02.01.2018

Geschützte Ursprungsbezeichnung: Geschmack von Champagner Sorbet muss hauptsächlich durch Champagner hervorgerufen werden

Speiseeis kann unter der Bezeichnung "Champagner Sorbet" verkauft werden, wenn es als wesentliche Eigenschaft einen hauptsächlich durch Champagner hervorgerufenen Geschmack hat. Wenn das der Fall ist, profitiert diese Bezeichnung des Erzeugnisses nicht unberechtigt von der geschützten Ursprungsbezeichnung "Champagne".

EuGH 20.12.2017, C-393/16
Der Sachverhalt:
Die Klägerin, eine Vereinigung von Champagnerproduzenten, erhob gegen den beklagten deutschen Discounter Aldi Süd vor den deutschen Gerichten Klage mit dem Ziel, der Beklagten den Verkauf von Speiseeis unter der Bezeichnung "Champagner Sorbet" zu untersagen. Dieses Sorbet, das die Beklagten ab Ende 2012 zum Kauf anbot, enthält 12 % Champagner. Nach Ansicht der Klägerin verletzt der Vertrieb des Sorbets unter dieser Bezeichnung die geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) "Champagne".

Der in letzter Instanz mit diesem Rechtsstreit befasste BGH ersucht den EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens um die Auslegung der Unionsvorschriften über den Schutz von g.U. (Verordnung (EG) Nr. 1234/2007).

Die Gründe:
Die rechtswidrige Ausnutzung des Ansehens einer g.U. setzt eine Verwendung dieser g.U. voraus, die darauf abzielt, unberechtigt von ihrem Ansehen zu profitieren. Es trifft zu, dass die Verwendung der Bezeichnung "Champagner Sorbet" für ein Sorbet, das Champagner enthält, geeignet ist, auf dieses Erzeugnis das Ansehen der g.U. "Champagne", die Güte- und Prestigevorstellungen vermittelt, zu übertragen und damit von diesem Ansehen zu profitieren.

Eine solche Verwendung der Bezeichnung "Champagner Sorbet" profitiert jedoch nicht unberechtigt von der g.U. "Champagne" und nutzt insoweit nicht widerrechtlich deren Ansehen aus, wenn das fragliche Erzeugnis als wesentliche Eigenschaft einen hauptsächlich durch Champagner hervorgerufenen Geschmack hat. Es ist Sache des nationalen Gerichts, anhand der ihm vorgelegten Beweise zu beurteilen, ob das der Fall ist. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die im Sorbet enthaltene Menge an Champagner ein wichtiges, aber kein ausreichendes Kriterium darstellt.

Die Bezeichnung "Champagner Sorbet" auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung eines Sorbets, das nicht als wesentliche Eigenschaft einen hauptsächlich durch Champagner hervorgerufenen Geschmack hat, könnte auch als falsche oder irreführende Angabe angesehen werden und wäre deshalb widerrechtlich. Eine g.U. genießt nämlich nicht nur Schutz vor falschen oder irreführenden Angaben, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs des betreffenden Erzeugnisses zu erwecken, sondern auch vor falschen und irreführenden Angaben, die sich auf die Natur oder die wesentlichen Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen.

Im Übrigen stellt die in der Aufnahme in die Bezeichnung des fraglichen Erzeugnisses bestehende direkte Verwendung der g.U. "Champagne", durch die offen eine mit ihr zusammenhängende geschmackliche Eigenschaft in Anspruch genommen wird, keine widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung im Sinne der Unionsvorschriften über den Schutz von g.U. dar.

Linkhinweis:

Für den auf den Webseiten des EuGH veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

EuGH PM Nr. 139 vom 20.12.2017
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