Keine Beteiligung von Berlusconi an der Banca Mediolanum: EuGH bestätigt Versagungsbeschluss der EZB
EuGH v. 11.5.2022 - T-913/16 (Fininvest und Berlusconi / EZB)
Der Sachverhalt:
Im Jahr 2015 wurde die Finanzholdinggesellschaft Mediolanum auf ihre Tochtergesellschaft Banca Mediolanum verschmolzen. Angesichts ihrer Beteiligung am Gesellschaftskapital von Mediolanum wurde Fininvest, eine mehrheitlich von Silvio Berlusconi gehaltene Holdinggesellschaft italienischen Rechts (im Folgenden zusammen: Kläger), Inhaberin einer Beteiligung am Kapital von Banca Mediolanum. Konkret bestand diese Verschmelzung durch Aufnahme in einem Austausch von Anteilen, durch den Fininvest die Anteile dieses Kreditinstituts in rechtlicher Hinsicht erwarb.
Zuvor hatte die Banca d"Italia (italienische Zentralbank) zum einen entschieden, die Aussetzung der Stimmrechte der Kläger an Mediolanum und die Veräußerung ihrer 9,99 % übersteigenden Anteile an diesem Institut anzuordnen, sowie zum anderen, den Antrag der Kläger auf Genehmigung einer qualifizierten Beteiligung an diesem Institut mit der Begründung abzulehnen, dass Berlusconi aufgrund seiner Verurteilung wegen Steuerbetrugs im Jahr 2013 die Anforderung an den Leumund nicht mehr erfülle. Diese Entscheidung der italienischen Zentralbank wurde durch Urteil des Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) vom 3.3.2016 aufgehoben.
Nach der Verschmelzung von Mediolanum und Banca Mediolanum sowie dem Urteil des Staatsrats vom 3.3.2016 eröffneten die italienische Zentralbank und die Europäische Zentralbank (EZB) ein neues Verfahren zur Beurteilung des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung der Kläger an Banca Mediolanum. Nach Abschluss dieses Verfahrens erließ die EZB, an die insoweit ein Vorschlag der italienischen Zentralbank herangetragen worden war, einen Beschluss, mit dem sie die Genehmigung des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an diesem Kreditinstitut versagte. Sie begründete ihren Beschluss insbesondere damit, dass Berlusconi die für Inhaber von qualifizierten Beteiligungen geltende Anforderung an den Leumund nicht erfülle.
Der EuGH hat die Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der EZB abgewiesen. In seinem Urteil traf der EuGH Klarstellungen zum Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut durch eine Person, die das Leumundskriterium nicht erfüllt. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Monaten und zehn Tagen nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim EuGH eingelegt werden.
Die Gründe:
Erstens ist festzustellen, dass der Begriff "Erwerb einer qualifizierten Beteiligung" als ein autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen ist, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen ist.
Zweitens ist dieser Begriff mangels einer Definition im Unionsrecht zum einen unter Berücksichtigung des allgemeinen Zusammenhangs, in dem er verwendet wird, und entsprechend dem Sinn, den er nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch hat, sowie zum anderen unter Berücksichtigung der Ziele, die mit den unionsrechtlichen Bestimmungen über das Verfahren zur Genehmigung des Erwerbs qualifizierter Beteiligungen verfolgt werden, und deren praktischen Wirksamkeit auszulegen.
So kann der Begriff "Erwerb von Wertpapieren oder Beteiligungen" nach dem gewöhnlichen Wortsinn verschiedene Arten von Vorgängen, u.a. einen Austausch von Anteilen, abdecken. Hinsichtlich des Zusammenhangs, in den sich das Verfahren zur Genehmigung des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung einfügt, und seiner Ziele, verhält es sich so, dass die Beurteilung der Eignung eines neuen Eigentümers im Vorfeld des Erwerbs einer Beteiligung an einem Kreditinstitut ein unverzichtbares Mittel ist, um die Eignung und finanzielle Solidität der Eigentümer von Kreditinstituten sicherzustellen. Zudem haben die Kreditinstitute zur Sicherstellung ihrer aufsichtsrechtlichen Solidität das Regelwerk der Union in diesem Bereich einzuhalten; dies hängt auch in hohem Maße von der Eignung ihrer Eigentümer und jeder Person ab, die beabsichtigt, eine erhebliche Beteiligung an diesen Instituten zu erwerben. Schließlich soll das Verfahren zur Genehmigung des Erwerbs qualifizierter Beteiligungen eine solide und umsichtige Führung des Kreditinstituts, an dem der Erwerb beabsichtigt wird, sowie unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Einflusses des interessierten Erwerbers auf das betroffene Institut die Eignung des interessierten Erwerbers und die finanzielle Solidität des beabsichtigten Erwerbs sicherstellen. Folglich kann der Begriff "Erwerb einer qualifizierten Beteiligung" nicht restriktiv ausgelegt werden, denn dies hätte zur Folge, dass die Umgehung des Beurteilungsverfahrens ermöglicht würde, indem bestimmte Arten des Erwerbs von qualifizierten Beteiligungen der Kontrolle durch die EZB entzogen und somit diese Ziele in Frage gestellt würden.
