23.03.2022

Handwerkliche Gehilfenstellung oder eigenschöpferisch-kreative Tätigkeit?

Lässt sich der Urheber beim Werkschaffen von anderen Personen helfen, kommt es auf Art und Umfang der Unterstützung an. Solange sich die Gehilfen an die Vorlage des Urhebers halten und nichts Eigenes beitragen, sind sie keine Urheber.

LG Köln v. 18.10.2021 - 14 O 323/21
Der Sachverhalt:
Der Verfügungskläger ist als Künstler tätig. Die Verfügungsbeklagte ist ein Musik-Label. Zwischen den Parteien bestanden Vertragsverhandlungen über die Beauftragung des Verfügungsklägers durch die Verfügungsbeklagte, um verschiedene Arbeiten zu erstellen, die insbesondere für die Vermarktung von Musik und für die Cover der Musikangebote der Verfügungsbeklagten zur Verwendung gelangen sollten. Der Verfügungskläger fertigte verschiedene Arbeiten an, wobei Art und Umfang seiner schöpferischen Gestaltung zwischen den Parteien streitig sind. Über die Konditionen der Beauftragung konnte schließlich keine Einigung erzielt werden.

Die Verfügungsbeklagte nutzte die hier streitgegenständliche Büste für ein "CD-Cover" eines Musikalbums des Rapmusikers "F" unter dem Titel "F1" sowie dessen Vermarktung. Der Verfügungskläger behauptete, er habe von der Verfügungsbeklagten die Vorgabe erhalten, die Büste des Musikers F mit Fotos zu bekleben. Dies habe er ganz alleine getan. Der Art Director der Verfügungsbeklagten, sei nie vor Ort gewesen. Es sei so gewesen, dass die Fotos für die Büste ihm von der Verfügungsbeklagten in einem Ordner übersandt worden seien. Er habe zwar teilweise fertig auf Papier ausgedruckte Fotos von der Verfügungsbeklagten erhalten. Diese seien aber viel zu klein und teilweise auch nicht in der richtigen Helligkeit und sonstigen Qualität gewesen. Er habe deshalb viele Fotos dann auch noch einmal selbst ausgedruckt.

Die Verfügungsbeklagte behauptete, sämtliche Ausführungen des Verfügungsklägers in Bezug auf seine angebliche eigenschöpferisch-kreative Tätigkeit seien nachweislich falsch. Sie sei auf der Suche nach einem Dienstleister gewesen, der für die Singles und das Album des Musikers nach genauen und detaillierten Vorgaben ihres Art Directors handwerkliche Arbeiten umsetze. Dies sei dem Verfügungskläger ausdrücklich mitgeteilt worden.

Der Antrag auf einstweilige Verfügung war erfolgreich.

Die Gründe:
Der Verfügungskläger hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 8 Abs. 2 Satz 1, 15, 16 Abs. 1, 17 Abs. 1, 19a UrhG folgenden Unterlassungsanspruchs gegen die Verfügungsbeklagte dargelegt und glaubhaft gemacht.

Generell drückt sich die schöpferische Eigentümlichkeit eines Werkes der bildenden Kunst durch Farben und Formen aus, anstatt durch Töne (wie bei der Musik) oder begriffliche Gedankeninhalte (wie bei der Literatur). Individualität kann sich nur jenseits dessen entfalten, was so schon vorgefunden worden ist. Ferner darf eine künstlerische Gestaltung nicht vollkommen zufällig entstanden (und lediglich zum Kunstwerk "umgewidmet" worden) sein. Ebenso ist nicht individuell, was ein Vorbild sklavisch kopiert, und sei es ein solches der Natur, es sei denn, die Vorlage wird malerisch oder zeichnerisch in ein 2-dimensionales Bild (Gemälde, Zeichnung) naturalistisch umgesetzt. Schließlich darf das Gebilde nicht vollkommen durch Vorgaben bedingt sein, die der Gestalter, aus welchen Gründen auch immer, zu befolgen hatte.

Wer jemanden beauftragt, ihm einen Tipp gibt oder ihn sonst wie anregt, ein Werk zu schaffen, ist selbst noch kein Urheber; denn bloße Ideen und Anregungen bleiben schutzlos. Auftraggeber und Ideenanreger sind deshalb in der Regel keine Urheber. Auch der Besteller eines Werkes, der dem Urheber genaue Vorgaben zur Thematik, zum Umfang, zur Methode oder zu sonstigen Einzelheiten macht, schafft auf diese Weise noch keinen schutzfähigen Beitrag. Mit seinen Vorgaben erlangt er lediglich das Recht, nur dasjenige Werk abnehmen zu müssen, welches diesen Vorgaben entspricht.

Das Blatt wendet sich erst dann, wenn die Vorgaben so konkret sind, dass sie das Werk gewissermaßen vorwegnehmen und die ausführende Person lediglich Gehilfe ist. Lässt sich der Urheber beim Werkschaffen von anderen Personen helfen, kommt es auf Art und Umfang der Unterstützung an. Solange sich die Gehilfen an die Vorlage des Urhebers halten und nichts Eigenes beitragen, sind sie keine Urheber. So ist etwa Urheber einer Bronzeplastik in der Regel nur der Bildhauer, nicht aber der Metallgießer. Dasselbe gilt für den Modelleur, der einen fremden Entwurf ausführt, und für die Mitwirkenden an einem Happening, soweit sie sich den Vorstellungen des Künstlers unterordnen und lediglich seine Anweisungen ausführen.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die gestalterische Leistung des Verfügungsklägers - selbst auf Grundlage des Sachvortrags der Verfügungsbeklagten und in Ansehung des Ergebnisses der Beweisaufnahme - jedenfalls als eigenschöpferisch einzuordnen. In einer Gesamtschau lässt sich die Rolle des Verfügungsklägers nicht auf eine reine Gehilfenstellung reduzieren, so dass ihm eine Stellung als Miturheber und somit ein eigenständiges Verbotsrecht i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 3 UrhG zukommt. Dies steht zur Überzeugung der Kammer mit der im einstweiligen Verfügungsverfahren hinreichenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest.

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