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Hausrechtliche Anordnung zur Verhinderung unzulässiger Bildberichterstattung in einem Gerichtsgebäude
Die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs in Gerichtsgebäuden i.S.d. § 14 Abs. 1 LJG SH umfasst auch die Wahrung der Rechte der Verfahrensbeteiligten. Mit hausrechtlichen Anordnungen sind Tatsachen zu benennen, die den Hausfrieden in der Vergangenheit gestört haben und darauf schließen lassen, dass in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen ist. Zwei Fälle unzulässiger identifizierender Bildberichterstattung binnen drei Jahren lassen noch kein systematisches Vorgehen dergestalt erkennen, dass jederzeit mit einer Nichtbeachtung von Persönlichkeitsrechten in Bezug auf Strafverfahren in einem bestimmten Gerichtsgebäude zu rechnen wäre.