31.07.2012

Keine Garantenpflicht aus Organstellung gegenüber außenstehenden Dritten

Allein aus der Stellung als Geschäftsführer einer GmbH bzw. Mitglied des Vorstands einer AG ergibt sich keine Garantenpflicht gegenüber außenstehenden Dritten, eine Schädigung ihres Vermögens zu verhindern. Die Bestimmungen der § 43 Abs. 1 GmbHG, § 93 Abs. 1 S. 1 AktG regeln allein die Pflichten des Geschäftsführers bzw. Vorstandsmitglieds aus seinem durch die Bestellung begründeten Rechtsverhältnis zur Gesellschaft.

BGH 10.7.2012, VI ZR 341/10
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der N-AG. Diese stellte Markenplüsch- und Geschenkartikel her und stand in langjähriger Geschäftsbeziehung zu der O-Handelsgesellschaft mbH, die Markenartikel der N-AG an verschiedene Großabnehmer absetzte. Ihre Geschäftsführer waren der Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 3). Im November 2003 wurde die O-Handelsgesellschaft mbH durch Formwechsel in eine AG - die Beklagte zu 1) - umgewandelt. Ihr Vorstand besteht aus den Beklagten zu 2) und 3).

Der Kläger nahm die Beklagten zu 2) und 3) wegen Beihilfe zu Untreuetaten des Vorstandsvorsitzenden der N-AG als Gesamtschuldner auf Schadensersatz i.H.v. 10.000.000 € in Anspruch. Er behauptete, der Vorstandsvorsitzende der N-AG, habe, um Liquidität zu erzeugen, Scheingeschäfte initiiert, die den Beklagten zu 2) und 3) bekannt gewesen seien.

Das LG gab der Klage größtenteils statt; das OLG gab ihr im vollen Umfang statt. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Der Beklagte zu 3) ist dem Kläger nicht wegen Beihilfe zur Untreue gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1, § 27 StGB zum Schadensersatz verpflichtet.

Bei den unechten Unterlassungsdelikten muss ein besonderer Rechtsgrund festgestellt werden. Der Täter muss rechtlich verpflichtet sein, den deliktischen Erfolg abzuwenden, also eine Garantenstellung innehaben. Eine sittliche Pflicht oder die bloße Möglichkeit, den Erfolg zu verhindern, genügen nicht. Ob eine Garantenstellung besteht, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab. Es bedarf es einer Abwägung der Interessenlage und der Bestimmung des konkreten Verantwortungsbereichs der Beteiligten.

Entgegen der Auffassung des OLG ergab sich hier eine entsprechende Garantenpflicht des Beklagten zu 3) gegenüber der N-AG nicht allein aus seiner Stellung als Geschäftsführer der O-Handelsgesellschaft mbH bzw. als Mitglied des Vorstands der Beklagten zu 1). Eine solche konnte insbesondere nicht aus § 43 Abs. 1 GmbHG oder § 93 Abs. 1 S. 1 AktG abgeleitet werden. Allein aus der Stellung als Geschäftsführer einer GmbH bzw. Mitglied des Vorstands einer AG ergibt sich keine Garantenpflicht gegenüber außenstehenden Dritten, eine Schädigung ihres Vermögens zu verhindern. Die Pflichten aus der Organstellung zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte der Gesellschaft aus § 43 Abs. 1 GmbHG, § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG, zu denen auch die Pflicht gehört, für die Rechtmäßigkeit des Handelns der Gesellschaft Sorge zu tragen, bestehen grundsätzlich nur dieser gegenüber und lassen bei ihrer Verletzung Schadensersatzansprüche grundsätzlich nur der Gesellschaft entstehen.

Das Berufungsgericht war zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 2) dem Kläger dem Grunde nach wegen Beihilfe zu den Untreuetaten des Vorstandsvorsitzenden der N-AG zum Schadensersatz verpflichtet ist. Allerdings wandte sich die Revision mit Erfolg gegen die Höhe des dem Kläger zuerkannten Schadensersatzanspruchs. Sie beanstandete zu Recht, dass das OLG seiner Schadensberechnung die auf die Scheinrechnungen erfolgten Zahlungen der N-AG in Höhe der Bruttobeträge zugrunde gelegt und dem Kläger damit unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO mehr zugesprochen hat, als er beantragt hatte.

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