Hersteller von angeblichem "Wasser-Diesel" müssen Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zahlen
LG Osnabrück v. 29.4.2019 - 18 O 5/17
Der Sachverhalt:
Das beklagte Unternehmen aus Papenburg warb mit damit, mit einem sog. "EGM Bounding System" gewöhnlichen Diesel durch mechanische und chemische Bearbeitung dergestalt mit Wasser verbinden zu können, dass sich beides untrennbar verbinde. Entstehen sollte dadurch ein Wasser-Diesel-Gemisch, das annährend den doppelten Energiegehalt wie der ursprüngliche Diesel aufweisen sollte, obgleich nur Wasser hinzugefügt wurde.
Es fanden sich Investoren, die zunächst von der Technologie überzeugt waren. Diese kamen mit dem Unternehmen überein, gemeinsame kommerzielle Anlagen für die neuartige Technologie in den Vereinigten Arabischen Emiraten zu bauen. Zu diesem Zweck gründeten sie das später klagende Gemeinschaftsunternehmen. Die Investoren überwiesen dem noch in Gründung befindlichen Gemeinschaftsunternehmen insgesamt rund 3.250.000 €. Im Gegenzug wurde ihnen eine Beteiligung an einer angeblich bereits in den Vereinigten Arabischen Emiraten betriebenen Anlage zur Erzeugung des neuartigen Wasser-Diesels eingeräumt. Zudem wurde versprochen, elf weitere Anlagen von Papenburg dorthin zu liefern.
Es kam zum Bruch zwischen den Parteien und die Klägerin, das nun gegründete Gemeinschaftsunternehmen, forderte die Rückzahlung der vorgestreckten Gelder. Da die Rückzahlung ausblieb, erhob das Unternehmen Klage gegen die beiden Geschäftsführer des Papenburger Unternehmens. Die Klage war vor dem LG erfolgreich. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung ist vor dem OLG Oldenburg unter dem Az. 8 U 120/19 anhängig.
Die Gründe:
Das beklagte Unternehmen sind zur Zahlung von Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung und Betruges i.H.v. 3.250.000 € verpflichtet.
Die wiederholte Behauptung, die Wasser-Diesel-Technologie sei grundsätzlich funktionstüchtig und könne die Energievermehrung von Diesel bewirken, konnte die Beklagte trotz mehrfacher Aufforderung weder durch eine funktionsfähige Anlage noch durch andere Belege beweisen. Ein Beweis für die Funktionsfähigkeit der Technologie, die nach Angaben der Beklagten von einem russischen Bauingenieur und einem aus Sibirien stammenden Oberarzt entwickelt wurde, hat es nie gegeben. Dennoch bewarben das Unternehmen und seine Geschäftsführer in betrügerischer Absicht die Technologie bei potenziellen Investoren. Konkret wurde versprochen, man könne jederzeit eine Anlage aufbauen, die im kommerziellen Stil aus 1l Wasser und 1l Diesel durch Verbindung beider Komponenten 1,7l eines neuartigen Diesels erzeugen. Durch ein Sachverständigengutachten konnte festgestellt werden, dass aus den Teilen, die das Unternehmen für die Errichtung einer solchen Anlage in die Vereinigten Arabischen Emirate schicken wollte, insbesondere in Verbindung mit den Planungsunterlagen des Unternehmens der Bau dieser Anlage schlichtweg nicht möglich ist.
LG Osnabrück PM Nr. 55/19 vom 18.9.2019
Das beklagte Unternehmen aus Papenburg warb mit damit, mit einem sog. "EGM Bounding System" gewöhnlichen Diesel durch mechanische und chemische Bearbeitung dergestalt mit Wasser verbinden zu können, dass sich beides untrennbar verbinde. Entstehen sollte dadurch ein Wasser-Diesel-Gemisch, das annährend den doppelten Energiegehalt wie der ursprüngliche Diesel aufweisen sollte, obgleich nur Wasser hinzugefügt wurde.
Es fanden sich Investoren, die zunächst von der Technologie überzeugt waren. Diese kamen mit dem Unternehmen überein, gemeinsame kommerzielle Anlagen für die neuartige Technologie in den Vereinigten Arabischen Emiraten zu bauen. Zu diesem Zweck gründeten sie das später klagende Gemeinschaftsunternehmen. Die Investoren überwiesen dem noch in Gründung befindlichen Gemeinschaftsunternehmen insgesamt rund 3.250.000 €. Im Gegenzug wurde ihnen eine Beteiligung an einer angeblich bereits in den Vereinigten Arabischen Emiraten betriebenen Anlage zur Erzeugung des neuartigen Wasser-Diesels eingeräumt. Zudem wurde versprochen, elf weitere Anlagen von Papenburg dorthin zu liefern.
Es kam zum Bruch zwischen den Parteien und die Klägerin, das nun gegründete Gemeinschaftsunternehmen, forderte die Rückzahlung der vorgestreckten Gelder. Da die Rückzahlung ausblieb, erhob das Unternehmen Klage gegen die beiden Geschäftsführer des Papenburger Unternehmens. Die Klage war vor dem LG erfolgreich. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung ist vor dem OLG Oldenburg unter dem Az. 8 U 120/19 anhängig.
Die Gründe:
Das beklagte Unternehmen sind zur Zahlung von Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung und Betruges i.H.v. 3.250.000 € verpflichtet.
Die wiederholte Behauptung, die Wasser-Diesel-Technologie sei grundsätzlich funktionstüchtig und könne die Energievermehrung von Diesel bewirken, konnte die Beklagte trotz mehrfacher Aufforderung weder durch eine funktionsfähige Anlage noch durch andere Belege beweisen. Ein Beweis für die Funktionsfähigkeit der Technologie, die nach Angaben der Beklagten von einem russischen Bauingenieur und einem aus Sibirien stammenden Oberarzt entwickelt wurde, hat es nie gegeben. Dennoch bewarben das Unternehmen und seine Geschäftsführer in betrügerischer Absicht die Technologie bei potenziellen Investoren. Konkret wurde versprochen, man könne jederzeit eine Anlage aufbauen, die im kommerziellen Stil aus 1l Wasser und 1l Diesel durch Verbindung beider Komponenten 1,7l eines neuartigen Diesels erzeugen. Durch ein Sachverständigengutachten konnte festgestellt werden, dass aus den Teilen, die das Unternehmen für die Errichtung einer solchen Anlage in die Vereinigten Arabischen Emirate schicken wollte, insbesondere in Verbindung mit den Planungsunterlagen des Unternehmens der Bau dieser Anlage schlichtweg nicht möglich ist.