Keine Corona-Hilfe für Mietkosten bei familiärer Verbindung
VG Karlsruhe v. 20.9.2024 - 1 K 2711/23
Der Sachverhalt:
Die Klägerin, eine GmbH, betreibt ein Hotel in Mannheim sowie - über eine Tochtergesellschaft - ein Hotel in Heidelberg. Das Land Baden-Württemberg gewährte ihr für pandemiebedingte Umsatzausfälle im Jahr 2021 eine Überbrückungshilfe. Die beantragte Entschädigung wurde um einen Betrag i.H.v. ca. 620.000 € gekürzt, bei dem es sich um die für beide Hotelgrundstücke im betroffenen Zeitraum gezahlten Mietkosten handelte. Das beklagte Land lehnte diese Kostenerstattung mit der Begründung ab, dass die jeweiligen Vermieter familiär mit den Hotelbetreibern verbunden seien. Daher seien die Mietkosten nicht förderfähig.
Zur Begründung ihrer Klage hatte die Klägerin insbesondere geltend gemacht, dass die Vermieter der Grundstücke keine mit ihr "verbundenen" Unternehmen im Sinne des Beihilferechts der Europäischen Union seien. Eine familiäre Verbundenheit allein sei nicht ausreichend, um ein gemeinsames Handeln der Beteiligten zu unterstellen. Bei staatlichen Leistungen müsse der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie berücksichtigt werden. Die Klägerin werde zudem im Verhältnis zu anderen Unternehmen - etwa Schaustellern - benachteiligt, weshalb ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliege. Sie habe schließlich auf die Erstattungsfähigkeit vertraut, da das Land in einem ersten Bewilligungsbescheid die Mietzahlungen als förderfähige Fixkosten anerkannt habe.
Dem ist das VG Karlsruhe nicht gefolgt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gestellt.
Die Gründe:
Der Klägerin steht kein Anspruch in Höhe der Mietkosten zu. Auf Zuwendungen im Rahmen von Corona-Hilfen besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch, da es sich um Billigkeitsleistungen handelt, die aus den verfügbaren Haushaltsmitteln gewährt werden. Die Bewilligungsbehörde ist lediglich zur Gleichbehandlung der Betroffenen im Rahmen ihrer ständigen Verwaltungspraxis verpflichtet. Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen des beklagten Landes nicht zu beanstanden.
Der Zuwendungsgeber ist nicht verpflichtet, jede nach dem europäischen Beihilferecht zulässige Förderung tatsächlich zu gewähren. Das Land Baden-Württemberg ist nachvollziehbar und keinesfalls willkürlich aufgrund der familiären Beziehungen von einem Unternehmensverbund zwischen der Klägerin und den Grundstückseigentümern ausgegangen. Die Corona-Hilfen dienen nicht der Förderung von Familien, sondern der Abwendung existentieller Notlagen. Eine solche Notlage ist im Fall der Klägerin nicht gegeben. Auch bei Schaustellern geht das Land bei enger familiärer Verflechtung grundsätzlich von verbundenen Unternehmen aus, sodass keine Ungleichbehandlung vorliegt. Bei einem Massenverfahren wie der Corona-Hilfe geht es um schnelle und effiziente Hilfe für möglichst viele Wirtschaftsteilnehmer. Die Bewilligung der Fördersumme im Erstbescheid ist ausdrücklich unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid erfolgt. Die Klägerin kann sich daher nicht auf Vertrauensschutz berufen.
Mehr zum Thema:
Kurzbeitrag:
BGH: Keine Ungleichbehandlung durch staatliche Corona-Hilfen
ZIP 2024, R4
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VG Karlsruhe PM vom 20.9.2024
Die Klägerin, eine GmbH, betreibt ein Hotel in Mannheim sowie - über eine Tochtergesellschaft - ein Hotel in Heidelberg. Das Land Baden-Württemberg gewährte ihr für pandemiebedingte Umsatzausfälle im Jahr 2021 eine Überbrückungshilfe. Die beantragte Entschädigung wurde um einen Betrag i.H.v. ca. 620.000 € gekürzt, bei dem es sich um die für beide Hotelgrundstücke im betroffenen Zeitraum gezahlten Mietkosten handelte. Das beklagte Land lehnte diese Kostenerstattung mit der Begründung ab, dass die jeweiligen Vermieter familiär mit den Hotelbetreibern verbunden seien. Daher seien die Mietkosten nicht förderfähig.
Zur Begründung ihrer Klage hatte die Klägerin insbesondere geltend gemacht, dass die Vermieter der Grundstücke keine mit ihr "verbundenen" Unternehmen im Sinne des Beihilferechts der Europäischen Union seien. Eine familiäre Verbundenheit allein sei nicht ausreichend, um ein gemeinsames Handeln der Beteiligten zu unterstellen. Bei staatlichen Leistungen müsse der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie berücksichtigt werden. Die Klägerin werde zudem im Verhältnis zu anderen Unternehmen - etwa Schaustellern - benachteiligt, weshalb ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliege. Sie habe schließlich auf die Erstattungsfähigkeit vertraut, da das Land in einem ersten Bewilligungsbescheid die Mietzahlungen als förderfähige Fixkosten anerkannt habe.
Dem ist das VG Karlsruhe nicht gefolgt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gestellt.
Die Gründe:
Der Klägerin steht kein Anspruch in Höhe der Mietkosten zu. Auf Zuwendungen im Rahmen von Corona-Hilfen besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch, da es sich um Billigkeitsleistungen handelt, die aus den verfügbaren Haushaltsmitteln gewährt werden. Die Bewilligungsbehörde ist lediglich zur Gleichbehandlung der Betroffenen im Rahmen ihrer ständigen Verwaltungspraxis verpflichtet. Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen des beklagten Landes nicht zu beanstanden.
Der Zuwendungsgeber ist nicht verpflichtet, jede nach dem europäischen Beihilferecht zulässige Förderung tatsächlich zu gewähren. Das Land Baden-Württemberg ist nachvollziehbar und keinesfalls willkürlich aufgrund der familiären Beziehungen von einem Unternehmensverbund zwischen der Klägerin und den Grundstückseigentümern ausgegangen. Die Corona-Hilfen dienen nicht der Förderung von Familien, sondern der Abwendung existentieller Notlagen. Eine solche Notlage ist im Fall der Klägerin nicht gegeben. Auch bei Schaustellern geht das Land bei enger familiärer Verflechtung grundsätzlich von verbundenen Unternehmen aus, sodass keine Ungleichbehandlung vorliegt. Bei einem Massenverfahren wie der Corona-Hilfe geht es um schnelle und effiziente Hilfe für möglichst viele Wirtschaftsteilnehmer. Die Bewilligung der Fördersumme im Erstbescheid ist ausdrücklich unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid erfolgt. Die Klägerin kann sich daher nicht auf Vertrauensschutz berufen.
Kurzbeitrag:
BGH: Keine Ungleichbehandlung durch staatliche Corona-Hilfen
ZIP 2024, R4
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