Fahrzeugveräußerung bei Rückabwicklung eines widerrufenen Verbraucherkreditvertrages
OLG Braunschweig v. 24.6.2022 - 4 U 36/21
Der Sachverhalt:
Der klagende Verbraucher teilfinanzierte im Jahr 2014 seinen Neuwagen über einen Kredit. Im Jahr 2018 widerrief er seine Vertragserklärung und forderte die Bank zur Rückzahlung seiner Zins- und Tilgungsleistungen auf. Nachdem er der Bank zudem erfolglos angeboten hatte, das Fahrzeug bei ihm zu Hause abzuholen, veräußerte er es an ein Autohaus.
Das LG wies die auf die Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen gerichtete Klage des Klägers ab. Der Kläger sei ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden und die Widerrufsfrist im Zeitpunkt seiner Erklärung bereits abgelaufen gewesen. Der Kläger legte gegen diese Entscheidung Berufung ein. Nach dem vorliegenden Hinweisbeschluss des OLG nahm er die Berufung zurück.
Die Gründe:
Das OLG hat den Kläger darauf hingewiesen, dass das LG zumindest im Ergebnis die Klage zu Recht zurückgewiesen hat.
Der Kläger ist seiner Vorleistungspflicht, das Fahrzeug an die Bank zurückzugeben, nicht in der gesetzlich vorgesehenen Weise nachgekommen. Dem aus dem Widerruf resultierenden Zahlungsanspruch des Klägers steht daher ein Leistungsverweigerungsrecht der Bank entgegen, auf das sie sich in diesem Verfahren auch berufen hat. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, dass die Rückgabepflicht aufgrund der erfolgten Veräußerung ohne Weiteres wegen Unmöglichkeit erloschen ist. Vielmehr muss ein Verbraucher darlegen und ggf. beweisen, dass die Rückgabe für ihn oder für jedermann unmöglich ist, bzw. dass die Rückgabe einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Dazu hat der Kläger in dem zu entscheidenden Verfahren aber nicht vorgetragen.
Mehr zum Thema:
Rechtsprechung:
Verbraucherwiderruf eines Darlehensvertrags zur Kfz-Finanzierung
OLG Celle vom 25.03.2022 - 3 U 130/21
ZIP 2022, 1260
Rechtsprechung:
Rückzahlungspflicht des Darlehensgebers nach Widerruf eines Verbraucherdarlehens bereits bei Eintritt der Unmöglichkeit der Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs durch Darlehensnehmer
OLG Stuttgart vom 22.03.2022 - 6 U 326/18
ZIP 2022, 790
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OLG Braunschweig PM vom 22.8.2022
Der klagende Verbraucher teilfinanzierte im Jahr 2014 seinen Neuwagen über einen Kredit. Im Jahr 2018 widerrief er seine Vertragserklärung und forderte die Bank zur Rückzahlung seiner Zins- und Tilgungsleistungen auf. Nachdem er der Bank zudem erfolglos angeboten hatte, das Fahrzeug bei ihm zu Hause abzuholen, veräußerte er es an ein Autohaus.
Das LG wies die auf die Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen gerichtete Klage des Klägers ab. Der Kläger sei ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden und die Widerrufsfrist im Zeitpunkt seiner Erklärung bereits abgelaufen gewesen. Der Kläger legte gegen diese Entscheidung Berufung ein. Nach dem vorliegenden Hinweisbeschluss des OLG nahm er die Berufung zurück.
Die Gründe:
Das OLG hat den Kläger darauf hingewiesen, dass das LG zumindest im Ergebnis die Klage zu Recht zurückgewiesen hat.
Der Kläger ist seiner Vorleistungspflicht, das Fahrzeug an die Bank zurückzugeben, nicht in der gesetzlich vorgesehenen Weise nachgekommen. Dem aus dem Widerruf resultierenden Zahlungsanspruch des Klägers steht daher ein Leistungsverweigerungsrecht der Bank entgegen, auf das sie sich in diesem Verfahren auch berufen hat. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, dass die Rückgabepflicht aufgrund der erfolgten Veräußerung ohne Weiteres wegen Unmöglichkeit erloschen ist. Vielmehr muss ein Verbraucher darlegen und ggf. beweisen, dass die Rückgabe für ihn oder für jedermann unmöglich ist, bzw. dass die Rückgabe einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Dazu hat der Kläger in dem zu entscheidenden Verfahren aber nicht vorgetragen.
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Rückzahlungspflicht des Darlehensgebers nach Widerruf eines Verbraucherdarlehens bereits bei Eintritt der Unmöglichkeit der Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs durch Darlehensnehmer
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ZIP 2022, 790
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