Darüber hinaus findet das Verfahren zur Beurteilung des Erwerbs qualifizierter Beteiligungen an einem Kreditinstitut sowohl auf direkte als auch auf indirekte Beteiligungen Anwendung. Wenn eine indirekte qualifizierte Beteiligung zu einer direkten wird oder wenn der Grad der indirekten Kontrolle einer qualifizierten Beteiligung verändert wird, insbesondere, wenn eine indirekt über zwei Gesellschaften gehaltene Beteiligung zu einer indirekt über eine Gesellschaft gehaltenen Beteiligung wird, kommt es zu einer Veränderung der rechtlichen Struktur der qualifizierten Beteiligung, so dass ein solcher Vorgang als Erwerb einer qualifizierten Beteiligung anzusehen ist.
Drittens kommt es nach den im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Unionsrechts für die Anwendbarkeit des Verfahrens zur Genehmigung des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung nicht darauf an, ob sich der voraussichtliche Einfluss ändert, den der interessierte Erwerber auf das Kreditinstitut ausüben kann. Dieser Einfluss gehört nämlich zu den Faktoren, die allein zum Zwecke der Beurteilung der Eignung des interessierten Erwerbers und der finanziellen Solidität des beabsichtigten Erwerbs zu berücksichtigen sind. Für die Einstufung eines Vorgangs als Erwerb einer qualifizierten Beteiligung ist dieser Faktor dagegen nicht von Relevanz.
In Anbetracht dieser Erwägungen ist sodann anzuerkennen, dass die in Rede stehende Verschmelzung nach dem Urteil des Staatsrats vom 3.3.2016 eine Veränderung der rechtlichen Struktur der qualifizierten Beteiligung der Kläger an dem betroffenen Kreditinstitut bewirkt hatte. Daher ist die EZB zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der in Rede stehende Verschmelzungsvorgang einen Erwerb einer qualifizierten Beteiligung darstellt.
Darüber hinaus wird das Vorbringen der Kläger zurückgewiesen, die EZB habe das Kriterium des voraussichtlichen Einflusses des interessierten Erwerbers auf das betroffene Kreditinstitut nicht bewertet. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass der Leumund des interessierten Erwerbers nicht vom Ausmaß seines voraussichtlichen Einflusses auf das Kreditinstitut abhängig ist. Da die EZB nicht verpflichtet war, dieses Kriterium bei der Beurteilung des Leumunds des interessierten Erwerbers zu prüfen, kann ihr kein Verstoß gegen die Begründungspflicht im Hinblick auf dieses Kriterium vorgeworfen werden.
Schließlich wird auch das Vorbringen der Kläger über die Rechtswidrigkeit einer Bestimmung der SSM-Rahmenverordnung zurückgewiesen, wonach die Kläger eine kurze Frist von drei Arbeitstagen zur Verfügung gehabt hätten, um zum Entwurf des angefochtenen Beschlusses Stellung zu nehmen. Im Rahmen eines Aufsichtsverfahrens, wie dem Verfahren zur Beurteilung des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung, gibt es mehrere verfahrensrechtliche Modalitäten, die es den betroffenen Parteien ermöglichen, gehört zu werden. Sie können alle relevanten Gesichtspunkte in ihrem Antrag auf Genehmigung eines Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung geltend machen und haben die Gelegenheit, ihren Standpunkt zur Bekanntgabe durch die EZB sachdienlich vorzutragen. Zudem kann die Wahrung ihres Rechts auf rechtliches Gehör ggf. auch durch die der EZB zur Verfügung stehende Möglichkeit der Durchführung einer Besprechung sichergestellt werden. Es ist nämlich Sache der EZB, von allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln Gebrauch zu machen, um in jedem Einzelfall die Wahrung des Rechts auf rechtliches Gehör zu gewährleisten.
