Gerichtsstand für Ansprüche aus Rückabwicklung eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrages
OLG Braunschweig v. 3.5.2022 - 4 U 525/21
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten um Rückabwicklungsansprüche nach Widerruf eines Darlehensvertrages. Der Kläger - seinerzeit bereits wohnhaft in B - erwarb im Oktober 2015 ein Auto zu einem Kaufpreis i.H.v. rd. 22.000 €. Er leistete eine Anzahlung i.H.v. 4.500 € und beantragte zur Finanzierung des restlichen Kaufpreises - vermittelt durch ein Autohaus - unter dem 23.10.2015 bei der Beklagten ein Darlehen mit einer Laufzeit von 48 Monaten über einen Nettodarlehensbetrag i.H.v. rd. 17.000 € zu einem effektiven Jahreszinssatz von 3,99 %. Den von dem Autohaus zur Verfügung gestellten Vertragsunterlagen waren eine Widerrufsinformation und die Darlehensbedingungen beigefügt, wobei wegen der weiteren Einzelheiten auf die Anlage K1 verwiesen wird. Die Beklagte nahm den Darlehensantrag an und zahlte die Darlehensvaluta an den Verkäufer aus.
Mit E-Mail vom 20.8.2020 widerrief der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung. Die Beklagte akzeptierte den Widerruf nicht. Mit seiner Klage begehrte der Kläger erstinstanzlich die Rückzahlung der von ihm geleisteten Zins- und Tilgungsraten sowie der Anzahlung nach Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs sowie die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet.
Das LG Göttingen wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers hob das OLG das Urteil auf, erklärte das LG Göttingen für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das örtlich zuständige LG Braunschweig. Im Übrigen wies das OLG die Berufung des Klägers zurück.
Die Gründe:
Der Kläger rügt ohne Erfolg, dass das LG seine örtliche Zuständigkeit rechtsfehlerhaft verneint habe. Auf den im Berufungsverfahren gestellten Verweisungsantrag ist das richtige Urteil des LG Göttingen jedoch aufzuheben und der Rechtsstreit an das örtlich zuständige LG Braunschweig zu verweisen.
Für den ursprünglich gestellten Zahlungsantrag ist das LG Braunschweig nach §§ 12, 17 ZPO örtlich zuständig. Bei der Rückabwicklung eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrages ist ein einheitlicher Gerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers gem. § 29 ZPO nicht begründet. Vielmehr verbleibt es bei der separaten Zuständigkeitsbestimmung für jeden einzelnen Antrag. Zwar nehmen einige Oberlandesgerichte einen einheitlichen Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus der Rückabwicklung nach Widerruf eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrages an. Nach anderer Ansicht verbleibt es für jeden der nach Widerruf eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrages geltend gemachten Ansprüche bei einer separaten Zuständigkeitsbestimmung. Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Ansicht an.
Auf den erstmals im Berufungsverfahren gestellten Verweisungsantrag des Klägers ist der Rechtsstreit insoweit gem. § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das LG Braunschweig zu verweisen. Hat das Gericht erster Instanz seine Zuständigkeit zu Recht verneint, kann der Kläger noch im Berufungsverfahren hilfsweise die Verweisung an das zuständige Gericht erster Instanz beantragen. Auf den Antrag ist der Rechtsstreit unter Aufhebung des rechtsfehlerfrei ergangenen klageabweisenden Urteils an das sachlich und örtlich zuständige Gericht erster Instanz zu verweisen. Um widerstreitende Entscheidungen zu vermeiden, ist das an sich richtige Urteil der ersten Instanz aufzuheben. Die an sich durch Beschluss zulässige Verweisung kann daher in der Rechtsmittelinstanz nur durch Urteil unter gleichzeitiger Aufhebung des Urteils der Vorinstanz erfolgen. Danach war das rechtsfehlerfreie Urteil des LG aufzuheben und der Rechtsstreit ist in diesem Umfang an das LG Braunschweig zu verweisen.
