07.02.2024

EuGH-Vorlage: Ist die Werbung mit der Zahlungsmodalität "bequemer Kauf auf Rechnung" irreführend?

Stellt die Werbung mit einer Zahlungsmodalität (hier: "bequemer Kauf auf Rechnung"), die zwar nur einen geringen Geldwert hat, jedoch dem Sicherheits- und Rechtsinteresse des Verbrauchers dient (hier: keine Preisgabe sensibler Zahlungsdaten; bei Rückabwicklung des Vertrags keine Rückforderung einer Vorleistung), ein Angebot zur Verkaufsförderung i.S.d. Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr dar?

BGH v. 21.12.2023 - I ZR 14/23
Der Sachverhalt:
Die Beklagte betreibt einen Online-Versandhandel. Im Dezember 2021 hatte sie auf ihrer Website mit der Angabe "Bequemer Kauf auf Rechnung" geworben. Dies beinhaltete keine Preisgabe sensibler Zahlungsdaten; bei Rückabwicklung des Vertrags keine Rückforderung einer Vorleistung. Die Klägerin hielt diese Werbung für irreführend, da sie den tatsächlich vorhandenen Vorbehalt einer Kreditwürdigkeitsprüfung nicht erkennen lasse.

LG und OLG haben die Unterlassungsklage abgewiesen. Die Werbung mit der Angabe "Bequemer Kauf auf Rechnung" sei nicht irreführend. Der Verkehr verstehe die allgemeine Angabe in dem vorliegenden Zusammenhang lediglich dahin, dass ein Kauf auf Rechnung möglich sei. Der angesprochene Verbraucher erwarte hingegen nicht, dass ihm an dieser Stelle sämtliche Bedingungen und Details eines Kaufs auf Rechnung mitgeteilt würden. Er werde nicht in die Angabe hineinlesen, dass diese Möglichkeit bedingungs- und vorbehaltlos jedem Käufer gewährt werde. Es handele sich nicht um eine Blickfangwerbung, weil sie nicht hervorgehoben sei.

Auf die Revision der Klägerin hat der BGH das Verfahren ausgesetzt und die Sache zur Auslegung von Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") an den EuGH weitergeleitet.

Gründe:
Im Streitfall kommt in Betracht, dass die Beklagte gegen die in § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG geregelte Informationspflicht verstoßen hat. Danach haben Diensteanbieter bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, die folgenden Voraussetzungen zu beachten: Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG (zur insoweit gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 7 TMG aF) und bedarf daher der richtlinienkonformen Auslegung.

Nach Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG stellen die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den sonstigen Informationsanforderungen nach dem Gemeinschaftsrecht sicher, dass kommerzielle Kommunikationen, die Bestandteil eines Dienstes der Informationsgesellschaft sind oder einen solchen Dienst darstellen, zumindest folgende Bedingungen erfüllen: soweit Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke im Mitgliedstaat der Niederlassung des Diensteanbieters zulässig sind, müssen sie klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

Die im Streitfall beanstandete Angabe "Bequemer Kauf auf Rechnung" ist kommerzielle Kommunikation und Bestandteil eines Telemediums bzw. eines Dienstes der Informationsgesellschaft i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG/Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG. Es ist klärungsbedürftig, ob die Werbung mit einer Zahlungsmodalität (hier: "bequemer Kauf auf Rechnung"), die zwar nur einen geringen Geldwert hat, jedoch dem Sicherheits- und Rechtsinteresse des Verbrauchers dient (hier: keine Preisgabe sensibler Zahlungsdaten; bei Rückabwicklung des Vertrags keine Rückforderung einer Vorleistung), ein Angebot zur Verkaufsförderung i.S.d. Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr darstellt.

Sofern die beanstandete Angabe ein Angebot zur Verkaufsförderung i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG darstellt, bestehen die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Abmahnkostenersatz, weil die Beklagte die von dieser Vorschrift vorgesehene Information über die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Verkaufsförderungsangebots mangels Angabe darüber, dass die beworbene Möglichkeit des Kaufs auf Rechnung von einer vorherigen Prüfung der Kreditwürdigkeit abhängt, unterlassen hat.

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