01.03.2021

Irreführung durch Werbung mit Selbstverständlichkeiten und Angabe des Eiweißgehalts?

Das Aussetzungsinteresse kann das Vollziehungsinteresse überwiegen, wenn eine Gesundheitsgefahr für die Verbraucher nicht besteht und die Täuschungsgefahr als gering anzusehen ist. Der mögliche "finanzielle Schaden" beim Verbraucher ist bei einem Verkaufspreis von 1,25 Euro pro 500 g Speisequarkzubereitung auch als relativ gering anzusehen.

VG Stade v. 5.2.2021 - 6 B 54/21
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin betreibt eine Hofmolkerei und bietet verschiedene Molkereiprodukte zum Verkauf an. Im Dezember 2019 hatte die amtliche Lebensmittelkontrolle des Antragsgegners eine Planprobe des von der Antragstellerin unter der Bezeichnung "Bio Magerquark" vertriebenen Produkts entnommen. Die Probe wurde zur weiteren Untersuchung an das Lebensmittel- und Veterinärinstitut (LAVES) übergeben. Dieses teilte im Januar 2020 mit, dass das von der Antragstellerin vertriebene Produkt Anlass zu mehrfachen lebensmittelrechtlichen Beanstandungen gab. Zum einen wurde die Deklaration als "Magerquark" beanstandet. Außerdem wurde gerügt, dass auf der Verpackung des Produkts unzulässiger Weise mit Selbstverständlichkeiten geworben werde und die Gehaltsangabe für Eiweiß unzutreffend hoch erfolge.

Die Antragstellerin teilte daraufhin mit, die Bezeichnungen auf der Verpackung ändern zu wollen und übersandte einen Entwurf eines geänderten Etiketts. Nach Abstimmung mit dem LAVES teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass die beabsichtigten Änderungen in der Etikettierung nicht geeignet seien, den Beanstandungen Rechnung zu tragen.

Im Juli 2020 wurde im Rahmen der Lebensmittelkontrolle des Antragsgegners eine erneute Probe des nunmehr als "Speisequarkzubereitung" bezeichneten Produkts genommen und an das LAVES zur Untersuchung übersandt. Der Prüfbericht beanstandete erneut eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Außerdem entspreche der tatsächliche Eiweißgehalt nicht dem auf der Verpackung ausgewiesenen Gehalt von 10,2 g pro 100 g, sondern liege noch unterhalb des Toleranzbereichs.

Mit Bescheid vom 6.1.2021 untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin das Inverkehrbringen des Produktes "Bio-Speisequarkzubereitung, Magerstufe" mit den streitgegenständlichen Etiketten. Die Antragstellerin hat hiergegen Klage erhoben, über die noch nicht entschieden wurde, und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie ist der Ansicht, sie mache keine irreführenden oder falschen Angaben. Es läge daher bereits kein lebensmittelrechtlicher Verstoß vor. Das Interesse, den Verbraucher vor irreführenden oder selbstverständlichen Bezeichnungen zu schützen, sei im vorliegenden Fall als niedrig zu qualifizieren. Jedenfalls aber überwiege das Aussetzungsinteresse. Das Verkaufsverbot bewirke einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden. Dieser stehe außer Verhältnis zu dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der Anordnung.

Das VG hat dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stattgegeben.

Die Gründe:
Die zu treffende Folgenabwägung fällt vorliegend zu Gunsten der Antragstellerin aus. Denn eine Stattgabe des Antrags trotz Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hat weniger einschneidende Folgen für die mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung verfolgten öffentlichen Schutzinteressen als eine Ablehnung des Antrags trotz Rechtswidrigkeit des Bescheides es für die Interessen der Antragstellerin hätte. Denn in der Gesamtschau überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das vom Antragsgegner geltend gemachte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verbots des Inverkehrbringens des Produktes "Bio Speisequarkzubereitung, Magerstufe".

Die Folgen für Gesundheit und Schutz der Verbraucher sind auch bei Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verbotsanordnung als gering zu bewerten, während insbesondere die wirtschaftlichen Folgen für die Antragstellerin bei einer sofortigen Untersagung trotz des möglicherweise rechtswidrigen Verbots durch den Antragsgegner als erheblich einzuschätzen sind. Dabei berücksichtigt das Gericht, dass eine besondere Dringlichkeit der sofortigen Vollziehung zum Zwecke des Gesundheitsschutzes nicht gegeben ist. Eine Gesundheitsgefährdung der Verbraucher ist der Sache nach ausgeschlossen.

Eine besondere Dringlichkeit zum Zwecke des Schutzes der Verbraucher vor Täuschungen liegt nach Einschätzung des Gerichts ebenfalls nicht vor. Dabei ist der Auffassung nicht zu folgen, dass eine Täuschungsgefahr stets so erheblich ist, dass sie eine sofortige Vollziehung erfordert. Für eine solche Bewertung spricht insbesondere nicht, dass das Inverkehrbringen eines Lebensmittels unter einer irreführenden Bezeichnung nach § 59 Absatz 1 Nummer 7 LFGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet wird.

Wenn der Gesetzgeber deshalb die sofortige Vollziehbarkeit stets für zwingend geboten gehalten hätte, hätte er die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen entsprechende Ordnungsverfügungen von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Dass das nicht geschehen ist, belegt, dass die Ordnungsbehörde insoweit den Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen soll. Daher ist zu berücksichtigen, ob die beanstandeten Angaben tatsächlich falsch oder ob und in welchem Grad sie missverständlich sind, mit welcher Wahrscheinlichkeit sich die Gefahr der Täuschung verwirklichen wird, insbesondere, welchen Umfang der Handel hat, an welches Publikum sich die Angaben richten und welcher Schaden über die bloße Täuschung hinaus entstehen kann.

Die vom Antragsgegner beanstandete Bewerbung des Produkts mit dem Zusatz: "Alle Produkte sind frei von künstlichen Zusatzstoffen und Geschmacksverstärkern" ist hinsichtlich des streitbefangenen Quarks zwar möglicherweise missverständlich oder irreführend, weil das Nicht-Vorhandensein von Lebensmittelzusatzstoffen bzw. Geschmacksverstärkern bei anderen (Bio-) Speisequarks, anderen Speisequarkzubereitungen oder Frischkäse(-zubereitungen) ohne geschmacksgebende Zutaten eine Selbstverständlichkeit ist. Tatsächlich falsch dürften die Angaben in Bezug auf das Produkt insoweit aber nicht sein. Den einzigen, überhaupt nur denkbaren Schaden, den ein Verbraucher nehmen könnte, sieht das Gericht darin, dass ein Verbraucher das Produkt in dem Glauben erwerben könnte, er erhalte ein besonderes bzw. ein besonders hochwertiges Produkt.

Aber selbst in diesem Fall ist nicht ersichtlich, dass den Käufern des Produktes der Antragstellerin über eine mögliche Täuschung hinaus ein Schaden entsteht, der über die für das Produkt aufgewendeten Geldmittel hinausreicht. Der mögliche "finanzielle Schaden" beim Verbraucher ist bei einem Verkaufspreis von 1,25 Euro pro 500 g Speisequarkzubereitung auch als relativ gering anzusehen. Dabei ist hier auch zu berücksichtigen, dass der Verbraucher für diesen Geldbetrag eine Ware (ein Lebensmittel) erhalten hat, deren Wert dazu nicht außer Verhältnis steht.
Niedersächsisches Landesjustizportal
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