10.12.2020

Gesamtschuldnerausgleich zwischen Haftpflichtversicherer des Unfallgegners und Halter als dinglich Anwartschaftsberechtigtem aus dem Sicherungsvertrag

Der BGH hat sich vorliegend mit dem Gesamtschuldnerausgleich zwischen dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners und dem Halter als dem dinglich Anwartschaftsberechtigten aus einem Sicherungsvertrag bei ungeklärtem Unfallhergang und rechtskräftig festgestellter hundertprozentiger Haftung des Haftpflichtversicherers gegenüber der kreditgebenden Bank des Halters als Sicherungseigentümerin befasst.

BGH v. 27.10.2020 - XI ZR 429/19
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten um die Anwendung der Regeln über den Gesamtschuldnerausgleich nach einem Verkehrsunfall. Zwischen dem Versicherungsnehmer der Klägerin und der Ehefrau des Beklagten kam es zu einem Verkehrsunfall. Der Beklagte ist Halter des Kfz, das seine Ehefrau fuhr. Der Beklagte hat das Kfz finanziert. Die finanzierende Bank ist Sicherungseigentümerin des Fahrzeugs. Der Sicherungsvertrag zwischen der Sicherungseigentümerin und dem Beklagten enthält u.a. folgende Bestimmungen:

"5. Behandlung des Sicherungsgutes/Unterhaltungskosten
[1] Der Sicherungsgeber hat das Sicherungsgut in ordnungsgemäßem und betriebsfähigem Zustand zu halten und insbesondere die notwendigen Reparaturen sachgerecht durchführen zu lassen.

7. Versicherung des Sicherungsgutes
[1] Der Sicherungsgeber verpflichtet sich, für das Sicherungsgut während der Dauer der Sicherungsübereignung eine Fahrzeug-Versicherung zu unterhalten.
[3] Der Sicherungsgeber tritt hiermit die ihm gegen die Versicherungsgesellschaft zustehenden gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Fahrzeug-Versicherung an die Bank ab. Weiter tritt der Sicherungsgeber hiermit an die Bank alle Schadensersatzansprüche ab, die ihm im Falle einer Beschädigung des Sicherungsgutes durch Dritte gegen diese bzw. deren Haftpflichtversicherer zustehen werden".

Im Vorprozess wurde mangels Aufklärbarkeit des Unfallhergangs eine Haftungsquote von jeweils 50 % zwischen den Haltern der Fahrzeuge festgestellt. Zugunsten der finanzierenden Bank als Sicherungseigentümerin, für die der Beklagte als gewillkürter Prozessstandschafter auftrat, wurde die Klägerin zum Ersatz des Sachschadens am Kfz, des Minderwerts und verauslagter Sachverständigenkosten i.H.v. 100 % verurteilt, weil sich die Sicherungseigentümerin, die nicht zugleich Halterin des Kfz war, im Verhältnis zum Unfallgegner und seinem Haftpflichtversicherer die Betriebsgefahr des Kfz nicht entgegenhalten lassen musste. Mit der Klage verlangt die Klägerin vom Beklagten hälftigen Ausgleich des von ihm als Prozessstandschafter der Sicherungseigentümerin erstrittenen Betrags.

Das AG gab der Klage statt; das LG wies sie ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das LG ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, die Klägerin könne vom Beklagten keinen hälftigen Ausgleich nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 StVG verlangen, soweit sie der Sicherungseigentümerin zum Schadensersatz verpflichtet sei. Der Beklagte haftet der Sicherungseigentümerin nicht nach § 7 Abs. 1 StVG, weil unter "Sache" i.S.d. Vorschrift nur eine vom Kfz verschiedene Sache zu verstehen ist. Eine Korrektur dieses Ergebnisses über eine analoge Anwendung von Vorschriften des StVG kommt nicht in Betracht.

Eine Haftung des Beklagten wegen einer ihm zurechenbaren Pflichtverletzung bei dem Betrieb des Fahrzeugs ist nicht nachgewiesen. Sie ist auch nicht zu vermuten. Nr. 5 Abs. 1 der Sicherungsvereinbarung indiziert keine Pflichtverletzung allein aufgrund des Umstands, dass das Kfz im Straßenverkehr beschädigt wurde. Insoweit belässt es Nr. 5 Abs. 1 der Sicherungsvereinbarung dabei, dass eine Haftung des Schuldners wie vom Gläubiger nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB darzulegen und zu beweisen nur dann in Betracht kommt, wenn der Schuldner einer Pflicht aus der Sonderbeziehung zuwidergehandelt hat.

Eine zurechenbare Pflichtverletzung ist auch nicht nach den Grundsätzen zu vermuten, die die höchstrichterliche Rechtsprechung in den Fällen entwickelt hat, in denen als Schadensursache nur eine solche aus dem Obhuts- und Gefahrenbereich des Schuldners in Betracht kommt. Zwar muss der Schuldner in solchen Fällen nicht nur nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nachweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, sondern auch, dass die Schädigung nicht auf seiner objektiven Pflichtverletzung beruht. Keine Anwendung finden diese Grundsätze dagegen, sofern ein maßgeblicher Verursachungsbeitrag eines Dritten in Frage kommt. Das ist hier der Fall.

Das LG hat auch zu Recht angenommen, die Übernahme der Unterhaltungspflicht in Nr. 5 Abs. 1 der Sicherungsvereinbarung im Verein mit einer Versicherungspflicht nach Nr. 7 Abs. 1 der Sicherungsvereinbarung und die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG, § 115 VVG begründeten kein gleichstufiges Gesamtschuldverhältnis. Zwar können zwischen dem Sicherungsnehmer und dem Sicherungsgeber eine Reparaturklausel vereinbart werden. Die Vereinbarung einer Reparaturklausel führt aber unbeschadet der Frage, inwieweit eine Identität des Leistungsinteresses besteht, nicht zu einem Gesamtschuldverhältnis i.S.d. § 421 BGB. Voraussetzung einer gesamtschuldnerischen Haftung ist, dass zwischen den Haftenden aufgrund der Gleichstufigkeit der Verpflichtungen eine Tilgungsgemeinschaft besteht. Sie fehlt, wenn der Leistungszweck der einen gegenüber der anderen Verpflichtung subsidiär oder nachrangig ist. Das ist hier im Verhältnis der vertraglichen, verschuldensunabhängigen und von dem Betrieb des Kfz unabhängigen Unterhaltungspflicht des Beklagten zur Gefährdungshaftung der Klägerin der Fall.

Die Klägerin kann vom Beklagten auch keinen Ausgleich nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld verlangen. Die Anwendung dieser Grundsätze setzte voraus, dass auch der Beklagte gegenüber der Sicherungseigentümerin einen Haftungstatbestand verwirklicht hätte, seine Haftung aber gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen oder beschränkt wäre. Dies trifft auf den Sicherungsgeber in Fällen, in denen der Unfallhergang ungeklärt bleibt und er dem Sicherungsnehmer weder wegen einer Pflichtverletzung noch wegen der Schäden am Sicherungsgut nach § 7 Abs. 1 StVG haftet, nicht zu, weil er keinen Haftungstatbestand verwirklicht.
BGH online
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