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EuGH PM Nr. 80 vom 11.5.2022
Im Jahr 2015 wurde die Finanzholdinggesellschaft Mediolanum auf ihre Tochtergesellschaft Banca Mediolanum verschmolzen. Angesichts ihrer Beteiligung am Gesellschaftskapital von Mediolanum wurde Fininvest, eine mehrheitlich von Silvio Berlusconi gehaltene Holdinggesellschaft italienischen Rechts (im Folgenden zusammen: Kläger), Inhaberin einer Beteiligung am Kapital von Banca Mediolanum. Konkret bestand diese Verschmelzung durch Aufnahme in einem Austausch von Anteilen, durch den Fininvest die Anteile dieses Kreditinstituts in rechtlicher Hinsicht erwarb.
Zuvor hatte die Banca d"Italia (italienische Zentralbank) zum einen entschieden, die Aussetzung der Stimmrechte der Kläger an Mediolanum und die Veräußerung ihrer 9,99 % übersteigenden Anteile an diesem Institut anzuordnen, sowie zum anderen, den Antrag der Kläger auf Genehmigung einer qualifizierten Beteiligung an diesem Institut mit der Begründung abzulehnen, dass Berlusconi aufgrund seiner Verurteilung wegen Steuerbetrugs im Jahr 2013 die Anforderung an den Leumund nicht mehr erfülle. Diese Entscheidung der italienischen Zentralbank wurde durch Urteil des Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) vom 3.3.2016 aufgehoben.
Nach der Verschmelzung von Mediolanum und Banca Mediolanum sowie dem Urteil des Staatsrats vom 3.3.2016 eröffneten die italienische Zentralbank und die Europäische Zentralbank (EZB) ein neues Verfahren zur Beurteilung des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung der Kläger an Banca Mediolanum. Nach Abschluss dieses Verfahrens erließ die EZB, an die insoweit ein Vorschlag der italienischen Zentralbank herangetragen worden war, einen Beschluss, mit dem sie die Genehmigung des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an diesem Kreditinstitut versagte. Sie begründete ihren Beschluss insbesondere damit, dass Berlusconi die für Inhaber von qualifizierten Beteiligungen geltende Anforderung an den Leumund nicht erfülle.
Der EuGH hat die Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der EZB abgewiesen. In seinem Urteil traf der EuGH Klarstellungen zum Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut durch eine Person, die das Leumundskriterium nicht erfüllt. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Monaten und zehn Tagen nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim EuGH eingelegt werden.
Die Gründe:
Erstens ist festzustellen, dass der Begriff "Erwerb einer qualifizierten Beteiligung" als ein autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen ist, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen ist.
Zweitens ist dieser Begriff mangels einer Definition im Unionsrecht zum einen unter Berücksichtigung des allgemeinen Zusammenhangs, in dem er verwendet wird, und entsprechend dem Sinn, den er nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch hat, sowie zum anderen unter Berücksichtigung der Ziele, die mit den unionsrechtlichen Bestimmungen über das Verfahren zur Genehmigung des Erwerbs qualifizierter Beteiligungen verfolgt werden, und deren praktischen Wirksamkeit auszulegen.
So kann der Begriff "Erwerb von Wertpapieren oder Beteiligungen" nach dem gewöhnlichen Wortsinn verschiedene Arten von Vorgängen, u.a. einen Austausch von Anteilen, abdecken. Hinsichtlich des Zusammenhangs, in den sich das Verfahren zur Genehmigung des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung einfügt, und seiner Ziele, verhält es sich so, dass die Beurteilung der Eignung eines neuen Eigentümers im Vorfeld des Erwerbs einer Beteiligung an einem Kreditinstitut ein unverzichtbares Mittel ist, um die Eignung und finanzielle Solidität der Eigentümer von Kreditinstituten sicherzustellen. Zudem haben die Kreditinstitute zur Sicherstellung ihrer aufsichtsrechtlichen Solidität das Regelwerk der Union in diesem Bereich einzuhalten; dies hängt auch in hohem Maße von der Eignung ihrer Eigentümer und jeder Person ab, die beabsichtigt, eine erhebliche Beteiligung an diesen Instituten zu erwerben. Schließlich soll das Verfahren zur Genehmigung des Erwerbs qualifizierter Beteiligungen eine solide und umsichtige Führung des Kreditinstituts, an dem der Erwerb beabsichtigt wird, sowie unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Einflusses des interessierten Erwerbers auf das betroffene Institut die Eignung des interessierten Erwerbers und die finanzielle Solidität des beabsichtigten Erwerbs sicherstellen. Folglich kann der Begriff "Erwerb einer qualifizierten Beteiligung" nicht restriktiv ausgelegt werden, denn dies hätte zur Folge, dass die Umgehung des Beurteilungsverfahrens ermöglicht würde, indem bestimmte Arten des Erwerbs von qualifizierten Beteiligungen der Kontrolle durch die EZB entzogen und somit diese Ziele in Frage gestellt würden.
