14.10.2019

Grundpreis und Gesamtpreis müssen nicht in unmittelbarer Nähe stehen

Eine unmissverständliche, klar erkennbare und gut lesbare Angabe des Grundpreises ist auch an anderer Stelle als in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises möglich. Die EU-Preisangabenrichtlinie geht davon aus, dass optimale Möglichkeiten des Preisvergleiches auf einfachste Weise bereits dann bestehen, wenn der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sind.

LG Hamburg v. 20.8.2019 - 406 HKO 106/19
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller ist ein Interessenverband i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und hatte sich eine Werbung der Antragsgegnerin für ein Vitaminpräparat ohne Angabe des Grundpreises gewandt. Der Antragsteller erwirkte im Mai 2019 eine einstweilige Verfügung, mit welcher der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wurde,
  • im geschäftlichen Verkehr betreffend Lebensmittel und/oder Nahrungsergänzungsmittel Angebote zu veröffentlichen und/oder unter Angabe von Preisen zu werben und/oder Angebote bzw. Preiswerbung zu unterhalten,
  • bei denen es sich um nach Volumen von 10 Milliliter und mehr angebotene und/oder beworbene Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung handelt, für die nicht gleichzeitig der Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) und der Gesamtpreis jeweils unmissverständlich, klar erkennbar (in unmittelbarer Nähe) und gut lesbar angegeben werden.


Die Antragsgegnerin wandte sich mit ihrem Widerspruch gegen diese einstweilige Verfügung nur insoweit, als ihr aufgegeben worden war, den Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis darzustellen. Dies sei ihrer Ansicht nach unter dem Gesichtspunkt einer europarechtskonformen Auslegung des § 2 Abs. 1 PAngV nicht geboten.

Das LG hat die einstweilige Verfügung daraufhin aufgehoben und den Antrag zurückgewiesen.

Die Gründe:
Die einstweilige Verfügung erwies sich unter Berücksichtigung des Parteivorbringens im Widerspruchsverfahren im Umfang des Widerspruchs als zu Unrecht ergangen, weil bei europarechtskonformer Auslegung des § 2 Abs. 1 PAngV abweichend von dessen Wortlaut eine Angabe des Grundpreises in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises nicht erforderlich ist.

Die Vorschriften der PAngV dürfen wegen der Vollharmonisierung dieses Rechtsgebietes keine strengeren Anforderungen stellen als die maßgeblichen Normen des Europarechtes. Hinsichtlich des Grundpreises heißt es hierzu in Art. 4 Abs. 1 der EU-Preisangabenrichtlinie: "Der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit müssen unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein." Dies setzt allerdings nicht notwendig voraus, dass der Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises angegeben wird. Denn dem Wortlaut der Norm nach ist eine unmissverständliche, klar erkennbare und gut lesbare Angabe des Grundpreises auch an anderer Stelle als in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises möglich.

Auch aus Art. 6 der Erwägungsgründe der Richtlinie ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die vorgenannte Regelung eine Grundpreisangabe in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises erfordert. Nach dem 6. Erwägungsgrund trägt die Verpflichtung, den Verkaufspreis und den Preis je Maßeinheit anzugeben, merklich zur Verbesserung der Verbraucherinformation bei, da sie den Verbrauchern auf einfachste Weise optimale Möglichkeiten biete, die Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen und somit anhand einfacher Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen. Dieser Erwägungsgrund spricht im Gegenteil dafür, dass bereits die Regelung der Grundpreisangabe in Art. 4 Abs. 1 optimale Möglichkeiten zum Preisvergleich biete, ohne dass es zusätzlicher, im Wortlaut der Norm nicht enthaltener Anforderungen bedürfe.

Soweit der Antragsteller geltend gemacht hatte, dass Grundpreis und Gesamtpreis auf einen Blick wahrnehmbar sein müssten, weil nicht ersichtlich sei, wie ein optimaler Preisvergleich möglich sein solle, wenn nicht beide Preise von dem Verbraucher auf einen Blick wahrgenommen werden können, verkennt der Antragsteller, dass Gegenstand des Preisvergleiches nicht Grundpreis und Gesamtpreis sind, sondern die Grundpreise verschiedener Artikel. Damit lässt sich kein Anhaltspunkt dafür feststellen, dass die EU-Preisangabenrichtlinie über ihren Wortlaut hinaus eine Grundpreisangabe in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises gefordert hätte. Vielmehr geht die Richtlinie davon aus, dass optimale Möglichkeiten des Preisvergleiches auf einfachste Weise bereits dann bestehen, wenn der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sind.

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