10.09.2024

Google Shopping: Geldbuße bestätigt

Der EuGH hat die Geldbuße von 2,4 Mrd. €, die gegen Google wegen Missbrauchs seiner beherrschenden Stellung durch Begünstigung des eigenen Preisvergleichsdiensts verhängt wurde, bestätigt. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel von Google und Alphabet wurde zurückgewiesen.

EuGH v. 10.9.2024 - C-48/22 P
Der Sachverhalt:
Im Juni 2017 stellte die EU-Kommission fest, dass Google in 13 Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) auf seiner Seite für allgemeine Suchergebnisse die Ergebnisse seines eigenen Preisvergleichsdienstes gegenüber denjenigen konkurrierender Preisvergleichsdienste bevorzugt habe. Google präsentierte die Suchergebnisse seines Preisvergleichsdienstes an oberster Stelle und - mit attraktiven Bild- und Textinformationen versehen - hervorgehoben in "Boxen". Die Suchergebnisse konkurrierender Preisvergleichsdienste erschienen dagegen nur an nachrangiger Stelle in Form blauer Links und konnten deshalb - anders als die Ergebnisse des eigenen Preisvergleichsdienstes - von Ranking-Algorithmen auf den allgemeinen Suchergebnisseiten von Google herabgestuft werden.

Die Kommission gelangte zu dem Ergebnis, dass Google seine beherrschende Stellung auf den Märkten für allgemeine Online-Suchdienste und für spezielle Warensuchdienste missbraucht habe, und verhängte daher eine Geldbuße i.H.v. rd. 2,4 Mrd. €, für die Alphabet als Alleingesellschafterin von Google i.H.v. rd. 500 Mio. € gesamtschuldnerisch haftet. Google und Alphabet fochten den Beschluss der Kommission vor dem EuG an.

Das EuG wies die Klage im Wesentlichen ab und bestätigte insbesondere die Geldbuße. Nicht erwiesen sei hingegen, dass das Verhalten von Google auch nur potenzielle wettbewerbswidrige Auswirkungen auf den Markt für allgemeine Suchdienste hatte. Daher erklärte das EuG den Beschluss für nichtig, soweit die Kommission darin auch in Bezug auf diesen Markt eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung festgestellt hatte. Das Rechtsmittel von Google und Alphabet hatte vor dem EuGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das Unionsrecht (Art. 102 AEUV) beanstandet nicht das Vorliegen einer beherrschenden Stellung selbst, sondern nur deren missbräuchliche Ausnutzung. Konkret sind Verhaltensweisen von Unternehmen in beherrschender Stellung verboten, die den Leistungswettbewerb beschränken und somit geeignet sind, einzelnen Unternehmen und Verbrauchern zu schaden. Dazu gehören Verhaltensweisen, die durch den Einsatz anderer Mittel als denen eines Leistungswettbewerbs die Aufrechterhaltung oder die Entwicklung des Wettbewerbs auf einem Markt behindern, auf dem der Grad des Wettbewerbs gerade wegen der Anwesenheit eines oder mehrerer Unternehmen in beherrschender Stellung bereits geschwächt ist.

Zwar kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass ein beherrschendes Unternehmen, das seine eigenen Waren oder Dienstleistungen günstiger behandelt als diejenigen seiner Wettbewerber, unabhängig von den Umständen des Einzelfalls ein vom Leistungswettbewerb abweichendes Verhalten an den Tag legt. Im vorliegenden Fall hat das EuG jedoch zu Recht festgestellt, dass das Verhalten von Google in Anbetracht der Merkmale des Marktes und der spezifischen Umstände des Falles diskriminierend ist und nicht dem Leistungswettbewerb entspricht.

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EuGH PM Nr. 135 vom 10.9.2024
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