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Die Parteien streiten um Rückabwicklungsansprüche nach Widerruf eines Darlehensvertrages. Der Kläger - seinerzeit bereits wohnhaft in B - erwarb im Oktober 2015 ein Auto zu einem Kaufpreis i.H.v. rd. 22.000 €. Er leistete eine Anzahlung i.H.v. 4.500 € und beantragte zur Finanzierung des restlichen Kaufpreises - vermittelt durch ein Autohaus - unter dem 23.10.2015 bei der Beklagten ein Darlehen mit einer Laufzeit von 48 Monaten über einen Nettodarlehensbetrag i.H.v. rd. 17.000 € zu einem effektiven Jahreszinssatz von 3,99 %. Den von dem Autohaus zur Verfügung gestellten Vertragsunterlagen waren eine Widerrufsinformation und die Darlehensbedingungen beigefügt, wobei wegen der weiteren Einzelheiten auf die Anlage K1 verwiesen wird. Die Beklagte nahm den Darlehensantrag an und zahlte die Darlehensvaluta an den Verkäufer aus.
Mit E-Mail vom 20.8.2020 widerrief der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung. Die Beklagte akzeptierte den Widerruf nicht. Mit seiner Klage begehrte der Kläger erstinstanzlich die Rückzahlung der von ihm geleisteten Zins- und Tilgungsraten sowie der Anzahlung nach Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs sowie die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet.
Das LG Göttingen wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers hob das OLG das Urteil auf, erklärte das LG Göttingen für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das örtlich zuständige LG Braunschweig. Im Übrigen wies das OLG die Berufung des Klägers zurück.
Die Gründe:
Der Kläger rügt ohne Erfolg, dass das LG seine örtliche Zuständigkeit rechtsfehlerhaft verneint habe. Auf den im Berufungsverfahren gestellten Verweisungsantrag ist das richtige Urteil des LG Göttingen jedoch aufzuheben und der Rechtsstreit an das örtlich zuständige LG Braunschweig zu verweisen.
Für den ursprünglich gestellten Zahlungsantrag ist das LG Braunschweig nach §§ 12, 17 ZPO örtlich zuständig. Bei der Rückabwicklung eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrages ist ein einheitlicher Gerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers gem. § 29 ZPO nicht begründet. Vielmehr verbleibt es bei der separaten Zuständigkeitsbestimmung für jeden einzelnen Antrag. Zwar nehmen einige Oberlandesgerichte einen einheitlichen Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus der Rückabwicklung nach Widerruf eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrages an. Nach anderer Ansicht verbleibt es für jeden der nach Widerruf eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrages geltend gemachten Ansprüche bei einer separaten Zuständigkeitsbestimmung. Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Ansicht an.
Auf den erstmals im Berufungsverfahren gestellten Verweisungsantrag des Klägers ist der Rechtsstreit insoweit gem. § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das LG Braunschweig zu verweisen. Hat das Gericht erster Instanz seine Zuständigkeit zu Recht verneint, kann der Kläger noch im Berufungsverfahren hilfsweise die Verweisung an das zuständige Gericht erster Instanz beantragen. Auf den Antrag ist der Rechtsstreit unter Aufhebung des rechtsfehlerfrei ergangenen klageabweisenden Urteils an das sachlich und örtlich zuständige Gericht erster Instanz zu verweisen. Um widerstreitende Entscheidungen zu vermeiden, ist das an sich richtige Urteil der ersten Instanz aufzuheben. Die an sich durch Beschluss zulässige Verweisung kann daher in der Rechtsmittelinstanz nur durch Urteil unter gleichzeitiger Aufhebung des Urteils der Vorinstanz erfolgen. Danach war das rechtsfehlerfreie Urteil des LG aufzuheben und der Rechtsstreit ist in diesem Umfang an das LG Braunschweig zu verweisen.
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