fahrer des Beklagten übergebene Frachtbrief enthielt die Eintragung "Achtung!!! T-5 Ware!!! TC 11 Eingangsbescheinigung vor Einfahrt in den Freihafen beim Zollamt Bremen quittieren lassen!!!" Ein Fahrer des Beklagten lieferte den Kühlcontainer am 29.10.2002 im Freihafen von Bremerhaven an. Nach der bestrittenen Darstellung der Klägerin wurde dem Zoll keine Ausfuhranmeldung für das in dem Kühlcontainer enthaltene Gut vorgelegt. Das Hauptzollamt forderte deshalb von der Versenderin die an diese vorschussweise gezahlte Ausfuhrerstattung zurück. In derselben Höhe nebst Zinsen nahm die Versenderin anschließend die L vor dem LG erfolgreich auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin zahlte daraufhin an die L die titulierte Hauptforderung zzgl. Zinsen, sowie an die Versenderin Ausgleich der dieser im Vorprozess entstandenen Kosten.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte müsse für die Folgen der unterlassenen Gestellung des Containers beim Zoll nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation einstehen. Ihm sei qualifiziertes Verschulden vorzuwerfen. Die Versicherungsnehmerin habe ihre Ersatzansprüche mit Telefaxschreiben vom 7.11.2002 gegenüber dem Beklagten geltend gemacht. Dadurch sei der Lauf der Verjährungsfrist für die gegen den Beklagten bestehenden Ersatzansprüche gehemmt worden. Die Klägerin nahm den Beklagten daher auf Zahlung in Anspruch. Der Beklagte beruft sich u.a. auf die Einrede der Verjährung. Er bestritt den Zugang des Telefaxschreibens vom 7.11.2002 und macht darüber hinaus geltend, das Schreiben habe nicht der von § 439 Abs. 3 S. 1 HGB geforderten Schriftform entsprochen, weil die Absenderin es - unstreitig - nicht unterzeichnet habe.

Das LG gab der Klage statt; das OLG wies sie ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das OLG hat mit Recht angenommen, dass die von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzforderung gem. § 439 Abs. 1 HGB verjährt ist, weil der Lauf der Verjährungsfrist nicht durch das Telefaxschreiben der Versicherungsnehmerin vom 7.11.2002 nach § 439 Abs. 3 S. 1 HGB gehemmt worden ist.

Das OLG hat mit Recht angenommen, dass die Erklärung gem. § 439 Abs. 3 S. 1 HGB im Gegensatz zur Schadensanzeige nach § 438 Abs. 4 S. 1 HGB die Unterschrift desjenigen tragen muss, der Ersatzansprüche geltend macht. Die Revision rügt ohne Erfolg, entgegen der Auffassung des OLG genüge auch eine Erklärung in Textform (§ 126b BGB) dem Schriftlichkeitserfordernis des § 439 Abs. 3 S. 1 HGB.

Richtig ist zwar, dass sich der Wortlaut des § 439 Abs. 3 S. 1 HGB weitgehend an Art. 32 Abs. 2 S. 1 CMR orientiert. Ebenso trifft es zu, dass für eine schriftliche Reklamation gem. Art. 32 Abs. 2 S. 1 CMR nach ganz überwiegender Auffassung nicht die Schriftform i.S.v. § 126 Abs. 1 BGB erforderlich ist, sondern jede Form der Lesbarkeit und damit auch ein Telefaxschreiben, eine E-Mail oder ein Telegramm genügt. Dieser Umstand rechtfertigt es jedoch nicht, für eine Erklärung gem. § 439 Abs. 3 S. 1 HGB jede Art von Textform ausreichen zu lassen.

Die CMR unterscheidet nicht zwischen Textform und Schriftlichkeit. Sie verweist auch nicht auf das jeweils anwendbare nationale Recht. Die Vorschriften des Übereinkommens sind vielmehr autonom auszulegen, weil nur auf diese Weise der Zweck der Rechtsvereinheitlichung erreicht werden kann. Aus dem Verständnis des Begriffs "schriftliche Reklamation" in Art. 32 Abs. 2 S. 1 CMR lässt sich daher nicht ohne weiteres etwas für die Auslegung des nationalen Rechts, hier des § 439 Abs. 3 S. 1 HGB, ableiten. Zudem spricht die Gesetzesentwicklung nach Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes am 1.7.1998 gegen die Annahme, dass für eine Erklärung gem. § 439 Abs. 3 S. 1 HGB ebenso wie bei Art. 32 Abs. 2 S. 1 CMR jede lesbare Mitteilung ausreicht.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Anpassung des § 439 Abs. 3 S. 1 HGB an die Formvorschrift des § 126b BGB versehentlich - also planwidrig - unterblieben ist mit der Folge, dass eine analoge Anwendung des § 438 Abs. 4 S. 1 HGB i.V.m. § 126b BGB in Betracht gezogen werden könnte. Vielmehr Ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bewusst von einer Anpassung des § 439 Abs. 3 S. 1 HGB an den Formtyp des § 126b BGB abgesehen hat.

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