Insolvenzverwalter nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr antragsberechtigt für Antrag auf Anordnung einer Nachtragsverteilung
LG Lübeck v. 6.11.2024 - 7 T 501/24Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Versagung einer Nachtragsverteilung. Das AG eröffnete am 6.9.2018 über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren und bestellte den Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter. Dieses Verfahren hob das AG am 1.6.2022 auf. Zugleich bestellte es den Beschwerdeführer nunmehr zum Treuhänder. Am 19.1.2024 erteilte das AG dem Schuldner eine vorzeitige Restschuldbefreiung und sprach aus, dass das Amt des Treuhänders (des Beschwerdeführers) mit Rechtskraft dieses Beschlusses ende.
Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin u.a., eine Nachtragsverteilung hinsichtlich von Zahlungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung anzuordnen. Das AG wies diesen Antrag zurück. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner sofortigen Beschwerde.
Die sofortige Beschwerde hatte vor dem LG keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde zum BGH wurde zugelassen.
Die Gründe:
Für den Beschwerdeführer besteht kein Beschwerderecht gegen eine Entscheidung des Insolvenzgerichts, die die Anordnung einer Nachtragsverteilung ablehnt.
Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht (§ 6 Abs. 1 S. 1 InsO). Eine sofortige Beschwerde zur Entscheidung über eine Nachtragsverteilung eröffnet § 204 InsO. Wird ein Antrag auf Nachtragsverteilung abgelehnt, bestimmt § 204 Abs. 1 S. 2 InsO, dass nur dem Antragsteller gegen den Beschluss die sofortige Beschwerde zusteht. Dabei ist als Antragsteller nur derjenige zu verstehen, der auch antragsbefugt ist, also der Insolvenzverwalter oder der Insolvenzgläubiger. Insofern ist die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht schon vor dem Hintergrund zulässig, dass er einen Antrag auf Anordnung der Nachtragsverteilung gestellt hat.
Erforderlich ist zudem, dass es sich bei ihm um einen Insolvenzverwalter oder Insolvenzgläubiger handelt. Dies ist nicht der Fall. Der Beschwerdeführer ist kein Insolvenzverwalter. Denn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners ist aufgehoben worden. Damit hat auch das Amt des Beschwerdeführers als Insolvenzverwalter geendet (§ 259 Abs. 1 S. 1 InsO). Insofern fehlt dem Insolvenzverwalter die Antragsbefugnis nach § 203 Abs. 1 InsO und damit auch das Beschwerderecht nach § 204 Abs. 1 S. 2 InsO. Allerdings wird vertreten, dass auch einem ehemaligen Insolvenzverwalter, also wenn das Insolvenzverfahren aufgehoben ist, das Antragsrecht aus § 203 Abs. 1 InsO zustehen soll.
Nach Auffassung der Beschwerdekammer steht einem ehemaligen Insolvenzverwalter das Antragsrecht aus § 203 Abs. 1 InsO und damit auch im Falle der Ablehnung der Anordnung einer Nachtragsverteilung eine Beschwerdeberechtigung nicht zu. Denn in § 203 Abs. 1 InsO ist (neben den Insolvenzgläubigern) nur der Insolvenzverwalter benannt. Der ehemalige Insolvenzverwalter ist in dem Personenkreis der antragsbefugten Antragsteller nicht aufgeführt worden. Ist ein Insolvenzverfahren aufgehoben worden, ist der Insolvenzverwalter also nicht mehr antragsberechtigt für einen Antrag auf Anordnung einer Nachtragsverteilung nach § 203 Abs. 1 InsO. Auch der Treuhänder ist für einen solchen Antrag nicht antragsberechtigt. Fehlt es an der Antragsberechtigung, besteht auch keine Beschwerdeberechtigung nach § 204 Abs. 1 S. 2 InsO.
Mehr zum Thema:
Kommentierung | InsO
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Depré in Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 11. Aufl. 2023
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Depré in Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 11. Aufl. 2023
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