Hotelbewertungen auf Internetportal können nicht grundsätzlich untersagt werden
OLG Hamburg 19.1.2012, 5 U 51/11Die Klägerin betreibt in Berlin unter einem Dach ein Hotel und ein Hostel. Die Beklagte vermittelt in ihrem Reiseportal im Internet Reisen und Hotelübernachtungen. Zugleich bietet sie Internetnutzern die Möglichkeit, in dem Bewertungsbereich des Portals Kommentare über Hotels und Reisen abzugeben und die Kommentare anderer Nutzer anzusehen. Auch über das Haus der Klägerin befanden sich Bewertungen im Portal der Beklagten. Hier berichteten Nutzer von zahlreichen Mängeln ihrer Unterkunft.
Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe gegen die Beklagte hinsichtlich der Bewertung ihres Hauses ein Unterlassungsanspruch zu. Die Beklagte habe mit dem Portal einen virtuellen "Pranger" geschaffen, an dem jedermann - unabhängig davon, ob er Gast im Hotel gewesen sei - völlig anonym und risikolos veröffentlichen könne, was er wolle, und zwar ohne dass eine ausreichende Inhaltskontrolle stattfinde.
Das LG wies die auf Unterlassung gerichtete Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die Abwägung der Interessen der Klägerin gegen jene der Beklagten, der Nutzer des Bewertungsportals sowie der an Hotelbewertungsportalen interessierten Öffentlichkeit ergibt, dass der Klägerin der geltend gemachte umfassende Unterlassungsanspruch nicht zusteht.
Die Klägerin ist unzutreffenden und für ihren Hotelbetrieb abträglichen Bewertungen nicht schutzlos ausgeliefert; sie kann deren Löschung verlangen und dies ggf. auch gerichtlich durchsetzen. Das von der Klägerin begehrte allgemeine Bewertungsverbot führt jedoch dazu, dass das von der Rechtsordnung anerkannte Betreiben einer Hotelbewertungsplattform unmöglich gemacht werden könnte.
Das liegt nicht im Interesse der Allgemeinheit, die ein schutzwürdiges Interesse an Information auch durch derartige Bewertungsportale besitzt. An dem Ergebnis der Interessenabwägung ändert sich nichts dadurch, dass die Beklagte eine im Wesentlichen anonyme Bewertung zulässt. Denn auch anonym abgegebene Meinungsäußerungen stehen unter dem Schutz der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit.