09.10.2024

EU-Logo für ökologische/biologische Produktion

Ein aus einem Drittland eingeführtes Lebensmittel darf das Unionslogo für ökologische/biologische Produktion nur dann tragen, wenn es allen Vorgaben des Unionsrechts entspricht. Dies gilt auch dann, wenn die Produktionsvorschriften des Drittlands als denen des Unionsrechts gleichwertig anerkannt sind; dabei darf ein entsprechendes Erzeugnis gleichwohl das Logo dieses Drittlands für ökologische/biologische Produktion tragen.

EuGH v. 4.10.2024 - C-240/23
Der Sachverhalt:
Die klagende Herbaria Kräuterparadies GmbH stellt ein Getränk her, das aus einer Mischung aus Fruchtsäften und Kräuterauszügen besteht und neben ökologischen/biologischen Erzeugnissen nicht pflanzliche Vitamine und Eisengluconat enthält. Auf der Verpackung dieses Erzeugnisses befindet sich u.a. das Logo der Union für ökologische/biologische Produktion (EU-Bio-Logo).

Die deutschen Behörden ordneten an, dass die Beklagte das EU-Bio-Logo von der Verpackung dieses Erzeugnisses zu entfernen habe, da das Erzeugnis nicht den Vorgaben der Verordnung über die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen entspreche. Danach dürften Vitamine und Mineralstoffe verarbeiteten Erzeugnissen, die die Bezeichnung "ökologisch/biologisch" führten, nur zugesetzt werden, wenn ihre Verwendung gesetzlich vorgeschrieben sei, was bei dem fraglichen Getränk nicht der Fall sei.

Die Beklagte macht vor dem BVerwG eine Ungleichbehandlung ihres Erzeugnisses gegenüber einem vergleichbaren, aus den USA eingeführten Erzeugnis geltend, das ebenfalls nicht pflanzliche Vitamine und Mineralstoffe enthalte, aber nicht mit einem solchen Verbot belegt werde. In der Tat sind die Vereinigten Staaten als Drittland anerkannt, dessen Produktions- und Kontrollvorschriften denen der Union gleichwertig sind. Das bedeutet, dass aus den USA stammende Erzeugnisse, die den dortigen Produktionsvorschriften entsprechen, in der Union als ökologische/biologische Erzeugnisse vermarktet werden dürfen. Damit, so die Beklagte, ermögliche diese Anerkennung jedoch, dass amerikanische Konkurrenzprodukte das EU-Bio-Logo sowie Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion tragen dürften, sofern sie nur die Produktionsvorschriften der Vereinigten Staaten erfüllten, also auch dann, wenn sie nicht den Produktionsvorschriften des Unionsrechts entsprächen.

Das BVerwG setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH entsprechende Fragen zur Vorabentscheidung vor.

Die Gründe:
Bei einem aus einem Drittland eingeführten Erzeugnis, das nach Produktions- und Kontrollvorschriften hergestellt wurde, die als denen des Unionsrechts gleichwertig anerkannt sind, dürfen weder das EU-Bio-Logo noch Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion verwendet werden, wenn es nicht voll und ganz den Produktionsvorschriften des Unionsrechts entspricht.

Andernfalls bestünde die Gefahr einer Beeinträchtigung des fairen Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt für ökologische/biologische Erzeugnisse und von Unklarheiten mit Irreführungspotenzial für die Verbraucher. Mit dem EU-Bio-Logo wird bezweckt, die Verbraucher in klarer Art und Weise darüber zu informieren, dass das Erzeugnis, auf dem es angebracht ist, voll und ganz allen Vorgaben des Unionsrechts entspricht und nicht nur Vorschriften, die diesen Vorgaben gleichwertig sind.

Ein Drittlandslogo für ökologische/biologische Produktion darf allerdings in der Union für entsprechende eingeführte Erzeugnisse verwendet werden, auch wenn es Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion enthält. Ein solches Logo ist nämlich nicht geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass die betreffenden eingeführten Erzeugnisse sämtlichen Produktions- und Kontrollvorschriften der Union entsprechen.

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EuGH PM Nr. 160 vom 4.10.2024
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