Insolvente Personengesellschaft: Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters und liquidationslose Vollbeendigung der Gesellschaft
BGH v. 6.3.2025 - IX ZR 234/23Mit Beschluss vom 9.5.2018 eröffnete das AG - Insolvenzgericht - wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des AG Hamburg eingetragenen A. GmbH & Co. (Schuldnerin) und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Die Eröffnung erfolgte auf einen Antrag der Schuldnerin vom 26.1.2018. Persönlich haftende Gesellschafterin der Schuldnerin war die ebenfalls im Handelsregister des AG Hamburg eingetragene Verwaltungs- und Beteiligungs-Gesellschaft mbH (Komplementärin). Einzig verbliebener Kommanditist der Schuldnerin war bis Ende 2015 der Onkel der Beklagten gewesen. Dieser trat seinen Gesellschaftsanteil sodann an die V. AG mit Sitz in der Schweiz (Kommanditistin) ab. Die Kommanditistin wurde am 22.2.2017 wegen Vermögenslosigkeit aus dem Schweizer Handelsregister gelöscht.
Mit Beschluss vom 9.3.2020 entschied das Insolvenzgericht, der Eröffnungsbeschluss vom 9.5.2018 werde "dahingehend klargestellt, dass es sich um die Eröffnung eines Sonderinsolvenzverfahrens analog den §§ 315 ff. InsO über das Vermögen der durch Ausscheiden der einzigen Kommanditistin liquidationslos erloschenen" Schuldnerin handele, "welches sich aufgrund von Anwachsung in der Trägerschaft deren einziger Komplementärin (...)" befinde. Mit Anspruchsbegründung vom 18.6.2020 machte der Kläger nach vorausgegangenem Mahnverfahren Zahlungsansprüche gegen die Beklagte geltend, die er mit Vermögensverschiebungen in der Zeit von Anfang 2016 bis Anfang 2017 begründete.
Das LG gab der Klage im Wesentlichen statt; das OLG wies die Klage vollständig ab und erlegte die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger persönlich auf. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Urteil des OLG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.
Die Gründe:
Rechtlich zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass der "klarstellende" Beschluss des Insolvenzgerichts vom 9. März 2020 für sich allein betrachtet keine Entscheidung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enthält. Unrichtig ist die Ansicht des OLG, von dem ursprünglichen Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts vom 9.5.2018 seien keine Wirkungen ausgegangen, die im vorliegenden Rechtsstreit zu beachten wären. Der rechtskräftige Beschluss über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist vom Prozessgericht grundsätzlich auch dann als gültig hinzunehmen, wenn er verfahrensfehlerhaft ergangen ist; denn als in dem dafür vorgesehenen Verfahren ergangener hoheitlicher Akt beansprucht er Geltung gegenüber jedermann, sofern der Entscheidung nicht ausnahmsweise ein offenkundiger, schwerer Fehler anhaftet, der zur Nichtigkeit führt.
Nach diesen Grundsätzen musste das OLG den ursprünglichen Beschluss des Insolvenzgerichts über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 9.5.2018 auch dann als gültig hinnehmen, wenn die Schuldnerin infolge eines Ausscheidens der Kommanditistin nicht mehr existent war. Kommt es infolge eines Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters einer Personengesellschaft und einer dadurch bedingten liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft zu einem Übergang des Gesellschaftsvermögens auf den letzten Gesellschafter, ist ein Partikularinsolvenzverfahren über das Gesellschaftsvermögen möglich. Insolvenzschuldner ist der letzte Gesellschafter, auf den das Gesellschaftsvermögen übergegangen ist.
Die Fähigkeit der Gesellschaft, Schuldnerin eines Insolvenzverfahrens zu sein, endet mit ihrer Vollbeendigung. Der Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 InsO ist auf den Zeitraum zwischen der Auflösung und der Vollbeendigung beschränkt. Die mit Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters eintretende Vollbeendigung kann nicht deshalb einer Auflösung i.S.d. § 11 Abs. 3 InsO gleichgestellt werden, weil sie liquidationslos eintritt. § 11 Abs. 3 InsO ermöglicht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, solange es noch verteilungsfähiges Vermögen in der Hand des entsprechenden Rechtsträgers gibt. Solches gibt es nach Übergang des Gesellschaftsvermögens auf den letzten Gesellschafter nicht mehr.
Der Wirksamkeit des ursprünglichen Beschlusses des Insolvenzgerichts über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 9.5.2018 steht schließlich nicht entgegen, dass er die nicht mehr existente Schuldnerin als Trägerin des erfassten Vermögens benennt. Für das Nachlassinsolvenzverfahren ist anerkannt, dass der Tod des Schuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne Weiteres eine Überleitung des bisherigen Insolvenzverfahrens in das Nachlassinsolvenzverfahren bewirkt. Für das Partikularinsolvenzverfahren über das dem verbliebenen Gesellschafter zugewachsene Gesellschaftsvermögen gilt nichts anderes. Die Interessenlage ist vergleichbar. Die mit Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters eintretende liquidationslose Vollbeendigung der Personengesellschaft entspricht dem Tod des Schuldners, der Übergang des Gesellschaftsvermögens auf den verbliebenen Gesellschafter der von § 1922 BGB angeordneten Gesamtrechtsnachfolge.
Deshalb wird ein über das Vermögen der Gesellschaft eröffnetes Insolvenzverfahren in ein Partikularverfahren über das dem verbliebenen Gesellschafter zugewachsene Gesellschaftsvermögen übergeleitet, wenn es nach Verfahrenseröffnung zu einem Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters und deshalb zur liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft kommt. Wird ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der unbemerkt bereits vollbeendeten Gesellschaft eröffnet, handelt es sich um ein von Anfang an wirksames Partikularinsolvenzverfahren über das Gesellschaftsvermögen in der Trägerschaft des verbliebenen Gesellschafters. So liegt der vorliegende Fall.
Kommentierung | InsO
§ 11 Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens
Sternal in Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 11. Aufl. 2023
Kommentierung | InsO
§ 27 Eröffnungsbeschluss
Laroche in Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 11. Aufl. 2023
Kommentierung | InsO
§ 35 Begriff der Insolvenzmasse
Ries in Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 11. Aufl. 2023
Kommentierung | InsO
§ 38 Begriff der Insolvenzgläubiger
Ries in Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 11. Aufl. 2023
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