25.11.2019

Karusselltüranlage: § 62 ZPO findet im Einspruchsbeschwerdeverfahren entsprechende Anwendung

Nach BGH-Rechtsprechung findet § 62 ZPO im Patentnichtigkeitsverfahren entsprechende Anwendung: Ist Nichtigkeitsklage von mehreren Klägern erhoben oder sind mehrere Klageverfahren, die dasselbe Patent zum Gegenstand haben, zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden, sind die Kläger notwendige Streitgenossen.

BGH v. 22.10.2019 - X ZB 16/17
Der Sachverhalt:
Die Einsprechende zu 1) und die Einsprechende zu 2 haben unabhängig voneinander Einspruch gegen das Streitpatent der Rechtsbeschwerdegegnerin eingelegt. Das Patentamt hatte das Streitpatent im Oktober 2015 in beschränkter Fassung aufrechterhalten. Hiergegen hat daraufhin nur die Einsprechende zu 2) fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Einsprechende zu 1) hat vor dem Patentgericht geltend gemacht, am Beschwerdeverfahren beteiligt zu sein. Sie hat deshalb ihre Zulassung als Partei begehrt und hilfsweise Anschlussbeschwerde eingelegt.

Das Patentgericht hat im September 2017 die Einsprechende zu 1) aus dem Beschwerdeverfahren verwiesen und die Beschwerde der Einsprechenden zu 2) zurückgewiesen. Dagegen wandte sich die Einsprechende zu 1) mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. Die Patentinhaberin und die Einsprechende zu 2) haben von der Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.

Auf die Rechtsbeschwerde der Einsprechenden zu 1) hat der BGH den angefochtenen Beschluss aufgehoben und die Sache an das Patentgericht zurückverwiesen.

Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist im Umfang der beschränkten Zulassung durch das Patentgericht und darüber hinaus statthaft, soweit die Einsprechende zu 1) Mängel des Verfahrens nach § 100 Abs. 3 PatG geltend macht.

Die Rechtsbeschwerde kann ebenso wie die Revision begrenzt auf einen abgrenzbaren Teil des Beschwerdeverfahrens zugelassen werden. Die Beteiligung der Einsprechenden zu 1) am Einspruchsbeschwerdeverfahren stellt einen abgrenzbaren, selbständigen Teil des Streitstoffs dar, dessen rechtliche Bewertung nicht von der Entscheidung über die Beschwerde der Einsprechenden zu 2) abhängt. Die Rechtsbeschwerde ist darüber hinaus statthaft, soweit sich die Einsprechende zu 1) mit der Rüge, vom Patentgericht zu Unrecht nicht am Einspruchsbeschwerdeverfahren beteiligt worden zu sein, zugleich gegen die Zurückweisung der Beschwerde wendet. Die Einsprechende zu 1) macht insofern eine Gehörsverletzung geltend, was zulassungsfrei möglich ist.

Die Begründung des Patentgerichts, dass die Einsprechende zu 1) am Einspruchsbeschwerdeverfahren nicht beteiligt und aus diesem zu verweisen sei, hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Einsprechende zu 1) ist vielmehr am Einspruchsbeschwerdeverfahren als notwendige Streitgenossin der Einsprechenden zu 2) beteiligt und hätte daher nicht aus dem Verfahren verwiesen werden dürfen. Zwar hat das Patentgericht im Anschluss an seine ältere Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, ein Einsprechender, der nicht selbst Beschwerde einlege, sei an einem Beschwerdeverfahren gegen einen das verfahrensgegenständliche Patent beschränkt aufrechterhaltenden Beschluss der Patentabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes, in dem mindestens ein weiterer Einsprechender, nicht jedoch der Patentinhaber Beschwerde eingelegt habe, nicht beteiligt. Nach anderer Auffassung ist in solchen Fällen aber auch der Einsprechende, der nicht selbst Beschwerde einlegt, an dem Verfahren beteiligt, das durch die Beschwerde eines weiteren Einsprechenden eingeleitet wird. Und die zuletzt genannte Auffassung trifft zu.

Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren keine eindeutige Aussage. Die Beteiligung der Einsprechenden zu 1) ergibt sich jedoch aus einer entsprechenden Anwendung von § 62 ZPO. Denn nach § 99 PatG finden auf das Verfahren vor dem Patentgericht ergänzend die Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung entsprechend Anwendung, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen. Nach BGH-Rechtsprechung findet § 62 ZPO im Patentnichtigkeitsverfahren entsprechende Anwendung: Ist Nichtigkeitsklage von mehreren Klägern erhoben oder sind mehrere Klageverfahren, die dasselbe Patent zum Gegenstand haben, zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden, sind die Kläger notwendige Streitgenossen.

Zur Begründung hat der BGH darauf verwiesen, dass die Entscheidung über die Nichtigerklärung eines Patents durch Gestaltungsurteil ergeht. Sie muss einheitlich ergehen, da das klagestattgebende Nichtigkeitsurteil Wirkungen gegen-über jedem der Kläger entfaltet. Danach handelt es sich um eine notwendige Streitgenossenschaft aus prozessrechtlichen Gründen. Die entsprechende Anwendung von § 62 ZPO hat zur Folge, dass ein Nichtigkeitskläger auch dann weiter am Verfahren zu beteiligen ist, wenn zwar ein anderer Kläger, nicht aber er selbst gegen die Entscheidung des Patentgerichts Berufung eingelegt hat.

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