18.09.2024

Hausratversicherung: Keine Erstattung der Hotelkosten nach Wasserschaden

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Die Formulierung "infolge eines ersatzpflichtigen Schadenfalls" lässt dabei keine Zweifel daran zu, dass nur für den Fall der Hausratbetroffenheit von der Beklagten Hotelkosten erstattet werden.

LG Wuppertal v. 8.8.2024 - 4 O 237/23
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Hausratsversicherung abgeschlossen. Dem Versicherungsverhältnis lagen als Allgemeine Versicherungsbedingungen die AHR-MPM 2009 zugrunde. Erstattungsfähig waren danach gem. Ziff. 3.3.4 AHR-MPM 2009 insbesondere Kosten für Hotel oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z.B. Frühstück, Telefon, Beförderung und Transit), wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung infolge eines ersatzpflichtigen Schadenfalls unbewohnbar werden sollte und die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar wäre.

Der Kläger behauptete, es am 17.3.2020 im Sanitärbereich des von ihm im unbeschädigten Zustand angemieteten Hauses zu einem Wasserschaden gekommen sei, der zu einer Durchfeuchtung des zwischen dem Duschbereich und im Hausflur gelegenen Mauerwerks geführt habe. Infolgedessen habe keine Bade- und Duschmöglichkeit bestanden. Die Reparaturarbeiten hätten zwei Monate gedauert. Eine Nutzung zu Wohnzwecken sei in dem Zeitraum ausgeschlossen gewesen. Er sei mit seiner Familie aufgrund dessen aus der Wohnung vorübergehend ausgezogen und habe Räumlichkeiten in einem in seinem Eigentum stehenden Hotel genutzt.

Der Kläger verlangte von der Beklagten die Erstattung von rund 10.240 €. Diese weigerte sich zu zahlen, da es sich um einen Gebäudeschaden und keinen Versicherungsfall am Hausrat gehandelt habe.

Das LG hat die Klage abgewiesen.

Die Gründe:
Als Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs kam nur der vom Kläger bei der Beklagten unterhaltene Versicherungsvertrag in Betracht. Es lag allerdings kein vom Vertrag gedeckter Versicherungsfall vor. Schließlich wurde kein Hausrat beschädigt.

Infolgedessen lag kein versichertes Ereignis vor, unter denen die Beklagte die Erstattung von Kosten einer Ersatzunterkunft schulden würde. Versichert sind gem. Ziff. 3.3.4 AHR-MPM 2009 (nur) "Kosten für Hotel oder ähnliche Unterbringung ohne (...), wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung infolge eines ersatzpflichtigen Schadenfalls unbewohnbar wurde". Dabei kann die Bestimmung nicht über ihren Wortlaut als äußerste Grenze dahin ausgelegt werden, dass dies auch solche Kosten umfasst, die dem Versicherungsnehmer ohne Rücksicht auf ihre Notwendigkeit infolge eines vom Vertrag nicht gedeckten Versicherungsfalles durch das Anmieten einer Ersatzunterkunft nach einem Wasserschaden entstanden sind.

In dem Urteil des OLG Saarbrücken vom 8.9.2023 (Az.: 5 U 64/22) heißt es zur Auslegung der o.g. Klausel:

"Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Die Formulierung "infolge eines ersatzpflichtigen Schadenfalls" lässt dabei keine Zweifel daran zu, dass nur für den Fall der Hausratbetroffenheit von der Beklagten Hotelkosten erstattet werden."

Dem hat sich die Kammer nach eigener Prüfung im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut angeschlossen.

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