20.12.2021

Irreführende Werbung mit Testergebnissen

Die Werbung mit einem Testsieg aus über 500 Matratzen stellt eine Irreführung dar, wenn tatsächlich nicht alle Matratzen in einem Test getestet wurden, sondern über Jahre hinweg in mehreren Tests. Wenn Matratzen mit einem Testsieg beworben werden und sich erst aus den weiteren Angaben ergibt, dass der Testsieg nur eine bestimmte Matratzengröße betraf, ist dies unter bestimmten Voraussetzungen nicht irreführend.

OLG Frankfurt a.M. v. 18.11.2021 - 6 W 92/21
Der Sachverhalt:
Beide Parteien sind Wettbewerber im Bereich des online-Vertriebs von Matratzen. Die Antragstellerin stellt die "Bodyguard"-Matratzen her und vertreibt diese im Internet. Die Antragsgegnerin ist Herstellerin der Matratze "Emma One" und vertreibt diese ebenfalls auf ihrer Homepage sowie über die Webseite von Amazon. Die von der Antragsgegnerin vertriebenen Matratzen sind in verschiedenen Größen und Härtegraden verfügbar. In der Ausgabe 10/2019 veröffentlichte die Stiftung Warentest ein Test von Matratzen. Dabei wurde die Matratze "Emma One" in der Größe 90 × 200 cm und im Härtegrad "hart" getestet. Die Matratze erhielt die Testnote gut (1,7) und wurde mit einer anderen Matratze "Dunlopillo Elements" zum Testsieger ausgelobt. Die Testkriterien der Stiftung Warentest wurden von dieser sowohl vor als auch nach dem Test 10/2019 geändert. Die jeweils angewendeten Testkriterien werden von der Stiftung Warentest veröffentlicht.

Die Antragsgegnerin warb in ihrem Onlineshop am 6.9.2021 für Ihre Emma One-Matratze mit dem Härtegrad medium und der Größe 90 x 190 cm sowie für eine Matratze mit dem Härtegrad medium in anderen Größen sowie für Matratzen des Härtegrades hart in verschiedenen Größenjeweils mit folgender Information: "Testsieger Stiftung Warentest: Nicht nur unsere Kunden sind überzeugt. Aus über 500 getesteten Matratzen wurde unsere Emma Matratze als Testsieger mit der Bestnote 1,7 ausgezeichnet (Getestet durch Stiftung Warentest, Ausgabe 10/2019 in der Größe 90×200 im Härtegrad hart)"

Der Antragstellerin sieht diese Werbung als irreführend an, da zum einen nach den Grundsätzen der Blickfangwerbung der Verkehr darüber in die Irre geführt werde, da tatsächlich nur eine bestimmte Matratze Testsiegerin geworden sei; zum anderen habe die Stiftung Warentest nicht 500 Matratzen gleichzeitig getestet, sondern in verschiedenen Tests insgesamt 500.

Das LG wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Die Beschwerde der Antragstellerin hatte vor dem OLG teilweise Erfolg.

Die Gründe:
Hinsichtlich des Verfügungsantrages zu 1), mit dem die Antragstellerin die Unterlassung der Werbung mit einem Testsieg begehrt, wenn Härtegrad oder Größe nicht getestet worden sind, ist das LG zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragstellerin mangels Irreführung ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG nicht zusteht.

Auch nach den strengen Grundsätzen der Blickfangwerbung wird der angesprochene Verkehr keiner Täuschung darüber unterliegen, ob die beworbene Matratze der konkreten Art und Größe Gegenstand des Tests der Stiftung Warentest war. Eine Blickfangwerbung setzt voraus, dass bestimmte Werbeangaben deutlich von dem Rest einer Werbung abgehoben werden und damit geeignet und bestimmt sind, die besondere Aufmerksamkeit des Verkehrs auf sich zu ziehen. An der für eine Blickfangwerbung charakteristischen Situation fehlt es hingegen, wenn nahezu alle Angaben der Werbung farblich und drucktechnisch optisch hervorgehoben und herausgestellt sind. Nach diesen Grundsätzen fehlt es hier schon an einem derartigen Blickfang.

Selbst bei Annahme einer Blickfangwirkung erweist sich die Aussage jedoch nicht als unlauter, da der erklärende Zusatz an der Aussage teilhat. Hierbei ist u.a. zu berücksichtigen, dass der Verkehr die Werbeaussage nicht flüchtig wahrnimmt, da es sich bei Matratzen um langlebige und höherpreisige Produkte handelt, die der Verkehr nur in großen zeitlichen Abständen erwirbt. Der Durchschnittsverbraucher wird sich daher mit dem Angebot interessiert auseinandersetzen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der aufklärende Hinweis sich in unmittelbarer Nähe zu der angegriffenen Aussage befindet und der Verkehr einfach nur weiterlesen und nicht seinen Blick auf eine gänzlich andere Stelle der Werbung richten muss, wie dies z.B. bei einem Sternchenhinweis der Fall ist.

Hinsichtlich des Verfügungsantrages zu 2) steht der Antragstellerin hingegen ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 3 Satz 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 UWG zu. Die Werbung mit einem Testsieg "aus über 500 getesteten Matratzen" enthält zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG. Unstreitig hat die Stiftung Warentest nicht einen Test mit 500 Matratzen vorgenommen; vielmehr hat die Antragsgegnerin für diese Aussage mehrere, über einen Zeitraum von mehreren Jahren durchgeführte Tests zu einer Aussage zusammengefasst. Der angesprochene Verkehr wird die Aussage indes dahingehend verstehen, dass tatsächlich nur ein Test durchgeführt worden ist. Diese Irreführung ist auch geeignet, i.S.v. § 5 UWG den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

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