13.08.2024

Erweiterte Zuständigkeit für das EuG

Dem Gericht der Europäischen Union (EuG) wird die Zuständigkeit für Vorabentscheidungen in sechs besonderen Sachgebieten übertragen. Die Umsetzung dieser teilweisen Übertragung der Zuständigkeit für Vorabentscheidungen vom EuGH auf das EuG schließt sich an an die Reform des Gerichtssystems der Europäischen Union und wird Vorabentscheidungsfragen betreffen, die ab dem 1.10.2024 vorgelegt werden.

Eine bedeutende Änderung der Satzung des EuGH wird am 1. September in Kraft treten. Diese Änderung sieht u.a. eine teilweise Übertragung der Zuständigkeit für Vorabentscheidungen vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) auf das EuG vor, die ab dem 1.10.2024 gelten wird. Diese Übertragung betrifft sechs besondere Sachgebiete:
 
  • das gemeinsame Mehrwertsteuersystem,
     
  • Verbrauchsteuern,
     
  • den Zollkodex,
     
  • die zolltarifliche Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur,
     
  • Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Flug- und Fahrgäste im Fall der Nichtbeförderung, bei Verspätung oder bei Annullierung von Transportleistungen sowie
     
  • das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten.


Die Änderung der Satzung sieht außerdem eine Ausweitung des Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln ab dem 1.9.2024 vor.

Diese Sachgebiete werfen selten Grundsatzfragen auf, die die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts berühren könnten. Es gibt zu ihnen bereits eine umfangreiche Rechtsprechung des Gerichtshofs, was es dem Gericht ermöglichen sollte, sich auf früher ergangene Urteile zu stützen. Diese Bereiche machen etwa 20 % der dem Gerichtshof vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen aus, was eine ausreichend große Zahl von Rechtssachen darstellt, um eine tatsächliche Verringerung der Arbeitsbelastung des Gerichtshofs zu bewirken. Der Gerichtshof soll damit in die Lage versetzt werden, sich stärker auf seine Aufgaben als Verfassungs- und Höchstgericht der Union zu konzentrieren.

Der Gerichtshof wird weiterhin zuständig sein für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen, die sich zwar den vorgenannten besonderen Sachgebieten zuordnen lassen, aber auch andere Bereiche betreffen.

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EuGH PM Nr. 125 vom 12.8.2024
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