Freiheits- und Geldstrafen wegen des Betreibens von Kostenfallen im Internet
LG Hamburg 21.3.2012, 608 KLs 8/11Die Angeklagten unterbreiteten mit unterschiedlichen Unternehmen im Internet sog. Sinnlosangebote. Sie boten Leistungen kostenpflichtig an, die andernorts kostenfrei zu erhalten waren. Auf diese Weise wurde z.B. Freeware, also frei erhältliche Software, kostenpflichtig angeboten. Dabei war der Hinweis auf die Kostenpflicht allerdings absichtlich so positioniert, dass er bei flüchtiger Betrachtung der Websites leicht übersehen werden konnte.
Wer sich auf den Websites der Angeklagten anmeldete, erhielt anschließend eine E-Mail, in der ihm der Abschluss eines Vertrags bestätigt und er zur Zahlung von 60 bzw. 84 € aufgefordert wurde. Kam der vermeintliche Vertragspartner der Zahlungsaufforderung nicht nach, folgten in zahlreichen Fällen Zahlungsaufforderungen seitens des ebenfalls mitangeklagten Rechtsanwalts.
Das LG verurteilte sieben Angeklagte - teilweise als Täter, teilweise als Gehilfen - wegen Betrugs zu Geldstrafen und Freiheitsstrafen von einem Jahr bis zu drei Jahren und neun Monaten. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Innerhalb einer Woche kann Revision zum BGH eingelegt werden.
Die Gründe:
Mit dem Betreiben der betreffenden Kostenfallen im Internet haben die Angeklagten den Tatbestand des Betruges erfüllt.
Mit den an die Kunden versandten Zahlungsaufforderungen täuschten die Angeklagten den Kunden vor, diese seien eine vertragliche Zahlungsverpflichtung eingegangen. Tatsächlich waren jedoch keine Verträge zustande gekommen, weil den Angeklagten wegen des Inhalts ihrer sinnlosen Angebote und der gezielten Gestaltung ihrer Websites klar war, dass Kunden, die sich dort anmeldeten, den Kostenhinweis übersehen hatten. Wenn aber ein Kunde keine entgeltliche Leistung in Anspruch nehmen möchte und der Anbieter dies erkennt bzw. hiervon ausgeht, kommt kein Vertrag über eine kostenpflichtige Leistung zustande.
Der Angeklagte, der als Initiator der Taten an allen wesentlichen Entscheidungen maßgeblich beteiligt und für die Konzeption der Websites verantwortlich war, war insbes. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten zu verurteilen. Gegen drei weitere Angeklagte waren Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und einem Jahr und zehn Monaten festzusetzen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die übrigen drei Angeklagten wurden wegen ihrer untergeordneten Beihilfehandlungen zu Geldstrafen verurteilt bzw. mit Strafvorbehalt verwarnt.