Geldbußen wegen Teilnahme an Kartell auf Markt für industrielle Sackverpackungen teilweise aufgehoben
EuG 16.11.2011, T-51/06 u.a.Die EU-Kommission hatte im November 2005 gegen mehrere Unternehmen eine Geldbuße von über 290 Mio. € wegen der Teilnahme an einem Kartell auf dem Markt für industrielle Sackverpackungen aus Kunststoff verhängt. Die von der Kommission festgestellte Zuwiderhandlung bestand hauptsächlich in der Festsetzung von Preisen und der Erarbeitung gemeinsamer Preisberechnungsmethoden, der Aufteilung von Märkten, der Zuweisung von Verkaufskontingenten, Kunden und Aufträgen und schließlich in dem Austausch sensibler Informationen in Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden.
Hinsichtlich der Muttergesellschaft Low & Bonar plc und ihrer Tochtergesellschaft Bonar Technical Fabrics NV (ehemalige Tochtergesellschaft eines Teils der Bonar Phormium NV, nämlich der Bonar Phormium Packaging - BPP) nahm die EU-Kommission einen Zuwiderhandlungszeitraum von September 1991 bis November 1997 an. Sie setzte diesbezüglich eine Geldbuße i.H.v. 12,24 Mio. € fest. Gegen die Stempher BV und ihre KG Koninklijke Verpakkingsindustrie Stempher CV (die das Unternehmen Stempher bilden) verhängte die EU-Kommission eine Geldbuße von 2,37 Mio. €.
Die Klagen vor dem EuG waren in diesen beiden Fällen erfolgreich. In sechs sechs weiteren Fällen wies das EuG die Klagen ab.
Die Gründe:
Die EU-Kommission konnte nicht nachweisen, dass sich BPP vor dem 21.11.1997 an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt hatte. Sie hat nicht belegt, dass BPP wusste oder wissen musste, dass sie sich durch ihre Teilnahme an bestimmten früheren Treffen an einem größeren Kartell beteiligt hatte, das sich auf mehrere europäische Länder erstreckte. Infolgedessen war der Ausgangsbetrag der Geldbuße um 25 % herabzusetzen. Dadurch senkte sich die Geldbuße von ursprünglich 12,24 Mio. € auf 9,18 Mio. €.
Hinsichtlich der Stempher BV hat die EU-Kommission keine genauen und übereinstimmenden Beweise erbracht, die die feste Überzeugung begründen könnten, dass sich Stempher nach dem 20.6.1997 weiterhin an den rechtswidrigen Tätigkeiten beteiligt hatte. Infolgedessen durfte die Kommission wegen der geltenden Verjährungsfrist von fünf Jahren keine Geldbuße gegen das Unternehmen verhängen. Da die EU-Kommission weder in ihrer Entscheidung von 2005 noch im Verfahren vor dem Gericht ein berechtigtes Interesse an der Feststellung einer von Stempher vor dem 20.6.1997 begangenen Zuwiderhandlung nachgewiesen hatte, musste ihre Entscheidung für nichtig erklärt werden, soweit darin gegen die Stempher BV und die Koninklijke Verpakkingsindustrie Stempher CV eine Geldbuße von 2,37 Mio. € verhängt worden war.
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