25.09.2024

Insiderhandel: Auch Erlöse aus einem untauglichen Versuch unterliegen der Einziehung

Auch wenn ein Täter in der tatsächlich irrigen Annahme, über Insiderinformationen zu verfügen, Wertpapiere erwirbt und anschließend weiterverkauft, unterliegt der gesamte Erlös aus dem Verkauf der Einziehung. Auch der - hier untaugliche - Versuch des Insiderhandels stellt eine rechtswidrige Tat im Sinne der Einziehungsvorschriften dar.

OLG Frankfurt a.M. v. 25.7.2024 - 7 Ws 253/23
Der Sachverhalt:
Die Staatsanwaltschaft hatte gegen den Angeklagten wegen des Vorwurfs, insgesamt 154 Insidergeschäfte getätigt zu haben, ermittelt. So soll der Angeklagte als Mitarbeiter der Deutsche Börse AG kurz vor deren Veröffentlichung Kenntnis von 154 Ad-hoc-Mitteilungen erhalten haben. Noch bevor diese bekannt gegeben wurden, soll er über das in seiner Verfügungsgewalt stehende Depot seiner Ehefrau Aktien und/oder Derivate gekauft und nach Veröffentlichung verkauft haben. Die den Käufen zugrundeliegenden Ad-hoc Mitteilungen hätten bei rund 1/3 der Fälle tatsächlich Insiderinformationen beinhaltet. Der Angeklagte soll die Käufe aufgrund der - teilweise irrigen - Annahme getätigt haben, über Insiderinformationen zu verfügen.

Zur Sicherung der Einziehung des aus der Tat Erlangten hat das LG Vermögen des Angeklagten i:H.v. knapp 1,3 Mio. € durch Arrest vorläufig sichern lassen. Dies entspricht dem Wert der vom Angeklagten weiterveräußerten Finanzinstrumente zum Zeitpunkt des Verkaufs. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Angeklagten blieb vor dem OLG erfolglos. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die Gründe:
Die Voraussetzungen für die Anordnung des Vermögensarrestes lagen vor.

Es besteht der dringende Verdacht, dass der Angeklagte in 154 Fällen Insidergeschäfte getätigt hat. Dies folgt u.a. aus seinen geständigen Angaben. Eine Schnellprüfung der BaFin durch Vergleich der Standardabweichung der logarithmierten Renditen hat dies zudem bestätigt.

Außerdem ist die Annahme begründet, dass der Angeklagte durch die Taten etwas der Einziehung Unterliegendes erlangt hat - hier die erworbenen Finanzinstrumente. Dabei werden sowohl die Fälle erfasst, in denen tatsächlich Insiderinformationen dem Erwerb zugrunde gelegen haben, als auch die Fälle, in denen der Angeklagte dies nur irrig angenommen hat. Denn auch der - hier untaugliche - Versuch des Insiderhandels stellt eine rechtswidrige Tat im Sinne der Einziehungsvorschriften dar.

Grundsätzlich genügt für die Einziehung als Anknüpfungstat eine versuchte Tatbegehung. Die Taten sind hier - gleich ob versucht oder vollendet - ursächlich für die Kaufentscheidung gewesen. Damit beruht der Vermögensvorteil auf der strafbewehrten Handlung dem - teilweise nur versuchten - Insiderhandel.

Da die Wertpapiere wegen des Weiterverkaufs nicht mehr eingezogen werden können, unterliegt der durch den Verkauf erzielte Erlös der Einziehung. Hiervon sind keine Abzüge vorzunehmen. Das Gesetz sieht insofern für alle "bewusst und willentlich" für die Tat getätigten Aufwendungen ein Abzugsverbot vor. Etwaige unbillige Härten sollen nach dem Willen des Gesetzgebers im Ermittlungs- und Erkenntnisverfahren außer Betracht bleiben und in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden.

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