Kein presserechtlicher Anspruch auf Auskunft über die Einschätzung des BND zur Ukraine
BVerwG v. 12.9.2024 - 10 VR 1.24
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller ist Redakteur einer Tageszeitung. Er begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung Auskünfte vom BND. Diese betreffen die Durchführung von Presse-Hintergrundgesprächen zur militärischen Situation in der Ukraine im Jahr 2024. Konkreter Anlass für die Anfragen war ein in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung am 25.5.2024 erschienener Artikel, in dem darüber berichtet wurde, dass der stellvertretende Vorsitzende des Parlamentarischen Kontrollgremiums, Roderich Kiesewetter, MdB, behauptet habe, der Bundesnachrichtendienst verbreite eine bewusst negative Einschätzung der militärischen Situation in der Ukraine, um die öffentliche Meinung dahingehend zu beeinflussen, dass Waffenlieferungen nichts (mehr) brächten.
Das BVerwG hat dem Antrag, der insgesamt drei Fragestellungen beinhaltet, nur im Hinblick auf eine Frage stattgegeben. Danach ist der BND verpflichtet, Auskunft über die Anzahl der in diesem Jahr durchgeführten sog. vertraulichen Einzelhintergrundgespräche zur militärischen Situation in der Ukraine zu erteilen.
Die Gründe:
Aus dem Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) folgt ein presserechtlicher Auskunftsanspruch, der sich auf bei den Bundesbehörden vorhandene Informationen bezieht. Dem Anspruch können überwiegende private oder öffentliche Interessen entgegenstehen, was bezüglich der Anzahl der geführten Gespräche nicht der Fall ist.
Im Hinblick auf die weitere Frage nach den teilnehmenden Medien an solchen Presse-Hintergrundgesprächen war der Antrag abzulehnen, weil insoweit die Pressefreiheit der von einer solchen Auskunft betroffenen anderen Medien entgegensteht. Die Ermittlung, wessen Pressefreiheit im Einzelfall schwerer wiegt, kann nicht im Eilrechtsschutz, sondern erst im Hauptsacheverfahren geleistet werden.
Der erbetenen Auskunft, ob der BND in den Presse-Hintergrundgesprächen einen militärischen Sieg der Ukraine als schwierig und/oder ausgeschlossen dargestellt hat, stehen öffentliche Interessen in Form des Schutzes der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland entgegen. Der BND hat insoweit plausibel dargelegt, dass die Erteilung der erbetenen Information die Stellung und Wahrnehmung der Bundesrepublik Deutschland in der internationalen Gemeinschaft beeinträchtigen könnte. Dies dürfte umso mehr für eine vom Antragsteller vermutete suggestiv steuernde Darstellung der militärischen Situation in der Ukraine gelten.
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BVerwG PM Nr. 43 vom 12.9.2024
Der Antragsteller ist Redakteur einer Tageszeitung. Er begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung Auskünfte vom BND. Diese betreffen die Durchführung von Presse-Hintergrundgesprächen zur militärischen Situation in der Ukraine im Jahr 2024. Konkreter Anlass für die Anfragen war ein in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung am 25.5.2024 erschienener Artikel, in dem darüber berichtet wurde, dass der stellvertretende Vorsitzende des Parlamentarischen Kontrollgremiums, Roderich Kiesewetter, MdB, behauptet habe, der Bundesnachrichtendienst verbreite eine bewusst negative Einschätzung der militärischen Situation in der Ukraine, um die öffentliche Meinung dahingehend zu beeinflussen, dass Waffenlieferungen nichts (mehr) brächten.
Das BVerwG hat dem Antrag, der insgesamt drei Fragestellungen beinhaltet, nur im Hinblick auf eine Frage stattgegeben. Danach ist der BND verpflichtet, Auskunft über die Anzahl der in diesem Jahr durchgeführten sog. vertraulichen Einzelhintergrundgespräche zur militärischen Situation in der Ukraine zu erteilen.
Die Gründe:
Aus dem Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) folgt ein presserechtlicher Auskunftsanspruch, der sich auf bei den Bundesbehörden vorhandene Informationen bezieht. Dem Anspruch können überwiegende private oder öffentliche Interessen entgegenstehen, was bezüglich der Anzahl der geführten Gespräche nicht der Fall ist.
Im Hinblick auf die weitere Frage nach den teilnehmenden Medien an solchen Presse-Hintergrundgesprächen war der Antrag abzulehnen, weil insoweit die Pressefreiheit der von einer solchen Auskunft betroffenen anderen Medien entgegensteht. Die Ermittlung, wessen Pressefreiheit im Einzelfall schwerer wiegt, kann nicht im Eilrechtsschutz, sondern erst im Hauptsacheverfahren geleistet werden.
Der erbetenen Auskunft, ob der BND in den Presse-Hintergrundgesprächen einen militärischen Sieg der Ukraine als schwierig und/oder ausgeschlossen dargestellt hat, stehen öffentliche Interessen in Form des Schutzes der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland entgegen. Der BND hat insoweit plausibel dargelegt, dass die Erteilung der erbetenen Information die Stellung und Wahrnehmung der Bundesrepublik Deutschland in der internationalen Gemeinschaft beeinträchtigen könnte. Dies dürfte umso mehr für eine vom Antragsteller vermutete suggestiv steuernde Darstellung der militärischen Situation in der Ukraine gelten.
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