Für Anwendbarkeit des § 40 Abs. 1 GmbHG nF ist der Zeitpunkt der Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner maßgeblich
BGH 26.6.2018, II ZB 12/16Die Beteiligte zu 1 ist eine im Handelsregister des AG Siegen eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Einer ihrer Gesellschafter übertrug die von ihm gehaltenen Geschäftsanteile durch notariellen Vertrag an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Daraufhin erstellte der Beteiligte zu 2 als beurkundender Notar eine geänderte Gesellschaftsliste, in der die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne Angabe ihrer Gesellschafter aufgeführt wird, und reicht die Liste am 23.12.2015 zum Handelsregister ein.
Das Registergericht lehnte die Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner mit der Begründung ab, die Angabe der neuen Gesellschafterin sei unvollständig, da bei Aufnahme einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in die Gesellschafterliste auch deren Gesellschafter aufzuführen seien.
Die dagegen erhobene Rechtsbeschwerde der Beteiligten wurde zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Beteiligten können die Aufnahme der eingereichten Gesellschaftsliste in den Registerordner nicht verlangen, da die Liste keine Angaben zu den Gesellschaftern der GbR enthält, die neue Gesellschafterin der Beteiligten zu 1 geworden ist.
Das Registergericht darf prüfen, ob die Gesellschafterliste den formalen Anforderungen des § 40 GmbHG entspricht, und darf bei Beanstandungen die Entgegennahme verweigern. Die formale Prüfungsbefugnis umfasst insbesondere auch die Überprüfung der Vollständigkeit der nach § 40 Abs. 1 GmbHG erforderlichen Angaben. Die eingereichte Gesellschafterliste entspricht den formalen Anforderungen des § 40 Abs. 1 GmbHG nicht. Es sind auch Namen, Vornamen, Geburtsdatum, und Wohnort der Gesellschafter der neuen GbR anzugeben. § 40 Abs. 1 GmbHG ist nach Einlegung der Rechtsbeschwerde mit Wirkung ab dem 26.6.2017 geändert worden. Gem. § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG sind jetzt bei nicht in ein Register eingetragenen Gesellschaftern deren jeweilige Gesellschafter unter einer zusammenfassenden Bezeichnung in die Gesellschaftsliste aufzunehmen.
Die Neuregelung ist auch im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren anzuwenden, denn maßgeblich für das Vorliegen einer Rechtsverletzung ist grundsätzlich das im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts geltende Recht. Die Anwendbarkeit der Regelung richtet sich nach der Übergangsvorschrift in § 8 EGGmbHG. Danach findet § 40 Abs. 1 in der neuen Fassung auf Gesellschaften, die am 26.6.2017 in das Handelsregister eingetragen sind (Altgesellschaften), mit der Maßgabe Anwendung, dass die Anforderungen erst dann zu beachten sind, wenn aufgrund einer Veränderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG nF eine neue Liste einzureichen ist.
Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich nicht zweifelsohne, ob hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts auf die tatsächliche Einreichung der Liste oder aber auf die Aufnahme der Liste in den Registerordnet abzustellen ist. Nach dem Sinn und Zweck der Übergangsvorschrift ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Liste in den Registerordner aufgenommen wird. Der Vorgang, der die Gelegenheit zur Anpassung an die neue Rechtslage bietet, ist erst mit der Aufnahme der neuen Liste in den Registerordner abgeschlossen. Vor einer Aufnahme in den Ordner ist eine Änderung oder Ergänzung der Liste mit überschaubarem Aufwand möglich. Es wäre zudem nicht verständlich, wenn eine aus anderen Gründe beanstandete Gesellschafterliste den Anforderungen nach § 40 Abs. 1 S. 2 GmbHG nF nicht genügen müsste, weil die Liste schon vor dem 26.6.2017 einzureichen war bzw. eingereicht wurde.
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