Insolvenzverwalter-Vergütung: Keine Rechtsmittel gegen Zwischenbeschluss des Beschwerdegerichts über Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde eines vorläufigen Insolvenzgläubigers
BGH v. 24.11.2022 - IX ZB 15/22
Der Sachverhalt:
Das AG - Insolvenzgericht - setzte die Vergütung des weiteren Beteiligten zu 1) auf rd. 530.000 € einschließlich eines Zuschlages von 40 % als Inflationsausgleich fest. Dagegen ging die weitere Beteiligte zu 2) mit ihrer sofortigen Beschwerde vor. Das LG stellte hat durch Zwischenbeschluss die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels fest. Es ist der Ansicht, für die Bemessung der Beschwer der Beteiligten zu 2) sei auf die Mehrbelastung aller Gläubiger durch die Berücksichtigung des Inflationsausgleichs zu Gunsten des Beteiligten zu 1) abzustellen. Der Umstand, dass sich der für sie über die Erhöhung der auf sie entfallenden Quote erzielbare Mehrbetrag bei Erfolg ihrer Beschwerde auf nur 51,08 € belaufe, sei unerheblich.
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1) hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Gem. § 577 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist. Daran fehlt es. Ein Zwischenbeschluss über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist wie ein entsprechendes Zwischenurteil gem. § 303 ZPO nicht gesondert anfechtbar. Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Beschwerde können von dem Beschwerdegegner vielmehr erst im Rahmen der Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung geltend gemacht werden, sofern diese ihn beschwert und die Rechtsbeschwerde zugelassen wird.
Dieser Würdigung steht die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nicht entgegen. Zwar ist das Rechtsbeschwerdegericht gem. § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO an die Zulassung gebunden. Die Bindungswirkung beschränkt sich jedoch auf das Vorliegen eines Zulassungsgrundes i.S.v. § 574 Abs. 2 ZPO. Dem Beschwerdeführer wird die Rechtsbeschwerde daher durch die Zulassung nur dann zugänglich gemacht, wenn sie nach dem Gesetz grundsätzlich statthaft ist. Die Zulassung des Rechtsmittels führt hingegen nicht dazu, dass dadurch ein - wie hier - gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug erst eröffnet wird.
Der Senat weist für das weitere Beschwerdeverfahren vor dem LG darauf hin, dass die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen die Festsetzung der Vergütung des Beteiligten zu 1) nach den bisherigen Feststellungen unzulässig ist. Gem. § 64 Abs. 3 Satz 2 InsO, § 567 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt. Wie bei einer Berufung beurteilt sich der für die Zulässigkeit maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstandes dabei nach dem Betrag, um den der Beschwerdeführer durch den Festsetzungsbeschluss in seinem Recht verkürzt zu sein behauptet und in dessen Höhe er mit seinem Beschwerdeantrag die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt.
Entscheidend ist daher entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts ausschließlich die individuelle Beschwer des Beschwerdeführers, mithin die Differenz zu der im Erfolgsfall höheren Quote, die hier mit 51,08 € die Grenze des § 567 Abs. 2 ZPO nicht erreicht. Auf eine zusammengerechnete Beschwer aller Gläubiger kommt es nach geltender Rechtslage nicht an.
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Das AG - Insolvenzgericht - setzte die Vergütung des weiteren Beteiligten zu 1) auf rd. 530.000 € einschließlich eines Zuschlages von 40 % als Inflationsausgleich fest. Dagegen ging die weitere Beteiligte zu 2) mit ihrer sofortigen Beschwerde vor. Das LG stellte hat durch Zwischenbeschluss die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels fest. Es ist der Ansicht, für die Bemessung der Beschwer der Beteiligten zu 2) sei auf die Mehrbelastung aller Gläubiger durch die Berücksichtigung des Inflationsausgleichs zu Gunsten des Beteiligten zu 1) abzustellen. Der Umstand, dass sich der für sie über die Erhöhung der auf sie entfallenden Quote erzielbare Mehrbetrag bei Erfolg ihrer Beschwerde auf nur 51,08 € belaufe, sei unerheblich.
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1) hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Gem. § 577 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist. Daran fehlt es. Ein Zwischenbeschluss über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist wie ein entsprechendes Zwischenurteil gem. § 303 ZPO nicht gesondert anfechtbar. Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Beschwerde können von dem Beschwerdegegner vielmehr erst im Rahmen der Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung geltend gemacht werden, sofern diese ihn beschwert und die Rechtsbeschwerde zugelassen wird.
Dieser Würdigung steht die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nicht entgegen. Zwar ist das Rechtsbeschwerdegericht gem. § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO an die Zulassung gebunden. Die Bindungswirkung beschränkt sich jedoch auf das Vorliegen eines Zulassungsgrundes i.S.v. § 574 Abs. 2 ZPO. Dem Beschwerdeführer wird die Rechtsbeschwerde daher durch die Zulassung nur dann zugänglich gemacht, wenn sie nach dem Gesetz grundsätzlich statthaft ist. Die Zulassung des Rechtsmittels führt hingegen nicht dazu, dass dadurch ein - wie hier - gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug erst eröffnet wird.
Der Senat weist für das weitere Beschwerdeverfahren vor dem LG darauf hin, dass die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen die Festsetzung der Vergütung des Beteiligten zu 1) nach den bisherigen Feststellungen unzulässig ist. Gem. § 64 Abs. 3 Satz 2 InsO, § 567 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt. Wie bei einer Berufung beurteilt sich der für die Zulässigkeit maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstandes dabei nach dem Betrag, um den der Beschwerdeführer durch den Festsetzungsbeschluss in seinem Recht verkürzt zu sein behauptet und in dessen Höhe er mit seinem Beschwerdeantrag die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt.
Entscheidend ist daher entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts ausschließlich die individuelle Beschwer des Beschwerdeführers, mithin die Differenz zu der im Erfolgsfall höheren Quote, die hier mit 51,08 € die Grenze des § 567 Abs. 2 ZPO nicht erreicht. Auf eine zusammengerechnete Beschwer aller Gläubiger kommt es nach geltender Rechtslage nicht an.
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