Jubiläums-Rabattaktionen dürfen nicht ohne besonderen Grund verlängert werden
BGH 7.7.2011, I ZR 173/09Die Parteien betreiben Möbelhäuser. Die Klägerin feierte im Jahr 2008 ihr 180-jähriges Bestehen. Aus diesem Anlass warb sie mit "Dauertiefpreisen" sowie für einen zusätzlichen "10% Geburtstags-Rabatt". Zur Geltungsdauer des Angebots hieß es in der Werbung "Ab sofort bis Sa, 4.10.08 gültig!".
Am 2.10.2008 erschienen in verschiedenen Tageszeitungen Anzeigen der Klägerin, in denen wiederum mit "Dauertiefpreisen" sowie für einen zusätzlichen "10% Geburtstags-Rabatt auf alles" geworben wurde, und zwar mit dem Hinweis "Verlängert bis Sa., 11.10.2008." Am 8.10.2008 folgte eine erneute Verlängerung ihrer Rabattaktion mit der Aussage "Wegen des riesigen Erfolgs: LETZTMALIG VERLÄNGERT Nur noch bis zum 18.10.2008!".
Die Beklagte beanstandete die Werbungen der Klägerin mit "Dauertiefpreisen" und die Verlängerungen des Geburtstagsrabattes als wettbewerbswidrig. Hiergegen ging die Klägerin mit einer negativen Feststellungsklage vor. Nachdem der Klägerin mit von der Beklagten beantragten einstweiligen Verfügung verboten worden war, aus Anlass des Firmenjubiläums für zeitlich befristete Preisnachlässe zu werben und derart beworbene Aktionen zu verlängern, und nachdem die beklagte Widerklage erhoben hatte, erklärte die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich ihrer Klage in der Hauptsache für erledigt.
Das LG wies die Widerklage auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz ab; das OLG gab ihr teilweise (Zahlung von rund 2.010 €) statt. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und gab der Klage im vollen Umfang statt.
Die Gründe:
Das Berufungsgericht hatte den mit der Widerklage geltend gemachten Unterlassungsantrag aus §§ 8, 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG zu Unrecht abgewiesen. Da im Streitfall eine relevante Irreführung vorlag, standen der Beklagten auch die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunft zu (§ 9 Abs. 1 S. 1 UWG, § 242 BGB).
Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils enthält. Somit kann auch die irreführende Ankündigung einer Sonderverkaufsaktion wie etwa eines Jubiläumsverkaufs unzulässig sein. Werden in der Werbung für eine Rabattaktion, die ein Unternehmen anlässlich eines Firmenjubiläums ankündigt, insbesondere feste zeitliche Grenzen angegeben, muss es sich hieran grundsätzlich festhalten lassen. Es kann schließlich auch irreführend sein, wenn eine solche Aktion - wie hier - über die angegebene Zeit hinaus fortgeführt wird.
Eine irreführende Angabe liegt vor allem regelmäßig dann vor, wenn das Unternehmen bereits bei Erscheinen der Werbung die Absicht hat, die Rabattaktion zu verlängern, dies aber in der Werbung nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt. Wird die Rabattaktion aufgrund von Umständen verlängert, die nach dem Erscheinen der Werbung eingetreten sind, ist danach zu unterscheiden, ob diese Umstände für das Unternehmen unter Berücksichtigung fachlicher Sorgfalt voraussehbar waren und deshalb bei der Planung der befristeten Aktion und der Gestaltung der ankündigenden Werbung berücksichtigt werden konnten. Allerdings gehört - wie hier von der Klägerin beanstandet - der wirtschaftliche Erfolg einer solchen Rabattaktion nicht zu den Gründen, die nach der Verkehrsauffassung eine Verlängerung nahelegen können.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die durch die Werbung mit befristeten Jubiläumsrabatten hervorgerufene Fehlvorstellung des Publikums über die zeitliche Begrenzung des Rabatts auch wettbewerbsrechtlich relevant. Dass die Klägerin gegenüber denjenigen Verbrauchern, die der weiteren Werbung der Klägerin entnehmen konnten, dass die Rabattaktion verlängert wurde, möglicherweise einen ursprünglichen Irrtum korrigiert hatte, stand weder einer Irreführung an sich noch der Annahme ihrer wettbewerbsrechtlichen Relevanz auch im Hinblick auf diese Verbraucher entgegen. Denn der zunächst erzeugte Irrtum bewirkte, dass sich der Verbraucher mit dem Angebot der Klägerin näher auseinandersetzte, was aus kaufmännischer Sicht bereits ein großer Vorteil für den Werbenden und dementsprechend ein Nachteil für den Mitbewerber ist.
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