Erstattungsfähige Rechtsanwaltskosten für Abmahnung wegen Filesharing
EuGH v. 28.4.2022 - C-559/20
Der Sachverhalt:
Die klagende Koch Media GmbH ließ einen Internetnutzer anwaltlich abmahnen, weil er das Computerspiel "This War of Mine", an dem sie in Deutschland Rechte des geistigen Eigentums hält, auf einer Filesharing-Plattform im Rahmen eines Peer-to-Peer-Netzwerks zum Download angeboten habe. Die Klägerin beanstandet vor dem mit der Sache befassten LG die Höhe der Anwaltskosten, die ihr das AG für diese Abmahnung zugesprochen hat, nämlich lediglich 124 € statt - entsprechend einem Gegenstandswert von 20 000 € - rd. 1.000 €.
§ 97a UrhG sieht insoweit vor, dass die erstattungsfähigen Kosten dadurch reduziert werden, dass ein Gegenstandswert von höchstens 1.000 € angesetzt wird, wenn es sich bei dem Abgemahnten um eine natürliche Person handelt, die geschützte Werke oder andere Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet. Eine Ausnahme ist jedoch für den Fall vorgesehen, dass dieser Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist.
Das LG hat Zweifel, ob diese Regelung mit der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vereinbar ist. Danach haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei getragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen (Art. 14). Das LG hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH zwei Fragen nach der Auslegung dieser Richtlinienbestimmung zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Die Gründe:
Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG ist dahin auszulegen, dass die Kosten, die einem Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums für seine Vertretung durch einen Beistand im Hinblick auf die außergerichtliche Durchsetzung dieser Rechte entstanden sind, wie z.B. die mit einer Abmahnung verbundenen Kosten, unter den Begriff "sonstige Kosten" im Sinne dieser Bestimmung fallen.
Weiterhin ist Art. 14 dergestalt zu deuten, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die vorsieht, dass in einem Fall, in dem die Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums von einer natürlichen Person außerhalb ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit begangen wurde, die Erstattung der "sonstigen Kosten" im Sinne dieser Bestimmung, auf die der Inhaber dieses Rechts Anspruch hat, pauschal auf der Grundlage eines durch diese Regelung begrenzten Streitwerts berechnet wird. Etwas anders gilt nur, wenn das nationale Gericht der Ansicht ist, dass die Anwendung einer solchen Begrenzung unter Berücksichtigung der spezifischen Merkmale des ihm vorgelegten Falles unbillig sei.
Im Übrigen steht Art. 14 einer Regelung wie § 97a UrhG nicht entgegen, da sie sicherstellen soll, dass die von der unterlegenen Partei zu tragenden Kosten zumutbar und angemessen sind, soweit sie dem Gericht, dem die Kostenentscheidung obliegt, die Möglichkeit gibt, in jedem Einzelfall dessen spezifische Merkmale zu berücksichtigen.
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Die klagende Koch Media GmbH ließ einen Internetnutzer anwaltlich abmahnen, weil er das Computerspiel "This War of Mine", an dem sie in Deutschland Rechte des geistigen Eigentums hält, auf einer Filesharing-Plattform im Rahmen eines Peer-to-Peer-Netzwerks zum Download angeboten habe. Die Klägerin beanstandet vor dem mit der Sache befassten LG die Höhe der Anwaltskosten, die ihr das AG für diese Abmahnung zugesprochen hat, nämlich lediglich 124 € statt - entsprechend einem Gegenstandswert von 20 000 € - rd. 1.000 €.
§ 97a UrhG sieht insoweit vor, dass die erstattungsfähigen Kosten dadurch reduziert werden, dass ein Gegenstandswert von höchstens 1.000 € angesetzt wird, wenn es sich bei dem Abgemahnten um eine natürliche Person handelt, die geschützte Werke oder andere Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet. Eine Ausnahme ist jedoch für den Fall vorgesehen, dass dieser Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist.
Das LG hat Zweifel, ob diese Regelung mit der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vereinbar ist. Danach haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei getragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen (Art. 14). Das LG hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH zwei Fragen nach der Auslegung dieser Richtlinienbestimmung zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Die Gründe:
Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG ist dahin auszulegen, dass die Kosten, die einem Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums für seine Vertretung durch einen Beistand im Hinblick auf die außergerichtliche Durchsetzung dieser Rechte entstanden sind, wie z.B. die mit einer Abmahnung verbundenen Kosten, unter den Begriff "sonstige Kosten" im Sinne dieser Bestimmung fallen.
Weiterhin ist Art. 14 dergestalt zu deuten, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die vorsieht, dass in einem Fall, in dem die Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums von einer natürlichen Person außerhalb ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit begangen wurde, die Erstattung der "sonstigen Kosten" im Sinne dieser Bestimmung, auf die der Inhaber dieses Rechts Anspruch hat, pauschal auf der Grundlage eines durch diese Regelung begrenzten Streitwerts berechnet wird. Etwas anders gilt nur, wenn das nationale Gericht der Ansicht ist, dass die Anwendung einer solchen Begrenzung unter Berücksichtigung der spezifischen Merkmale des ihm vorgelegten Falles unbillig sei.
Im Übrigen steht Art. 14 einer Regelung wie § 97a UrhG nicht entgegen, da sie sicherstellen soll, dass die von der unterlegenen Partei zu tragenden Kosten zumutbar und angemessen sind, soweit sie dem Gericht, dem die Kostenentscheidung obliegt, die Möglichkeit gibt, in jedem Einzelfall dessen spezifische Merkmale zu berücksichtigen.
- Kurzbeitrag: Herrmann - EuGH zur Deckelung des Streitwerts beim Filesharing (IPRB 2022, 278)
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