Erklärung der Rücknahme einer Patentanmeldung während des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegenüber dem BGH
BGH 19.7.2011, X ZR 8/10Dem Rechtsbeschwerdeverfahren liegt die ein Telefonsystem betreffende Patentanmeldung 10 206 058 897.5-31 zugrunde. Das Patentamt stellte durch Beschluss fest, dass die Anmeldung gem. § 35 Abs. 2 S. 2 PatG nicht rechtswirksam sei, weil die deutsche Übersetzung der englischsprachigen Anmeldung nicht vollständig gewesen sei. Das BPatG hob diesen Beschluss auf.
Gegen die Entscheidung des BPatG legte die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts die vom BPatG zugelassene Rechtsbeschwerde ein. Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens nahm die Anmelderin ihre Patentanmeldung durch Erklärung des von ihr beauftragten Patentanwalts gegenüber dem Patentamt sowie gegenüber dem BPatG zurück; eine Kopie dieser Erklärungen mit kurzer Be-gleitmitteilung übersandte der Patentanwalt dem BGH.
Die Gründe:
Durch die wirksame Rücknahme der Anmeldung vor Rechtskraft der Entscheidung des BPatG hat sich das Rechtsbeschwerdeverfahren erledigt; dem Verfahren ist damit wie im Falle einer Klagerücknahme im Zivilprozess die Grundlage entzogen. Die bisher ergangenen Beschlüsse des Patentamts und des BPatG sind gem. § 99 Abs. 1 PatG i.V.m. § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO wirkungslos.
Die Anmeldung ist wie die Klage durch Erklärung gegenüber derjenigen Instanz zurückzunehmen, bei der das Verfahren anhängig ist. Das ist vorliegend nach Einlegung der statthaften Rechtsbeschwerde der BGH. Hierzu genügt jedoch die Übermittlung einer Kopie der Rücknahmeerklärung gegenüber dem BPatG mit einer entsprechenden Begleitmitteilung an den BGH. Der Vertretung durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt bedarf es für diese Erklärung nicht.
Über die Kosten war nach § 109 PatG zu entscheiden. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO ist im Hinblick auf diese Spezialregelung des PatG nicht entsprechend anwendbar; Entsprechendes ist in § 80 Abs. 4 PatG für die Kosten des Beschwerdeverfahrens ausdrücklich bestimmt. Nach § 109 Abs. 1 S. 1 PatG können die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit erforderlich waren, einem Beteiligten auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht; ansonsten trägt jeder Beteiligte seine Kosten selbst.
Besondere Umstände, die ein Abweichen vom Grundsatz der eigenen Kostentragung rechtfertigen würden, lagen hier nicht vor.
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