23.06.2014

Herabsetzung des Pauschalhonorars bei vorzeitig beendetem Steuerberatervertrag

In Fällen, in denen ein Steuerberatervertrag vorzeitig beendet wird, ist ein vereinbartes Pauschalhonorar auf den Teil herabzusetzen, welcher der bisherigen Tätigkeit des Steuerberaters entspricht. Der Umstand, dass die zu erbringenden steuerlichen Leistungen wiederkehrende Tätigkeiten im Rahmen von Dauermandaten betreffen, steht einer Anwendung des § 628 Abs. 1 S. 1 BGB nicht entgegen.

BGH 22.5.2014, IX ZR 147/12
Der Sachverhalt:
Die beklagte Steuerberatungsgesellschaft hatte die Klägerin und mehrere von ihr beherrschte Gesellschaften seit 2001 in allen steuerrechtlichen Angelegenheiten betreut. Die Steuerberaterverträge unterschieden zwischen Regelleistungen, für die jeweils eine Jahrespauschalvergütung, zahlbar in gleich hohen monatlichen Teilbeträgen, vereinbart worden war, und Sonderleistungen, bei denen eine Vergütung nach Zeitaufwand berechnet wurde. Diese Verträge wurden im März 2010 durch die Klägerin und die betreuten Gesellschaften außerordentlich gekündigt. Daraufhin erbrachte die Beklagte keine Leistungen mehr.

Die Klägerin machte aus eigenem und abgetretenem Recht die Rückzahlung von Vergütungsbeträgen für nicht geleistete Arbeiten in den Jahren 2008 und 2009 sowie für die Monate Januar und Februar 2010 - letztere betrugen rund 7.352 € - geltend. Außerdem begehrte sie Schadensersatz i.H.v. 4.113 € wegen fehlerhafter Beratung. Das LG wies die Klage ganz überwiegend ab. Die Berufung der Kläger blieb erfolglos. Auf ihre Revision hob der BGH die Berufungsentscheidung auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Gründe:
Hinsichtlich des Zahlungsanspruches über 7.352 € kommt eine Rückforderung nach § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB in Betracht, wenn der Beklagten gem. § 628 Abs. 1 S. 1 BGB für den in Rede stehenden Zeitraum von Januar bis Februar 2010 eine geringere als die vereinbarte und entrichtete Vergütung zustehen sollte. Die Ansicht des OLG, die Klägerin habe ihren Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung - bezogen auf den Anfall von Ordnungsgeldern und Strafzinsen - im Berufungsrechtszug nicht weiterverfolgt, beruhte auf einer Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG).

Die Bestimmung des § 628 Abs. 1 BGB regelt die Frage, in welchem Umfang dem Dienstverpflichteten nach der außerordentlichen Kündigung gem. § 627 BGB Honoraransprüche gegen seinen Auftraggeber zustehen. Danach kann der Verpflichtete grundsätzlich einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Diese Regelung gilt auch für Verträge mit Rechtsanwälten sowie mit Steuerberatern. § 628 Abs. 1 BGB ist zwar abdingbar, jedoch hatten die Parteien in der Vergütungsvereinbarung für den Fall der vorzeitigen Mandatsbeendigung keine Regelung getroffen.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bei vorzeitiger Beendigung des Anwaltsvertrages aufgrund der Bestimmung des § 627 Abs. 1 BGB ein vereinbartes Pauschalhonorar nach § 628 Abs. 1 BGB auf den Teil herabzusetzen, welcher der bisherigen Tätigkeit des Rechtsanwalts entspricht (BGH-Urt. v. 27.2.1978, Az.: AnwSt (R) 9/77, 16.10.1986, Az.: III ZR 67/85). Hierbei ist ausgehend von der vereinbarten Vergütung und der insgesamt vorgesehenen Tätigkeit zu bewerten, welcher Anteil auf die bereits erbrachten Leistungen des Rechtsanwalts entfällt. Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht sind diese Grundsätze auch auf eine vereinbarte Pauschalvergütung für steuerrechtliche Beratungsleistungen anwendbar.

Der vom Berufungsgericht für maßgeblich angesehene Umstand, dass die von der Beklagten zu erbringenden steuerlichen Leistungen wiederkehrende Tätigkeiten im Rahmen von Dauermandaten betrafen, stand einer Anwendung des § 628 Abs. 1 S. 1 BGB nicht entgegen. Der Normzweck dieser Bestimmung beruht auf dem allgemeinen Rechtsgedanken, demzufolge sich die Vergütung des Dienstverpflichteten nach den tatsächlich erbrachten Leistungen richtet. Auch in § 14 StBGebV geregelte Pauschalvergütung verschafft dem Steuerberater keinen schuldrechtlichen Anspruch auf Bezahlung noch nicht erbrachter Leistungen, sondern erleichtert lediglich das Abrechnungsverfahren für schon ausgeführte Leistungen.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BGH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.
BGH online
Zurück