GbR kann Komplementärin einer KG sein
OLG Celle 27.3.2012, 9 W 37/12Die Antragstellerin ist eine KG. Sie hatte beim Registergericht ihre Eintragung in das Handelsregister beantragt. Das Registergericht wies den Antrag allerdings zurück, weil die Komplementärin der Antragstellerin nicht - wie hier aber angemeldet - eine GbR sein dürfe. Es war der Ansicht, das Handelsregister könne dadurch zweckentfremdet werden. Schließlich müsse es in solchen Fällen auch über die Gesellschafter der Komplementärin und deren Vertretungsverhältnisse informieren und werde somit zu einer Art "GbR-Register" umfunktioniert.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin hob das OLG die Zwischenverfügung auf und wies das Registergericht an, dem Antrag stattzugeben.
Gründe:
Seitdem der BGH mit Urteil vom 29.1.2001 (Az.: II ZR 331/00) die Rechts- und Parteifähigkeit einer GbR grundlegend geklärt und mit Beschluss vom 16.7.2001 (Az.: II ZB 23/00) insbesondere deren Recht, Kommanditistin einer KG zu sein und als solche mitsamt ihren Gesellschaftern zum Handelsregister angemeldet zu werden, bejaht hat, ist mit der weiter im Vordringen begriffenen h.M. davon auszugehen, dass eine (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch Komplementärin (ebenso wie Gesellschafterin einer OHG) sein kann.
Dagegen spricht auch nicht das Erfordernis, dass das Registergericht in solchen Fällen auch Angaben über die GbR eintragen muss. Das Register wird damit nicht "zu einem GbR-Register unterlaufen", denn die Eintragung betrifft nach wie vor die KG. Die GbR wird dort nur - wie jede andere rechtsfähige Person - in ihrer Eigenschaft als Komplementärin eingetragen. Im Übrigen müsste das Registergericht die GbR (mit allen ihren namentlich, mit Geburtstag und Wohnort zu bezeichnenden Gesellschaftern) auch dann eintragen, wenn diese, wie mittlerweile vom Gesetzgeber ausdrücklich geregelt (§ 162 Abs. 1 S. 2 HGB), als Kommanditistin angemeldet würde. Die Annahme des Registergerichts, vom Register seien jegliche Angaben betreffend bürgerliche Gesellschaften fern zu halten, war deshalb falsch.
Gegen die Gesellschafter- und damit Eintragungsfähigkeit einer GbR als Komplementärin sprechen auch keine durchgreifenden Zweckmäßigkeitserwägungen. Abgesehen davon, dass derartigen Überlegungen schwerlich ohne Weiteres der Vorrang vor individuellen Rechtspositionen (hier: einer GbR und damit ihrer Gesellschafter) zukäme, ist die registerliche Umsetzung einer solchen Anmeldung möglich.
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