Facebook darf Posts mit Fehlinformationen zur Wirksamkeit und Gefährlichkeit der Corona-Impfung löschen
OLG Frankfurt a.M. v. 14.11.2024 - 16 U 52/23
Der Sachverhalt:
Der Kläger postete auf der von der Beklagten betriebenen Plattform Facebook einen Beitrag zur Wirksamkeit und Gefährlichkeit von Impfstoffen gegen Covid-19-Viren. Er hatte diesen Beitrag seinen eigenen Angaben nach einem "verschwörungsideologischen Kanal" entnommen. Die Beklagte löschte diesen Beitrag und informierte den Kläger entsprechend. Der Widerspruch des Klägers hiergegen blieb erfolglos. Mit seiner Klage beantragte er u.a. die erneute Freischaltung dieses Beitrags.
Das LG wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision vor dem BGH begehrt werden.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch, dass diese seinen Beitrag wieder freischaltet.
Die Beklagte hat sich zwar im Rahmen des Nutzungsvertrags verpflichtet, dem Kläger ihre Produkte und Dienste zur Verfügung zu stellen. Aus diesem Grunde darf sie Beiträge des Klägers nicht grundlos löschen. Der hier streitige Beitrag verstieß jedoch gegen die über die neuen Nutzungsbedingungen einbezogenen Regelungen in den Gemeinschaftsstandards zu "Falschmeldungen", u.a. "Fehlinformationen zu Impfoffen". Demzufolge ist die Beklagte zur Entfernung von Beiträgen berechtigt, wenn die Gesundheitsbehörden zu dem Schluss gekommen sind, dass die Informationen falsch sind und wahrscheinlich zu einer Impfverweigerung beitragen. Nicht erforderlich ist, dass wissenschaftlich mit "absoluter Sicherheit" feststeht, dass es sich um unwahre Tatsachen handelt.
Vorliegend hat die Beklagte für drei in dem Post enthaltene Äußerungen belegt, dass es sich um derartige Fehlinformationen handelt. So hat die Beklagte die im Beitrag enthaltene Behauptung, dass die Covid-19-Impfstoffe gemäß "von der britischen Regierung und der Universität Oxford veröffentlichter Studien" nicht "wirkten", durch zahlreiche gegenteilige Studien widerlegt. Die weitere Behauptung, dass nach einem "internen Dokument der Ärztekammer" vor den "tödlichen Nebenwirkungen nach der Auffrischung gewarnt" werde und es zu "schwersten Nebenwirkungen" komme, hat die Beklagte u.a. durch Vorlage des Informationsblattes des Bundesministeriums für Gesundheit zur Sicherheit der Covid-19-Impfstoffe ebenfalls widerlegt.
Es lässt sich auch nicht feststellen, dass - wie vom Kläger behauptet - der Bundesgesundheitsminister mittlerweile eine erhebliche Zahl an Impfschäden einräumt. Insbesondere ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Covid-19-Impfungen und Long-/Post-Covid ähnlicher Symptomatik nicht durch Studien belegt. Schließlich hat die Beklagte die Behauptung, dass ein "internationales Team von Wissenschaftlern" das Vorhandensein von "Toxinen und Graphenoxiden" in Impfstoffen festgestellt habe, durch Verweis auf einen Recherchetext von correktiv.org zum Fehlen von "Graphenoxiden" widerlegt. Dieser journalistische Text zitiert eine Auskunft der Pressesprecherin des Paul-Ehrlich-Instituts und der Pressesprecherin der europäischen Arzneimittelbehörde. Dem hat der Kläger nichts entgegengesetzt.
Die Regelungen halten auch einer Inhaltskontrolle bei Vornahme der gebotenen Abwägung der Meinungsfreiheit der Nutzer einerseits und der Berufsfreiheit der Beklagten andererseits stand. Für das hier maßgebliche Verbot von Fehlinformationen besteht ein sachlicher Grund. Die Beklagte nimmt ein legitimes öffentliches Interesse wahr. Dem Kläger wird mit der Regelung auch nicht die Äußerung einer bestimmten politischen Ansicht untersagt. Das Verbot bezieht sich allein auf Tatsachenäußerungen, nicht auf politische Meinungen. Eine sachbezogene Kritik an Corona-19-Virus-Impfungen wäre zudem nicht von dem Löschungstatbestand erfasst.
