04.11.2022

Keine Irreführung bei Hinweis auf fehlende Lizenz in Angebot

Den Hinweis "Weder das Produkt noch der Hersteller stehen in einer direkten Vertrags- oder Lizenzbeziehung zum Markeninhaber" in einem Angebot für ein Retro-Blechschild versteht der angesprochene Verkehr ohne Weiteres dahin, dass die auf dem Blechschild abgebildeten Kennzeichen ohne Zustimmung der Markeninhaberin aufgebracht wurden, sie die Benutzung also nicht lizenziert hat.

OLG Frankfurt a.M. v. 10.10.2022 - 6 W 61/22
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin bietet nostalgische Dekorations-, Werbe- und Geschenkartikel an, so u.a. auch Blechschilder mit nostalgischen Motiven. Sie hat Lizenzverträge mit bekannten Markenherstellern geschlossen, u.a. für die Marke "Triumph". Der Antragsgegner handelt über die Internetplattform Amazon mit Dekorationsartikeln. Dort hatte er ein Blechschild angeboten, auf dem unter dem Schriftzug "TRIUMPH" ein Motorrad abgebildet war. Mit dem Angebot gab der Antragsgegner folgenden Hinweis:

Hinweis: Retro-Blechschild mit historischer Darstellung als rein dekoratives Element. Alle abgebildeten Kennzeichen werden nicht markenmäßig, sondern ausschließlich beschreibend verwendet. Weder das Produkt noch der Hersteller stehen in einer direkten Vertrags- oder Lizenzbeziehung zum Markeninhaber.

Die Antragstellerin hielt das Angebot für irreführend und mahnte den Antragsgegner erfolglos ab. In dem vorliegenden Eilverfahren verfolgte sie ihr Begehren mit dem Antrag weiter, dem Antragsgegner zu untersagen, das streitbefangene Blechschild ohne deutlichen Hinweis darauf anzubieten, dass die Markeninhaberin dem Angebot und dem Absatz des Produktes nicht zugestimmt hat und damit die Verkehrsfähigkeit des Produktes eingeschränkt sei.

Das LG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Auch die hiergegen gerichtete Beschwerde vor dem OLG blieb erfolglos.

Die Gründe:
Es besteht kein Verfügungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1 und 3, 3 Abs. 1 UWG unter - hier aufgrund der Antragsbegründung allein zu prüfenden - Irreführungsaspekten, insbesondere nicht nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG.

Aufgrund des mit dem Angebot gegebenen Hinweises "Weder das Produkt noch der Hersteller stehen in einer direkten Vertrags- oder Lizenzbeziehung zum Markeninhaber" versteht der angesprochene Verkehr ohne weiteres, dass die auf dem streitbefangenen Blechschild abgebildeten Kennzeichen ohne Zustimmung der Markeninhaberin aufgebracht wurden, sie die Benutzung der Kennzeichen also nicht lizenziert hat, soweit der Verkehr die rechtliche Bedeutung und Tragweite einer Lizenz überhaupt wird einschätzen können. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es unschädlich, dass der erste Teil des Hinweises ("Retro-Blechschild ... als rein dekoratives Element. Alle abgebildeten Kennzeichen werden nicht markenmäßig, sondern ausschließlich beschreibende verwendet.") ggf. eine unzutreffende Rechtsauffassung oder - wie die Antragstellerin meint - Verharmlosung enthält.

Der durchschnittlich informierte Verbraucher wird gar nichts mit der Aussage "nicht markenmäßig, sondern ausschließlich beschreibend" anfangen können, wie die Antragstellerin in der Beschwerdeschrift selbst ausgeführt hat. Entscheidend ist für ihn vielmehr der letzte Satz des Hinweises. Danach wird er davon ausgehen, dass die Markeninhaberin dem Angebot und dem Absatz des Blechschildes nicht zugestimmt hat und damit - nach Lesart der Antragstellerin - dessen Verkehrsfähigkeit insoweit eingeschränkt ist, als er damit rechnen muss, dass die Markeninhaberin eventuelle Markenrechte gegen ihn geltend machen könnte.

Klarstellend sei erwähnt, dass eventuelle markenrechtliche Ansprüche der Markeninhaberin (zu den Fällen der post-sale confusion vgl.: EuGH, Urteil vom 12.11.2002 C-206/01 - Arsenal) für den hier allein zu beurteilenden wettbewerbsrechtlichen Irreführungsvorwurf im Verhältnis der Antragstellerin zum Antragsgegner keine unmittelbare Rolle spielen können. Insoweit geht auch der Vorwurf der Antragstellerin ins Leere, das Landgericht würde das Angebot für ein "tolerables Kavaliersdelikt" halten.

Mehr zum Thema:

Aufsatz
Das "klimaneutrale" Produkt - eine Verbrauchertäuschung?
Verena Hoene, IPRB 2022, 209

Kurzbeitrag:
OLG Hamburg hält "Günstig wie im Supermarkt" nicht für irreführend
René Rosenau, IPRB 2021, 255

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