Fußballsammelbilder: Einwilligung in die Verbreitung von Bildern als Clubspieler umfasst auch solche als Nationalspieler
OLG Frankfurt a.M. v. 30.11.2022 - 16 W 52/22
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller ist als Berufsfußballer unter Vertrag eines englischen Fußballvereins und Mitglied der deutschen Nationalmannschaft. Die Antragsgegnerin vertreibt Fußball-Tausch- und Sammelkarten mit Bildnissen u.a. des Antragstellers in einem schwarzen Trikot nebst Spielernummer und im Hintergrund die Farben der deutschen Nationalflagge, nicht aber das DFB-Logo. Die Karten werden über Kioske und das Internet vertrieben.
Der Antragsteller wendet sich gegen diesen Vertrieb. Er meint, das Verbreiten seiner Bilder als Nationalspieler erfolge ohne seine Einwilligung. Er habe nur in das Verwenden der Bilder, die ihn als Clubspieler zeigten eingewilligt.
Das LG wies den auf Unterlassen gerichteten Eilantrag zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem OLG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Dem Antragsteller steht kein Unterlassungsanspruch zu.
Vielmehr hat der Kläger in die Veröffentlichung und die Verbreitung der Karten eingewilligt. Dies folgt aus dem Vertrag mit dem englischen Fußballverein. Dort wurde der Antragsgegnerin das Recht eingeräumt, die "definierten Eigenschaften des Antragstellers zu nutzen. Als Eigenschaften sind der Name, das Bildnis, das Konterfei/Erscheinungsbild und Fotos des Antragstellers definiert". Diese Regelung erfasst nicht nur Bildnisse des Antragstellers, die ihn als Spieler des englischen Fußballvereins zeigen, sondern auch solche, die ihn als deutschen Nationalspieler zeigen.
Dem Vertrag lässt sich eine Beschränkung auf Bilder als Clubspieler nicht entnehmen. Soweit der Antragsteller sich in dem Vertrag verpflichtet hat, pro Jahr zwei in UEFA-Spielen getragene Club-Shirts zur Verfügung zu stellen, deutet dies zwar möglicherweise darauf hin, dass die Parteien den Marketingwert des Antragstellers in erster Linien in seiner Rolle als Clubspieler gesehen haben. Daraus folgt aber nicht hinreichend sicher, dass die Nutzung von Bildern in anderen, etwas neutralen Trikots oder in anderen Zusammenhängen ausgenommen werden sollte.
Eine solche Beschränkung folgt auch nicht aus der weiteren vertraglichen Regelung, wonach die Antragsgegnerin im Fall der längerfristigen Verschiebung oder Absage der UEFA-Champions-League zur Kündigung berechtigt ist. Auch dies unterstreicht zwar, dass die Antragsgegnerin ihr jedenfalls ganz überwiegendes Interesse an dem Vertrieb der Bilder des Antragstellers in seinem Marketingwert als Clubspieler sieht. Daraus folgt jedoch nicht, dass sie nicht auch einen Marktwert (mit)nutzen wollte, den der Antragsteller als Nationalspieler mit hohem Bekanntheitsgrad hat.
Schließlich ergibt sich auch nichts Anderes daraus, dass der englische Fußballverein am Vertrag über die Nutzung der Bilder beteiligt wird. Es ist davon auszugehen, dass der Wert der Bilder auch im Fall eines neutralen Zusammenhangs oder als Nationalspieler mindestens zu einem erheblichen Teil auch aus seiner Tätigkeit als Clubspieler resultiert.
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OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 88 vom 1.12.2022
Der Antragsteller ist als Berufsfußballer unter Vertrag eines englischen Fußballvereins und Mitglied der deutschen Nationalmannschaft. Die Antragsgegnerin vertreibt Fußball-Tausch- und Sammelkarten mit Bildnissen u.a. des Antragstellers in einem schwarzen Trikot nebst Spielernummer und im Hintergrund die Farben der deutschen Nationalflagge, nicht aber das DFB-Logo. Die Karten werden über Kioske und das Internet vertrieben.
Der Antragsteller wendet sich gegen diesen Vertrieb. Er meint, das Verbreiten seiner Bilder als Nationalspieler erfolge ohne seine Einwilligung. Er habe nur in das Verwenden der Bilder, die ihn als Clubspieler zeigten eingewilligt.
Das LG wies den auf Unterlassen gerichteten Eilantrag zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem OLG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Dem Antragsteller steht kein Unterlassungsanspruch zu.
Vielmehr hat der Kläger in die Veröffentlichung und die Verbreitung der Karten eingewilligt. Dies folgt aus dem Vertrag mit dem englischen Fußballverein. Dort wurde der Antragsgegnerin das Recht eingeräumt, die "definierten Eigenschaften des Antragstellers zu nutzen. Als Eigenschaften sind der Name, das Bildnis, das Konterfei/Erscheinungsbild und Fotos des Antragstellers definiert". Diese Regelung erfasst nicht nur Bildnisse des Antragstellers, die ihn als Spieler des englischen Fußballvereins zeigen, sondern auch solche, die ihn als deutschen Nationalspieler zeigen.
Dem Vertrag lässt sich eine Beschränkung auf Bilder als Clubspieler nicht entnehmen. Soweit der Antragsteller sich in dem Vertrag verpflichtet hat, pro Jahr zwei in UEFA-Spielen getragene Club-Shirts zur Verfügung zu stellen, deutet dies zwar möglicherweise darauf hin, dass die Parteien den Marketingwert des Antragstellers in erster Linien in seiner Rolle als Clubspieler gesehen haben. Daraus folgt aber nicht hinreichend sicher, dass die Nutzung von Bildern in anderen, etwas neutralen Trikots oder in anderen Zusammenhängen ausgenommen werden sollte.
Eine solche Beschränkung folgt auch nicht aus der weiteren vertraglichen Regelung, wonach die Antragsgegnerin im Fall der längerfristigen Verschiebung oder Absage der UEFA-Champions-League zur Kündigung berechtigt ist. Auch dies unterstreicht zwar, dass die Antragsgegnerin ihr jedenfalls ganz überwiegendes Interesse an dem Vertrieb der Bilder des Antragstellers in seinem Marketingwert als Clubspieler sieht. Daraus folgt jedoch nicht, dass sie nicht auch einen Marktwert (mit)nutzen wollte, den der Antragsteller als Nationalspieler mit hohem Bekanntheitsgrad hat.
Schließlich ergibt sich auch nichts Anderes daraus, dass der englische Fußballverein am Vertrag über die Nutzung der Bilder beteiligt wird. Es ist davon auszugehen, dass der Wert der Bilder auch im Fall eines neutralen Zusammenhangs oder als Nationalspieler mindestens zu einem erheblichen Teil auch aus seiner Tätigkeit als Clubspieler resultiert.
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