05.11.2021

Girokonto-Vergleich war mangelhaft

Das in Deutschland betriebene Vergleichsportal für Girokonten war wegen mangelhafter Marktabdeckung unzulässig. Der Vergleich erfasste weniger als die Hälfte der Anbieter, mehr als 90 Prozent der berücksichtigten Banken waren nur mit einem Kontomodell vertreten.

LG München I v. 28.9.2021 - 33 O 15655/20
Der Sachverhalt:
Die Zahlungskonten-Richtlinie der EU verpflichtet die Mitgliedsstaaten, eine kostenfreie Webseite zum Vergleich von Zahlungskonten einzuführen. In Deutschland wurde die Beklagte vom BMF mit der Umsetzung beauftragt. Nach der erforderlichen Zertifizierung durch den TÜV Saarland war das Portal von August 2020 bis Januar 2021 in Betrieb.

Die klagende Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) bemängelte den Inhalt der Webseite und beanstandete vor allem dessen eingeschränkte Marktabdeckung. Es liege ein Verstoß gegen das Zahlungskontengesetz vor. Trotz Einstellung der Seite nach Klageerhebung gab die Beklagte keine Unterlassungserklärung ab.

Das LG gab der Klage teilweise statt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Beklagte hat gegen das Zahlungskontengesetz verstoßen, mit dem die EU-Richtlinie in Deutschland umgesetzt wurde. Danach muss ein zertifiziertes Vergleichsportal einen wesentlichen Teil des Marktes abdecken und eine ausgewogene Anzahl von Angeboten aus jeder Bankengruppe enthalten. Diese Anforderungen erfüllte die Beklagte nicht.

Weniger als die Hälfte der rd. 1.300 Kreditinstitute, die in Deutschland Girokonten für Verbraucher anbieten, waren auf der Vergleichsplattform vorzufinden. Zudem waren die dargestellten Kreditinstitute bis auf Ausnahmen nur mit einem einzigen Kontomodell vertreten. Damit war die geforderte regionale Abdeckung der deutschen Banken- und Sparkassenlandschaft nicht gewährleistet. Es wurde auch keine breite Palette an Kontoangeboten dargestellt. Die Zertifizierung durch den TÜV Saarland ändert nichts daran, dass die gesetzlichen Anforderungen an das Vergleichsportal nicht erfüllt waren.

Ein zunächst gestellter Antrag, bei dem im Zusammenhang mit der Marktabdeckung als Bezugsgröße die Gesamtanzahl aller Banken zugrunde gelegt worden ist, hatte keinen Erfolg.
vzbv PM vom 2.11.2021
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