11.02.2019

Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren im Güteverfahren

Die Kosten anwaltlicher Vertretung in einem freiwilligen Güteverfahren sind im nachfolgenden Rechtsstreit nicht gem. § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO erstattungsfähig. Es handelt sich bei den Kosten auch nicht um die Regelung in § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterfallende Vorbereitungskosten.

BGH v. 15.1.2019 - II ZB 12/17
Der Sachverhalt:

Im zugrundeliegenden Rechtsstreit hat der Kläger den Beklagten als Gründungsgesellschafter im Zusammenhang mit der Beteiligung an zwei Fondsgesellschaften auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Vor der Klageerhebung hatte er ein freiwilliges Güteverfahren vor einer von der Landesjustizverwaltung anerkannten Gütestelle eingeleitet, das erfolglos blieb. Darin wurde der Beklagte von seinem späteren Prozessbevollmächtigten anwaltlich vertreten. Der nachfolgende Rechtsstreit endete durch einen Prozessvergleich, in dem die Parteien hinsichtlich der Kosten vereinbarten, dass der Kläger 90 % und der Beklagte 10 % der Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs zu tragen haben.

Der Beklagte hat im Kostenfestsetzungsverfahren für das Güteverfahren Anwaltskosten i.H. einer 1,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 VV RVG unter hälftiger Anrechnung auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG sowie die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG zur Kostenausgleichung angemeldet. Das LG hat die im Güteverfahren angefallenen Anwaltskosten als nicht erstattungsfähig angesehen und den vom Kläger zu erstattenden Betrag daher um rund 630 € geringer festgesetzt, als vom Beklagten beantragt.

Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen. Auch seine Rechtsbeschwerde vor dem BGH blieb erfolglos.

Gründe:

Die geltend gemachten Anwaltskosten sind nicht nach § 91 Abs. 3 ZPO als Kosten des Rechtsstreits zu behandeln, da sie keine durch ein Güteverfahren entstandenen Gebühren im Sinne dieser Vorschrift sind.

Die Kosten eines Güteverfahrens vor einer anerkannten Gütestelle zählen nicht zu den Kosten des Rechtsstreits selbst, weil das Güteverfahren nicht Teil des gerichtlichen Verfahrens ist. Hiervon ausgehend regelt § 91 Abs. 3 ZPO einen besonderen Fall vorgerichtlicher Kosten, indem er auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind, zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 zählt, sofern nicht zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist. Von dieser Regelung werden aber nur die Gebühren der Gütestelle erfasst, nicht auch die im Güteverfahren angefallenen Anwaltskosten.

Für diese Auslegung spricht bereits der Wortlaut der Norm, der nur von Gebühren, nicht aber auch von Auslagen oder allgemeiner gefasst von Kosten spricht. Eine auf Gebühren beschränkte Einbeziehung anwaltlicher Kosten erschiene nicht plausibel. § 15a Abs. 4 EGZPO enthält für das obligatorische Güteverfahren eine dem § 91 Abs. 3 ZPO nachgebildete Regelung und erklärt ausdrücklich nur die Kosten der Gütestelle zu "den Kosten des Rechtsstreits i.S.d. § 91 Abs. 1, 2 der ZPO". Hieraus hat bereits das Beschwerdegericht zu Recht gefolgert, dass auch die identische Formulierung in § 91 Abs. 3 ZPO keine, auf die Erwähnung von Abs. 2 gestützten, weitergehenden Schlüsse rechtfertigt.

Es handelt sich bei den hier geltend gemachten Kosten auch nicht um die Regelung in § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterfallende Vorbereitungskosten. Denn die Durchführung eines freiwilligen Güteverfahrens dient im Wesentlichen einer außergerichtlichen Erledigung der Streitigkeit und nicht zugleich der Vorbereitung eines späteren Prozesses, für den es seiner Funktion nach regelmäßig keine verwertbaren Erkenntnisse oder Resultate erbringen kann. Kosten, die zur Abwendung eines drohenden Rechtsstreits aufgewendet werden, stellen keine Kosten der Prozessvorbereitung dar.

Linkhinweise:
 

BGH online
Zurück