Fortuna Düsseldorf muss Corona-Überbrückungshilfen nicht zurückzahlen
VG Düsseldorf v. 15.4.2025 - 16 K 937/22Das Land Nordrhein-Westfalen hatte dem Verein in der Corona-Pandemie ca. 1,7 Mio € gezahlt und forderte das Geld nach Ende der Pandemie-Lage zurück. Die Umsatzrückgänge bei Fortuna seien auch auf den Abstieg des Vereins aus der Bundesliga zurückzuführen und damit nicht allein coronabedingt gewesen. Die Klage von Fortuna Düsseldorf dagegen hatte vor dem VG Erfolg. Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das OVG entscheidet.
Die Gründe:
Die vom Land angeführte Begründung, die Umsatzrückgänge, die mit der Überbrückungshilfe abgefedert werden sollten, seien im Fall der Fortuna nicht (allein) coronabedingt, sondern auch Folge des Abstiegs in die 2. Fußball-Bundesliga gewesen, ist ermessensfehlerhaft. Eine ständige einheitliche Verwaltungspraxis des Landes für die Rückforderung von Corona-Hilfen von Fußballvereinen besteht nicht. Die Aufklärung des Gerichts hat ergeben, dass entgegen dem Vortrag des Landes insbesondere die Frage, welcher Umsatzrückgang im Sinne der Förderrichtlinien als nicht coronabedingt und damit nicht förderfähig anzusehen ist, von den verschiedenen Bezirksregierungen des Landes nicht einheitlich beantwortet wurde. So ist etwa im Fall eines ostwestfälischen Fußballvereins der Liga-Abstieg bei der Bewilligung von Corona-Hilfen überhaupt nicht berücksichtigt worden. Diese Ungleichbehandlung verletzt Fortuna Düsseldorf in ihren Rechten.
Eine weitere Klage, mit der die Fortuna zusätzliche Corona-Hilfen vom Land fordert, ist noch beim VG Düsseldorf anhängig (16 K 1288/25).
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