Irreführende Werbung: Sternenähnliche Symbole auf Internetseite eines Hotels
OLG Celle 30.1.2018, 13 U 106/17Die Beklagte betreibt ein Hotel. Sie hatte im Januar 2017 im Internet für das Hotel geworben. Dabei war mit reihenförmig angeordneten, sternenähnlichen Symbolen zwischen dem fett gedruckten Namen des Hotels und dem Familiennamen geworben worden. Die klagende Wettbewerbszentrale sah darin einen Wettbewerbsverstoß, denn über eine aktuelle und gültige Hotelklassifizierung des Deutschen Hotel und Gaststättenverbandes (DEHOGA), der bis zu fünf goldfarbene, fünfzackige Sterne vergibt, oder einer anderen neutralen Stelle verfügte die Beklagte damals nicht. Die Beklagte wies darauf hin, dass es sich bei den Symbolen um Blüten handeln würde.
Die Klägerin mahnte die Beklagte noch im Januar 2017 erfolglos ab. Nach Absolvierung des Klassifizierungsverfahrens bei der DEHOGA erhielt die Beklagte im April 2017 drei DEHOGA-Sterne mit der Berechtigung, diese bis 2020 zu führen. Das LG wies die auf Unterlassung sowie auf Zahlung der Abmahnpauschale von 267 € gerichtete Klage ab. Es warv der Ansicht, dass die Beklagte nicht unlauter i.S.v. Nr. 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG gehandelt habe, weil sie mit den drei sternenähnlichen Symbolen kein Qualitätszeichen ohne Genehmigung verwendet habe. Bei den verwendeten Zeichen handele es sich auch nicht um eine relevante irreführende Werbung i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG.
Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und der Klage stattgegeben. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG sowie ein Anspruch auf Ersatz ihrer Abmahnkosten aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG gegenüber der Beklagten zu.
Die Verwendung der reihenförmig angeordneten, sternenähnlichen Symbole stellte zwar keinen Verstoß gegen Nr. 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG dar, der Vorrang vor § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG hätte. Denn unter die eng auszulegende Bestimmung fällt nur der Gebrauch von Zeichen, die aufgrund einer objektiven Prüfung anhand von festgelegten Standards durch eine unabhängige staatliche oder private Stelle im Wege einer Genehmigung vergeben werden. Nicht erfasst wird hingegen die Verwendung eines Zeichens, das eine besondere Qualität des fraglichen Unternehmens oder Produktes werbend zum Ausdruck bringt, in dieser Form aber überhaupt nicht vergeben wird, sondern mit dem nur ein entsprechender Anschein erweckt wird.
Ebenso wenig ist in der Anbringung der reihenförmig angeordneten, sternenähnlichen Symbole zwischen dem Hotelnamen und dem Familiennamen ein Verstoß gegen Nr. 4 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG zu sehen. Es fehlt dafür nämlich am Vorliegen einer objektiv unwahren Tatsache, da es ein entsprechendes Klassifizierungszeichen, wie von der Beklagten genutzt, (bislang) nicht gibt.
Die Verwendung der drei sternenähnlichen Zeichen stellt in der beanstandeten Art der Darstellung allerdings eine irreführende Werbung i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG dar. Denn bei einer Internetwerbung für einen Hotelbetrieb mit reihenförmig angeordneten, sternenähnlichen Symbolen zwischen dem Namen des Hotels und dem Familiennamen geht der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher von einer Hotelklassifizierung, d.h. einer Einordnung des Hotels in eine bestimmte Komfort- und Qualitätskategorie durch einen neutralen Dritten mit entsprechender Kompetenz nach objektiven Prüfkriterien, aus. Da weder der Hotelname noch die Familienbezeichnung eine anderweitige gedankliche Verbindung mit den verwendeten Zeichen nahelegen, drängt sich dieses Verständnis förmlich auf. Die Beseitigung der Irreführungsgefahr durch einen aufklärenden Hinweis setzt zudem voraus, dass dieser leicht erkennbar, ähnlich deutlich und der blickfangmäßig ins Auge fallenden Werbung klar zuzuordnen herausgestellt wird.
Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist nicht dadurch entfallen, dass die DEHOGA das Hotel der Beklagten im April 2017 erneut mit drei Sternen klassifiziert hat. Denn die durch einen bereits begangenen Wettbewerbsverstoß begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr kann regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Der bloße Wegfall der Störung genügt zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht.
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