Folgen des Widerrufs eines im Fernabsatz geschlossenen Darlehensvertrags
EuGH v. 4.6.2020 - C-301/18
Der Sachverhalt:
2005 schloss der Kläger als Verbraucher im Fernabsatz mit der beklagten DSL-Bank zwei Darlehensverträge zur Finanzierung zweier Eigentumswohnungen. 2015 erklärte er gegenüber der Beklagten den Widerruf dieser Verträge. Er machte geltend, dass die ihm beim Vertragsschluss überlassene Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei.
Da die Beklagte nicht anerkannte, dass der Kläger die in Rede stehenden Verträge wirksam widerrufen hatte, erhob dieser Klage auf Feststellung der Wirksamkeit seines Widerrufs sowie auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Nutzungsersatz auf die Zinsen, die er bis zum Widerruf an die Beklagte gezahlt hatte.
Nach Ansicht des mit der Sache befassten LG konnte der Kläger die Verträge wirksam widerrufen, da die Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei. Was die Folgen des Widerrufs anbelangt, weist das LG darauf hin, dass der Darlehensnehmer nach deutschem Recht verpflichtet sei, dem Darlehensgeber das ausgezahlte Darlehen zurückzugewähren und die daraus gezogenen Nutzungen herauszugeben. Diese beliefen sich grundsätzlich auf die Zinsen, die in dem von den Parteien geschlossenen Vertrag vorgesehen seien. Der Darlehensgeber sei seinerseits verpflichtet, dem Darlehensnehmer nicht nur die erhaltenen Beträge zurückzugewähren, sondern außerdem Nutzungsersatz hierauf zu leisten.
Nach Auffassung des LG steht es allerdings nicht im Einklang mit der Richtlinie 2002/65 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher (Art. 7), dass der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber Nutzungsersatz verlangen könne. Es ersuchte daher den EuGH um Auslegung der Richtlinie.
Der EuGH schloss sich der Auffassung des LG an.
Die Gründe:
Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2002/65 ist dahin auszulegen, dass ein Verbraucher, der sein Widerrufsrecht in Bezug auf einen im Fernabsatz mit einem Anbieter geschlossenen Darlehensvertrag ausübt, von dem Anbieter vorbehaltlich der Beträge, die er selbst unter den in Art. 7 Abs. 1 und 3 dieser Richtlinie genannten Bedingungen an ihn zahlen muss, die Erstattung der zur Erfüllung des Vertrags gezahlten Tilgungs- und Zinsbeträge verlangen kann, nicht aber Nutzungsersatz auf diese Beträge.
Zahlt der Verbraucher zur Erfüllung des Darlehensvertrags das Darlehenskapital zuzüglich Zinsen an den Anbieter, muss dieser im Fall des Widerrufs dem Verbraucher sowohl die Tilgungsbeträge als auch die Darlehenszinsen erstatten.
Die Richtlinie, die grundsätzlich eine Vollharmonisierung der von ihr geregelten Aspekte bewirkt, sieht hingegen nicht vor, dass der Anbieter, wenn der Verbraucher den mit ihm geschlossenen Vertrag widerruft, verpflichtet wäre, über die Erstattung der vom Verbraucher gezahlten Tilgungs- und Zinsbeträge hinaus auch Nutzungsersatz auf die im Rahmen der Vertragserfüllung erhaltenen Beträge an den Verbraucher zu leisten.
EuGH PM vom 4.6.2020
2005 schloss der Kläger als Verbraucher im Fernabsatz mit der beklagten DSL-Bank zwei Darlehensverträge zur Finanzierung zweier Eigentumswohnungen. 2015 erklärte er gegenüber der Beklagten den Widerruf dieser Verträge. Er machte geltend, dass die ihm beim Vertragsschluss überlassene Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei.
Da die Beklagte nicht anerkannte, dass der Kläger die in Rede stehenden Verträge wirksam widerrufen hatte, erhob dieser Klage auf Feststellung der Wirksamkeit seines Widerrufs sowie auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Nutzungsersatz auf die Zinsen, die er bis zum Widerruf an die Beklagte gezahlt hatte.
Nach Ansicht des mit der Sache befassten LG konnte der Kläger die Verträge wirksam widerrufen, da die Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei. Was die Folgen des Widerrufs anbelangt, weist das LG darauf hin, dass der Darlehensnehmer nach deutschem Recht verpflichtet sei, dem Darlehensgeber das ausgezahlte Darlehen zurückzugewähren und die daraus gezogenen Nutzungen herauszugeben. Diese beliefen sich grundsätzlich auf die Zinsen, die in dem von den Parteien geschlossenen Vertrag vorgesehen seien. Der Darlehensgeber sei seinerseits verpflichtet, dem Darlehensnehmer nicht nur die erhaltenen Beträge zurückzugewähren, sondern außerdem Nutzungsersatz hierauf zu leisten.
Nach Auffassung des LG steht es allerdings nicht im Einklang mit der Richtlinie 2002/65 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher (Art. 7), dass der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber Nutzungsersatz verlangen könne. Es ersuchte daher den EuGH um Auslegung der Richtlinie.
Der EuGH schloss sich der Auffassung des LG an.
Die Gründe:
Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2002/65 ist dahin auszulegen, dass ein Verbraucher, der sein Widerrufsrecht in Bezug auf einen im Fernabsatz mit einem Anbieter geschlossenen Darlehensvertrag ausübt, von dem Anbieter vorbehaltlich der Beträge, die er selbst unter den in Art. 7 Abs. 1 und 3 dieser Richtlinie genannten Bedingungen an ihn zahlen muss, die Erstattung der zur Erfüllung des Vertrags gezahlten Tilgungs- und Zinsbeträge verlangen kann, nicht aber Nutzungsersatz auf diese Beträge.
Zahlt der Verbraucher zur Erfüllung des Darlehensvertrags das Darlehenskapital zuzüglich Zinsen an den Anbieter, muss dieser im Fall des Widerrufs dem Verbraucher sowohl die Tilgungsbeträge als auch die Darlehenszinsen erstatten.
Die Richtlinie, die grundsätzlich eine Vollharmonisierung der von ihr geregelten Aspekte bewirkt, sieht hingegen nicht vor, dass der Anbieter, wenn der Verbraucher den mit ihm geschlossenen Vertrag widerruft, verpflichtet wäre, über die Erstattung der vom Verbraucher gezahlten Tilgungs- und Zinsbeträge hinaus auch Nutzungsersatz auf die im Rahmen der Vertragserfüllung erhaltenen Beträge an den Verbraucher zu leisten.