29.08.2011

Ex-Geschäftsführer können Schuldbeitritt zum Gewerbemietverhältnis nicht kurzfristig kündigen

Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH, der für diese eine persönliche Mietsicherheit begeben hat (hier: Schuldmitübernahme/Schuldbeitritt), kann sich bei Ausscheiden aus dem Geschäftsführeramt zwei Monate, bevor die Miete bei der Gesellschaft uneinbringlich wird, nicht auf einen wichtigen Grund zur Kündigung der Sicherheit gegenüber dem Vermieter berufen. In solch einem Dreiecksverhältnis liegt die Gefahr einer Kündigung des Anstellungsvertrages in der Risikosphäre des Geschäftsführers und nicht in derjenigen des Vermieters.

BGH 20.7.2011, XII ZR 155/09
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte im Mai 2006 ein gewerbliches Mietobjekt fest befristet auf fünf Jahre ein an eine GmbH vermietet, deren Fremdgeschäftsführer der Beklagte war. Dieser trat dem Vertrag bei, indem er ihn ohne Vertretungszusatz als "Mieter und Mithaftender" mit unterzeichnete. Im April 2008 kündigte die GmbH den Anstellungsvertrag des Beklagten und berief ihn als Geschäftsführer ab. Daraufhin erklärte der Beklagte im Juni 2008 gegenüber der Klägerin "die Kündigung des Schuldbeitritts/der Schuldübernahme aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung, hilfsweise zum 30. Juni 2008" und gab als Kündigungsgrund die Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeit für die Mieterin an.

Nachdem die GmbH die Miete nicht mehr zahlen konnte, nahm die Klägerin den Beklagten auf Zahlung des Mietzinses samt Nebenkosten für September 2008 in Anspruch. LG und OLG gaben der Klage statt. Die Revision des Beklagten vor dem BGH blieb erfolglos.

Die Gründe:
Die vom Beklagten erklärte Kündigung des Schuldbeitritts war  nicht vor September 2008 wirksam geworden.

Durch die Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages mag zwar die Rechtsgrundlage dafür entfallen sein, dass der Beklagte sich als Sicherheit für die Mieterin weiterhin zur Verfügung stellte. Dies mag zugleich einen Anspruch des Beklagten gegen die GmbH begründet haben, der Klägerin eine geeignete Ersatzsicherheit zu stellen, um so von seiner Haftung frei zu kommen. Ob der Beklagte dieses Verlangen gestellt hatte und ob die GmbH in der Lage gewesen wäre, eine Ersatzsicherheit zu stellen, war allerdings unerheblich, da ein solches Verlangen in der Zwischenzeit bis zur Erfüllung des Anspruchs nicht das zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehende Sicherungsverhältnis berührte.

Im Dreiecksverhältnis zwischen den Parteien des Rechtsstreits und der GmbH lag die Gefahr einer Kündigung des Anstellungsvertrages in der Risikosphäre des Beklagten und nicht in derjenigen der Klägerin. Ihr kam es darauf an, neben der nur mit ihrem Vermögen haftenden Kapitalgesellschaft zusätzlich eine persönliche Sicherheit zu erlangen, die ihr eine vom Geschäftserfolg unabhängige Miete garantierte.

Diese Interessenlage war Grundlage des eingegangenen Sicherungsverhältnisses. Sie besteht auch und gerade dann fort, wenn sich der Sicherungszweck dadurch zu realisieren droht, dass die Gesellschaft in eine wirtschaftliche Schieflage gerät. Die vom Sicherungsgeber übernommene Haftung für den Mietausfall ist auch dann Gegenstand seines Sicherungsversprechens, wenn er kurze Zeit - hier rund zwei Monate -, bevor die Mieterin die Miete nicht mehr zahlen kann, von seinem Geschäftsführeramt abberufen wird. Darin liegt kein wichtiger Grund, nicht für dasjenige einzustehen, was mit der zu Sicherungszwecken erklärten Schuldmitübernahme versprochen war.

Linkhinweis:

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