17.02.2025

Für Zwecke des § 1 Abs. 3 GrEStG ist die Beteiligung am Gesellschaftskapital maßgeblich

Für den "Anteil der Gesellschaft" i.S.v. § 1 Abs. 3 GrEStG ist auch bei einer unmittelbaren Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft auf die vermögensmäßige Beteiligung am Gesellschaftskapital und nicht auf die gesamthänderische Mitberechtigung am Gesellschaftsvermögen (sog. Pro-Kopf-Betrachtung) abzustellen.

FG Münster v. 16.1.2025 - 8 K 2751/21 F
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war Kommanditistin einer grundbesitzenden GmbH & Co. KG und zu 100 % an deren Vermögen beteiligt. Die Komplementär-GmbH war am Kapital der KG nicht beteiligt. Im Zuge einer konzerninternen Umstrukturierung waren im Jahr 2014 sämtliche Gesellschaftsanteile an der Komplementär-GmbH in die Klägerin eingebracht worden.

Das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung gelangte zu dem Ergebnis, dass die Klägerin aufgrund der Anteilseinbringung im Hinblick auf die KG einen Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG verwirklicht habe. Die Klägerin war hingegen der Ansicht, dass bereits kein grunderwerbsteuerbarer Erwerbsvorgang vorgelegen habe.

Das FG hat der Klage stattgegeben. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az. II R 5/25 anhängig.

Die Gründe:
Die Einbringung des Anteils an der am Kapital der grundbesitzenden GmbH + Co. KG nicht beteiligten Komplementär-GmbH in die Klägerin hat nicht zu einem steuerlich relevanten Erwerbsvorgang geführt, da die Klägerin bereits zuvor mindestens 95 % (nämlich 100 %) der Anteile an der KG gehalten hatte.

Zwar entsprach es der bisherigen BFH-Rechtsprechung, für den Fall der unmittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft auf die gesamthänderische Mitberechtigung abzustellen. So hat der BFH ausgeführt, dass auch der Gesellschafter einer Personengesellschaft, der keinen Anteil am Gesellschaftskapital halte, also am Wert des Gesellschaftsvermögens nicht beteiligt sei, gesamthänderischer Mitinhaber der zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Sachen, Forderungen und Rechte sei. Dem einzelnen Gesellschafter sei es gem. § 719 Abs. 1 BGB in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung verwehrt, über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen zu verfügen. Dass solche Verfügungen daher nur gemeinsam "zur gesamten Hand" getroffen werden könnten, sei für Zwecke des § 1 Abs. 3 GrEStG entscheidend.

Von dieser Ansicht hat sich der BFH jedoch in einem obiter dictum distanziert und ausgeführt, dass viel dafür spreche, als "Anteil der Gesellschaft" auch für die unmittelbare Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft auf die Beteiligung am Gesellschaftskapital abzustellen (Urt. v. 27.5.2020, II R 45/17). Da es im damaligen Urteil um eine mittelbare Anteilsvereinigung gegangen war, hat der BFH jedoch die Rechtsfrage für den Fall der unmittelbaren Beteiligung nicht entschieden.

Für die mittelbare Anteilsvereinigung hat der BFH ursprünglich (ebenfalls) die Ansicht vertreten, dass es bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft auf die gesamthänderische Mitberechtigung am Gesellschaftsvermögen ankommen und die Anteile, die eine KG an einer anderen Gesellschaft halte, nicht dem allein kapitalbeteiligten Kommanditisten zugerechnet werden könnten. Hieran hält der BFH inzwischen jedoch nicht mehr fest.

Nach Auffassung des 8. Senats ist eine Unterscheidung zwischen mittelbarer und unmittelbarer Anteilsvereinigung nicht überzeugend. Es ist vielmehr naheliegend, die Sichtweise zur mittelbaren Beteiligung auf die unmittelbare Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft zu übertragen. Der allein am Vermögen beteiligte Gesellschafter hat die rechtliche Möglichkeit, seinen Willen in grunderwerbsteuerrechtlich erheblicher Weise durchzusetzen. Der mittelbare Erwerb des Anteils des nicht am Vermögen beteiligten anderen Gesellschafters führt zu keiner Änderung dieser Situation.

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