05.01.2021

Honiggläser: Wann liegt eine unlautere Nachahmung vor?

Eine Nachahmung aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz gem. § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 3 lit a) UWG liegt vor, wenn das angegriffene Produkt dem Originalprodukt so ähnlich ist, dass es sich in ihm wiedererkennen lässt. Hierfür ist zu prüfen, ob das angegriffene Produkt die prägenden Gestaltungsmerkmale des Originalproduktes übernimmt, die dessen wettbewerbliche Eigenart ausmachen.

LG Hamburg v. 17.11.2020, 416 HKO 130/20
Der Sachverhalt:
Beide Parteien sind im Bereich der Konfitüren- und Honigherstellung in Deutschland tätig. Im Februar 2017 hatte die Antragstellerin erfolgreich die mit einem silbernen Deckel versehene "GLÜCK"-Konfitüre in den Lebensmittelhandel eingeführt, im Herbst 2019 erweiterte sie ihr bestehendes Produktsortiment um sechs Honigsorten, die sowohl den Namen "GLÜCK" tragen als auch - bis auf einen goldenen Deckel - in gleicher Verpackung vertrieben werden.

Im gleichen Zeitraum brachte die Antragsgegnerin ebenfalls eine Produktreihe von verschiedenen Honigsorten auf den Markt, die unter dem Namen "LieBee" - anstelle des i-Punktes befindet sich eine Biene - veräußert wurden. Die Marke "LieBee" wurde auch als Wort-/Bildmarke eingetragen. Hinsichtlich dieser Aufmachung machte die Antragstellerin mit der Begründung, die Verpackungsgestaltung der Antragsgegnerin würde der von ihr vertriebenen "GLÜCK"-Marmelade so sehr ähneln, dass der Verbraucher zwischen den beiden Produkten nicht unterscheiden könne, einen Unterlassungsanspruch im Wege einer einstweiligen Verfügung geltend.

Den am 10.12.2019 gestellten Verfügungsantrag wies das LG durch Beschluss zurück (Az. 327 O 427/19). Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde gab das OLG mit Beschluss vom 1.4.2020 (Az. 5 W 18/20) dem Verfügungsbegehren statt, weil es einen Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1, Abs. 3, §§ 3, 4 Nr. 3 lit. a) und b) UWG bejahte. Nach Widerspruch seitens der Antragsgegnerin wurde dieser Verfügungsbeschluss vom LG bestätigt. Hiergegen hat die Antragsgegnerin Berufung eingelegt, die zurzeit noch beim OLG anhängig ist.

Unter Beibehaltung der ursprünglichen Form des Glases gestaltete die Antragsgegnerin das Design ihres Honigglases um, indem sie insbesondere die Schriftfarbe des Frontaufdruckes von weißer in rote Schrift änderte und hinter den Schriftzug ein Herz platzierte. Die Antragstellerin ist der Auffassung, auch das neue "LieBee"-Glas stelle eine nachschaffende Leistungsübernahme des "GLÜCK"-Glases dar, da die wenigen marginalen Veränderungen der umgestalteten Verpackung nicht ausreichen würden, einen abweichenden Gesamteindruck hervorzurufen. Von Bedeutung sei, dass das "GLÜCK"-Glas eine im hier relevanten Markt ungewöhnliche Tiegelform aufweise und u.a. deshalb über eine hohe wettbewerbliche Eigenart verfüge, zumal es sich auffällig von den anderen Konfitüren- und Honiggläsern im Einzelhandel absetze.

Das LG gab dem Antrag auf einstweilige Verfügung zunächst statt. Auf Widerspruch der Antragsgegnerin hat es die Verfügung allerdings aufgehoben und den Antrag zurückgewiesen.

Die Gründe:
Ein Unterlassungsanspruch aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz gem. § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 3 lit a) UWG ist nicht gegeben.

Das "LieBee"-Glas stellt keine unlautere Nachahmung des Verfügungsmusters i.S.d § 4 Nr. 3 UWG dar. Eine Nachahmung liegt vor, wenn das angegriffene Produkt dem Originalprodukt so ähnlich ist, dass es sich in ihm wiedererkennen lässt. Hierfür ist zu prüfen, ob das angegriffene Produkt die prägenden Gestaltungsmerkmale des Originalproduktes übernimmt, die dessen wettbewerbliche Eigenart ausmachen. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit ist auf die Gesamtwirkung der einander gegenüberstehenden Produkte aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen. Hinsichtlich der Intensität der Nachahmung ist zwischen identischen, nahezu identischen und nachschaffenden Nachahmungen zu unterscheiden.

Das angegriffene "LieBee"-Glas hat allerdings die Merkmale, die dem "GLÜCK"-Glas eine wettbewerbliche Eigenart zukommen lassen, nicht in einer Weise übernommen, dass das eine Produkt, nicht mehr von dem anderen zu unterscheiden ist. Der jeweilige Gesamteindruck der beiden Gläser eröffnet dem Verbraucher, dem das "Glück"-Glas bekannt ist und der nun das "LieBee"-Glas im Regal vorfindet, genügend Differenzierungskriterien, anhand derer die Individualität der beiden Gläser hervorgehoben wird und den kundigen Konsument davor bewahrt, dass "GLÜCK"-Glas mit dem "LieBee"-Glas zu verwechseln bzw. letzteres für eine Sortimentserweiterung von ersterem zu halten. Dementsprechend besteht kein Raum für eine Herkunftstäuschung nach § 4 Nr. 3 lit. a) UWG, denn gerade die Merkmale, die beim "GLÜCK"-Glas für eine wettbewerbliche Eigenart sprechen, finden sich beim "LieBee"-Glas im Rahmen einer Gesamtschau so nicht wieder. Ebenso wenig kommt es zu einer mittelbaren Herkunftstäuschung.

Zwar besitzen beide Gläser eine ähnliche Form, die im Fruchtaufstrichsegment nicht weit verbreitet und dem Verbraucher eher aus dem Kosmetikbereich bekannt ist. Darin erschöpft sich aber schon zu einem Großteil die Ähnlichkeit der beiden Gläser. Während das "GLÜCK"-Glas eine glatte Oberfläche aufweist, ist das "LieBee"-Glas geriffelt und verjüngt sich nach unten hin. Dieser Unterschied sticht nicht nur optisch hervor, sondern wird darüber hinaus vor allem dann wahrgenommen, wenn das Glas in die Hand genommen wird. Ebenso unterscheiden sich die verwendeten Deckel der beiden Produkte. Das "GLÜCK"-Glas verfügt über einen silbernen Deckel mit Manufaktur-Optik, der an den Seiten geriffelt ist, wohin gegen das "LieBee"-Glas mit einem goldenen - für Honigprodukte typisch - glatten Deckel verschlossen wird. Von einer besonderen Nachahmung hinsichtlich der Form unter Bezugnahme des Verschlusses kann daher nicht gesprochen werden.

Ein Unterlassungsanspruch wegen Ausnutzung der Wertschätzung nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 3 lit. b) UWG ist ebenfalls nicht gegeben. Auch eine derartige Ausnutzung der Wertschätzung hat die Antragstellerin nicht glaubhaft machen können.
Justiz-Portal Hamburg
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