25.01.2012

Fernabsatzverträge: Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse ist zulässig

Für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bei einem Fernabsatzgeschäft reicht die Angabe einer Postfachadresse des Widerrufsadressaten aus. Der Verbraucher wird durch die Angabe einer Postfachadresse in gleicher Weise wie durch die Angabe einer Hausanschrift in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen.

BGH 25.1.201, VIII ZR 95/11
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte im Jahr 2008 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einem Energieversorgungsunternehmen, im Wege des Fernabsatzes einen Sondervertrag über den leitungsgebundenen Bezug von Erdgas abgeschlossen. Der Vertrag sah für die Laufzeit bis Ende August 2010 einen Festpreis vor und räumte dem Kläger ein Widerrufsrecht ein. Die Widerrufsbelehrung enthielt als Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, was die Postfachadresse der Rechtsvorgängerin der Beklagten war.

Am 1.10.2009 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Vertragserklärung. Die Beklagte akzeptierte den Widerruf nicht. Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das Vertragsverhältnis durch den Widerruf wirksam beendet worden sei. Er war der Ansicht, die Nennung einer Postfachanschrift in der Widerrufsbelehrung sei nicht ordnungsgemäß. AG und LG wiesen die Klage ab, da der Widerspruch des Klägers verfristet gewesen sei. Der Widerspruch sei nicht in der 2-Wochenfrist des § 355 Abs. 2 BGB a.F. erfolgt.

Auch die vom Berufungsgericht zugelassenen Revision des Klägers vor dem BGH blieb erfolglos.

Die Gründe:
Die Widerrufsbelehrung mit der Angabe eines Postfachs als Anschrift hatte den gesetzlichen Anforderungen entsprochen. Die Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse im Fernabsatz genügte den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen nach § 312d Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, § 312c Abs. 2, § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F.

Bei Fernabsatzgeschäften ist gem. § 312c Abs. 2, § 312d Abs. 2 S. 1, Art. 245 EGBGB, § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV a.F. der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, mitzuteilen. Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genügt dabei - wie der BGH vor Inkrafttreten der BGB-InfoV (BGH-Urteil v. 11.4.2002, Az.: I ZR 306/99) bereits entschieden hat - den gesetzlichen Anforderungen.

Daran ist auch nach dem Inkrafttreten der BGB-InfoV festzuhalten. Der Verbraucher wird durch die Angabe einer Postfachadresse in gleicher Weise wie durch die Angabe einer Hausanschrift in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen. Seine "ladungsfähige" Anschrift musste der Unternehmer bei einem Fernabsatzvertrag ohnehin angeben (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV a.F.), was im zu entscheidenden Fall auch unstreitig geschehen war.

Linkhinweise:

  • Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 14 vom 25.1.2012
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