04.07.2019

Erstattungsfähigkeit der Einzeltätigkeiten eines beim BGH nicht zugelassenen Rechtsanwalts und eines Patentanwalts bei der Nichtzulassungsbeschwerde

In einer Patentstreitsache sind die Einzeltätigkeiten eines beim BGH nicht zugelassenen Rechtsanwalts sowie eines mitwirkenden Patentanwalts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erstattungsfähig, wenn diese die Beschwerdebegründung im Auftrag eines auf Seiten des Beschwerdegegners beigetretenen Streithelfers inhaltlich prüfen, mit ihrem Mandanten erörtern und sich mit den anwaltlichen Vertretern des Beschwerdegegners hinsichtlich von diesem im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren einzureichender Schriftsätze abstimmen.

BGH v. 29.4.2019 - X ZB 4/17
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hat die Beklagten wegen Verletzung eines europäischen Patents betreffend ein Kommunikationssystem mit drahtlosem Zugang und ein Verfahren zum Transportieren von drahtlosen Verbindungen in einem solchen Kommunikationssystem in Anspruch genommen. Die Beklagte zu 1) betrieb ein Mobilfunknetz nach dem UMTS-Standard; die Beklagte zu 2) vermittelte für die Beklagte zu 1) Kunden. Komponenten der Systemarchitektur des UMTS-Mobilfunknetzes stammten von den drei Streithelferinnen.

Das LG wies die Klage ab. In der Berufungsinstanz trat die Streithelferin zu 3) dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten bei. Das OLG wies die Berufung zurück und ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu. Der Senat wies die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurück und erlegte die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferinnen der Klägerin auf.

Das LG wies daraufhin die Anträge der Streithelferin zu 3), jeweils eine 0,8-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV-RVG nebst Auslagenpauschale und Zinsen für die Tätigkeit ihrer zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten sowie ihres mitwirkenden Patentanwalts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gegen die Klägerin festzusetzen, zurück. Auf die sofortige Beschwerde der Streithelferin zu 3) gab das OLG dem Kostenfestsetzungsantrag statt und ließ die Rechtsbeschwerde zu.

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Rechtsbeschwerde rügt u.a., das OLG habe das Vorbringen der Streithelferin zu 3) zu den angeblich in ihrem Auftrag erfolgten anwaltlichen Tätigkeiten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht, ohne dieses kritisch gewürdigt zu haben. Damit kann sie nicht durchdringen.

Die Rechtsbeschwerde führt zur Begründung aus, der Vortrag der Streithelferin zu 3) habe sich in allgemeinen und vagen Umschreibungen erschöpft und bis auf die Benennung der für sie tätigen Anwälte keinerlei konkrete Angaben enthalten, zu welchen Zeiten zu welchen konkreten Fragen welche konkreten Tätigkeiten ausgeführt worden seien. Im formalisierten Kostenfestsetzungsverfahren gehen die Anforderungen an die Substantiierungslast des Erstattungsgläubigers grundsätzlich nicht über die im Zivilprozess geltenden Grundsätze hinaus, wonach eine Partei ihrer Darlegungslast genügt, wenn sie Tatsachen vorträgt, die i.V.m. einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Maßgeblich ist danach, ob die Streithelferin zu 3) dargelegt hat, dass ihr eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV-RVG für Einzeltätigkeiten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ihrer zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten sowie des mitwirkenden Patentanwalts entstanden ist.

Bei einer Tätigkeit des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten nach Zugang des Berufungsurteils ist danach zu unterscheiden, ob die Tätigkeit noch zum Berufungsverfahren gehört und daher mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG abgegolten ist oder eine sonstige Einzeltätigkeit ist, die eine gesonderte Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV-RVG auslöst. Während die bloße Entgegennahme der Nichtzulassungsbeschwerde und ihre Mitteilung an den Auftraggeber, die Übermittlung der Bitte, mit der Bestellung eines beim BGH zugelassenen Prozessbevollmächtigten noch zu warten, die Prüfung des fristgerechten Eingangs eines gegnerischen Rechtsmittels, die Besprechung des Berufungsurteils mit dem Auftraggeber und die Belehrung über das zulässige Rechtsmittel noch dem Berufungsverfahren zuzuordnen und daher von der Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG mitumfasst sind, kann eine eine Gebühr nach Nr. 3403 VV-RVG auslösende sonstige Einzeltätigkeit vorliegen, wenn ein beim BGH nicht zugelassener Rechtsanwalt den Auftrag erhält, die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde herbeizuführen, oder seinen Mandanten bei der Entscheidung berät, ob dieser sich der von Seiten des Rechtsbeschwerdegegners erklärten Erledigung der Hauptsache anschließen soll.

Eine Gebühr nach Nr. 3403 VV-RVG fällt auch an, wenn ein beim BGH nicht zugelassener Rechtsanwalt, wie insbesondere der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte, im Auftrag des Rechtsbeschwerdegegners die Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde prüft und sich sachlich damit auseinandersetzt. In Patentstreitsachen kann darüber hinaus eine weitere Gebühr nach Nr. 3403 VV-RVG anfallen, wenn ein Patentanwalt an der Prüfung der Erfolgsaussichten und der sachlichen Auseinandersetzung mit der Nichtzulassungsbeschwerde im Auftrag des Beschwerdegegners mitwirkt. Das gilt auch dann, wenn in einer Patentstreitsache ein beim BGH nicht zugelassener Rechtsanwalt und ein mitwirkender Patentanwalt im Auftrag eines Streithelfers des Beschwerdegegners die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung sachlich prüfen, mit ihrem Mandanten erörtern und sich mit den anwaltlichen Vertretern des Beschwerdegegners hinsichtlich von diesem im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren einzureichender Schriftsätze abstimmen. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass das vom OLG zugrunde gelegte Vorbringen der Streithelferin zu 3) i.V.m. den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen nicht geeignet gewesen ist, eine Tätigkeit der Rechts- und Patentanwälte der Streithelferin zu 3) darzutun, die jeweils eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV-RVG begründet hat.

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