17.02.2025

Hinweis im Merkblatt zum Datenschutz reicht nicht für Ansprüche aus DSGVO

Allein der bloße Hinweis im Merkblatt zum Datenschutz darauf, dass eine Datenübermittlung möglich ist, bedeutet nicht gleichzeitig, dass dies auch tatsächlich stets erfolgt ist. Zumal sich die Ausführungen im Merkblatt größtenteils darin erschöpfen, den entsprechenden Wortlaut der DSGVO zu zitieren.

LG Traunstein v. 11.2.2024, 5 O 18/24
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte Anfang 2023 als Verbraucher mit der Beklagten einen Telekommunikationsvertrag abgeschlossen. Er behauptete später, die Beklagte habe ohne seine Einwilligung sog. Positivdaten an Wirtschaftsauskunfteien wie die SCHUFA übermittelt, was einen datenschutzrechtlichen Verstoß i.S.d. Art. 82 DSGVO bedeute, der zu einem Schadensersatz führe, da insbesondere auch keine Rechtfertigung nach § 6 DSGVO vorliege.

Die Beklagte hielt dagegen, sie habe nicht, wie vom Kläger behauptet, nach Abschluss des Mobilfunkvertrages  sog. Positivdaten an Wirtschaftsauskunfteien übermittelt. Einmeldungen von Positivdaten habe sie gerade nicht vorgenommen. Der Vortrag des Klägers erfolge hier schlicht ins Blaue hinein.

Das LG hat die Klage auf Unterlassung und Schadensersatz i.H.v. 5.000 € abgewiesen.

Die Gründe:
Die Klage ist unbegründet, da das Gericht es zumindest als nicht erwiesen erachtet, dass die Beklagtenseite tatsächlich Daten an Auskunfteien weitergegeben hat. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass in diesem Fall tatsächlich keine Datenweitergabe erfolgt ist.

Das Gericht hielt die Auskunft der Beklagten für naheliegend und glaubhaft, dass hinsichtlich des streitgegenständlichen Vertragsverhältnisses keine Daten an die SCHUFA oder andere Auskunfteien weitergegeben wurden. Auf deren Internetseite, welche der Kläger selber zitierte und von der er auch einen "Screenshot" gemacht hatte, steht: "Anlässlich des im Herbst 2021 gefassten Beschlusses der Datenschutzkonferenz wurden keine neuen Vertragsdaten zu Kundenkonten von Telekommunikationsunternehmen mehr an die SCHUFA übermittelt und durch diese verarbeitet".

Allein der bloße Hinweis im Merkblatt zum Datenschutz darauf, dass eine Datenübermittlung möglich ist, bedeutet nicht gleichzeitig, dass dies auch tatsächlich stets erfolgt ist. Zumal sich die Ausführungen im Merkblatt größtenteils darin erschöpfen, den entsprechenden Wortlaut der DSGVO zu zitieren.

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