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OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 62 vom 15.11.2024
Der Kläger postete auf der von der Beklagten betriebenen Plattform Facebook einen Beitrag zur Wirksamkeit und Gefährlichkeit von Impfstoffen gegen Covid-19-Viren. Er hatte diesen Beitrag seinen eigenen Angaben nach einem "verschwörungsideologischen Kanal" entnommen. Die Beklagte löschte diesen Beitrag und informierte den Kläger entsprechend. Der Widerspruch des Klägers hiergegen blieb erfolglos. Mit seiner Klage beantragte er u.a. die erneute Freischaltung dieses Beitrags.
Das LG wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision vor dem BGH begehrt werden.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch, dass diese seinen Beitrag wieder freischaltet.
Die Beklagte hat sich zwar im Rahmen des Nutzungsvertrags verpflichtet, dem Kläger ihre Produkte und Dienste zur Verfügung zu stellen. Aus diesem Grunde darf sie Beiträge des Klägers nicht grundlos löschen. Der hier streitige Beitrag verstieß jedoch gegen die über die neuen Nutzungsbedingungen einbezogenen Regelungen in den Gemeinschaftsstandards zu "Falschmeldungen", u.a. "Fehlinformationen zu Impfoffen". Demzufolge ist die Beklagte zur Entfernung von Beiträgen berechtigt, wenn die Gesundheitsbehörden zu dem Schluss gekommen sind, dass die Informationen falsch sind und wahrscheinlich zu einer Impfverweigerung beitragen. Nicht erforderlich ist, dass wissenschaftlich mit "absoluter Sicherheit" feststeht, dass es sich um unwahre Tatsachen handelt.
Vorliegend hat die Beklagte für drei in dem Post enthaltene Äußerungen belegt, dass es sich um derartige Fehlinformationen handelt. So hat die Beklagte die im Beitrag enthaltene Behauptung, dass die Covid-19-Impfstoffe gemäß "von der britischen Regierung und der Universität Oxford veröffentlichter Studien" nicht "wirkten", durch zahlreiche gegenteilige Studien widerlegt. Die weitere Behauptung, dass nach einem "internen Dokument der Ärztekammer" vor den "tödlichen Nebenwirkungen nach der Auffrischung gewarnt" werde und es zu "schwersten Nebenwirkungen" komme, hat die Beklagte u.a. durch Vorlage des Informationsblattes des Bundesministeriums für Gesundheit zur Sicherheit der Covid-19-Impfstoffe ebenfalls widerlegt.
Es lässt sich auch nicht feststellen, dass - wie vom Kläger behauptet - der Bundesgesundheitsminister mittlerweile eine erhebliche Zahl an Impfschäden einräumt. Insbesondere ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Covid-19-Impfungen und Long-/Post-Covid ähnlicher Symptomatik nicht durch Studien belegt. Schließlich hat die Beklagte die Behauptung, dass ein "internationales Team von Wissenschaftlern" das Vorhandensein von "Toxinen und Graphenoxiden" in Impfstoffen festgestellt habe, durch Verweis auf einen Recherchetext von correktiv.org zum Fehlen von "Graphenoxiden" widerlegt. Dieser journalistische Text zitiert eine Auskunft der Pressesprecherin des Paul-Ehrlich-Instituts und der Pressesprecherin der europäischen Arzneimittelbehörde. Dem hat der Kläger nichts entgegengesetzt.
Die Regelungen halten auch einer Inhaltskontrolle bei Vornahme der gebotenen Abwägung der Meinungsfreiheit der Nutzer einerseits und der Berufsfreiheit der Beklagten andererseits stand. Für das hier maßgebliche Verbot von Fehlinformationen besteht ein sachlicher Grund. Die Beklagte nimmt ein legitimes öffentliches Interesse wahr. Dem Kläger wird mit der Regelung auch nicht die Äußerung einer bestimmten politischen Ansicht untersagt. Das Verbot bezieht sich allein auf Tatsachenäußerungen, nicht auf politische Meinungen. Eine sachbezogene Kritik an Corona-19-Virus-Impfungen wäre zudem nicht von dem Löschungstatbestand erfasst.
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