Darüber hinaus findet das Verfahren zur Beurteilung des Erwerbs qualifizierter Beteiligungen an einem Kreditinstitut sowohl auf direkte als auch auf indirekte Beteiligungen Anwendung. Wenn eine indirekte qualifizierte Beteiligung zu einer direkten wird oder wenn der Grad der indirekten Kontrolle einer qualifizierten Beteiligung verändert wird, insbesondere, wenn eine indirekt über zwei Gesellschaften gehaltene Beteiligung zu einer indirekt über eine Gesellschaft gehaltenen Beteiligung wird, kommt es zu einer Veränderung der rechtlichen Struktur der qualifizierten Beteiligung, so dass ein solcher Vorgang als Erwerb einer qualifizierten Beteiligung anzusehen ist.
Drittens kommt es nach den im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Unionsrechts für die Anwendbarkeit des Verfahrens zur Genehmigung des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung nicht darauf an, ob sich der voraussichtliche Einfluss ändert, den der interessierte Erwerber auf das Kreditinstitut ausüben kann. Dieser Einfluss gehört nämlich zu den Faktoren, die allein zum Zwecke der Beurteilung der Eignung des interessierten Erwerbers und der finanziellen Solidität des beabsichtigten Erwerbs zu berücksichtigen sind. Für die Einstufung eines Vorgangs als Erwerb einer qualifizierten Beteiligung ist dieser Faktor dagegen nicht von Relevanz.
In Anbetracht dieser Erwägungen ist sodann anzuerkennen, dass die in Rede stehende Verschmelzung nach dem Urteil des Staatsrats vom 3.3.2016 eine Veränderung der rechtlichen Struktur der qualifizierten Beteiligung der Kläger an dem betroffenen Kreditinstitut bewirkt hatte. Daher ist die EZB zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der in Rede stehende Verschmelzungsvorgang einen Erwerb einer qualifizierten Beteiligung darstellt.
Darüber hinaus wird das Vorbringen der Kläger zurückgewiesen, die EZB habe das Kriterium des voraussichtlichen Einflusses des interessierten Erwerbers auf das betroffene Kreditinstitut nicht bewertet. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass der Leumund des interessierten Erwerbers nicht vom Ausmaß seines voraussichtlichen Einflusses auf das Kreditinstitut abhängig ist. Da die EZB nicht verpflichtet war, dieses Kriterium bei der Beurteilung des Leumunds des interessierten Erwerbers zu prüfen, kann ihr kein Verstoß gegen die Begründungspflicht im Hinblick auf dieses Kriterium vorgeworfen werden.
Schließlich wird auch das Vorbringen der Kläger über die Rechtswidrigkeit einer Bestimmung der SSM-Rahmenverordnung zurückgewiesen, wonach die Kläger eine kurze Frist von drei Arbeitstagen zur Verfügung gehabt hätten, um zum Entwurf des angefochtenen Beschlusses Stellung zu nehmen. Im Rahmen eines Aufsichtsverfahrens, wie dem Verfahren zur Beurteilung des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung, gibt es mehrere verfahrensrechtliche Modalitäten, die es den betroffenen Parteien ermöglichen, gehört zu werden. Sie können alle relevanten Gesichtspunkte in ihrem Antrag auf Genehmigung eines Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung geltend machen und haben die Gelegenheit, ihren Standpunkt zur Bekanntgabe durch die EZB sachdienlich vorzutragen. Zudem kann die Wahrung ihres Rechts auf rechtliches Gehör ggf. auch durch die der EZB zur Verfügung stehende Möglichkeit der Durchführung einer Besprechung sichergestellt werden. Es ist nämlich Sache der EZB, von allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln Gebrauch zu machen, um in jedem Einzelfall die Wahrung des Rechts auf rechtliches Gehör zu gewährleisten.
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